Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. IX ZB 18/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2976

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 18/08 vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2008 durch den [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird auf Kos-ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.101,82 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181; v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZB 271/02, NJW 2003, 70). In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der [X.] (§ 78 ZPO) verfassungsgemäß ([X.] 37, 67, 76 f; 93, 99, 108 f; 1 - 3 - [X.] 1992, 183, 184; [X.] 1971, 1056; vgl. auch [X.] 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f). Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat ([X.], [X.]. v. 27. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2; v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 186/06, [X.], 635). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss sich die [X.] dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemü-hungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864; v. 25. Januar 2007 aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner 2 - 4 - Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 22. Januar 2008 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benen-nung eines Notanwalts durch das Gericht. Ganter Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 C 1071/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 13 S 2617/07 -

Meta

IX ZB 18/08

07.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. IX ZB 18/08 (REWIS RS 2008, 2976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2976

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