Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2010, Az. V ZR 208/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10623

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/08 Verkündet am: 8. Januar 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren auf Grund der bis zum Ablauf des 4. Dezember 2009 eingereichten Schriftsätze durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz für seinen Arbeitsaufwand in der [X.] (21. Juni 2002) bis zur Information über die Anmeldungen (27. August 2002) aberkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Sparkasse verkaufte dem Kläger, einem Rechtsanwalt und Notar a.D., mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 2002 für 383.469 • ein Grund-stück in [X.]. Von den zu diesem Zeitpunkt angemeldeten 21 vermögens-rechtlichen Rückübertragungsansprüchen erfuhr der Kläger erst am 27. August 1 - 3 - 2002. Am 5. November 2003 erklärte er den Rücktritt von dem Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz. Die Genehmigung des Kaufvertrages nach der Grundstückverkehrsordnung wurde am 11. Dezember 2003 erteilt. Die Beklagte akzeptierte den Rücktritt am 16. März 2004, lehnte aber die Leistung von [X.] ab. Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von insgesamt 166.093,98 • und die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht dem [X.] in Höhe von 63.826,07 • statt-gegeben und es im Übrigen bei der Klageabweisung belassen. Mit seiner von dem [X.] insoweit zugelassenen Revision möchte der Kläger die [X.] Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des ihm in der [X.] (21. Juni 2002) bis zur Information über die Anmeldungen (27. August 2002) entstandenen [X.] (Größenordnung: 26.000 •) erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei dem Kläger - unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Zusagen der Beklagten - gemäß § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 BGB unter Anrechnung eines Mitverschuldens des [X.] von 25% zum Ersatz des aus dem gescheiterten Verkauf entstan-denen Schadens verpflichtet. Sie sei ihrer Erkundigungspflicht nach § 3 Abs. 5 [X.] vor der in dem notariellen Vertrag enthaltenen Verfügung nicht nachge-kommen. Ersatz für die eigene Arbeitskraft sei dem Geschädigten indessen nur 3 - 4 - zu leisten, wenn er sie gewinnbringend anderweitig hätte einsetzen können. Hierzu habe der Kläger nichts dargetan. I[X.] Diese Erwägung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 4 1. Die Beklagte ist dem Kläger allerdings, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB zum Ersatz des aus dem gescheiterten Verkauf entstandenen Schadens verpflichtet. Sie hat den Kläger nicht, wie geboten, vor Abschluss des Kaufvertrags, [X.] in dem Notartermin, darauf hingewiesen, dass die Erteilung der erforderli-chen Grundstücksverkehrsgenehmigung und das Wirksamwerden des [X.] waren. Sie handelte dabei auch fahrlässig, weil sie sich entgegen § 3 Abs. 5 [X.] nicht vor dem Verkauf vergewissert hat, ob Anmeldungen vorla-gen; damit hat sie die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer [X.] gelassen (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 733, 734; [X.], [X.]. v. 17. Januar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 564, 565). 5 2. Zu der Entstehung seines Schadens hat allerdings auch der Kläger selbst durch eigene Nachlässigkeit beigetragen. Er musste zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, selbst ein Negativattest einholen. Das ist nach § 3 Abs. 5 [X.] grundsätzlich Aufgabe des Verfügungsberechtigten. Die im [X.] gebotene Sorgfalt verlangte von ihm indessen, sich nach der Einholung eines solchen Negativattestes durch die Beklagte zu erkundigen. Daran ändert eine Zusicherung der Anmeldefreiheit durch die Beklagte nichts. Der Vertrag war genehmigungsbedürftig. Diese Genehmigung war nur mit dem Nachweis der Anmeldefreiheit zu erlangen. Dieser wiederum ist praktisch nur mit einem 6 - 5 - Negativattest der zuständigen Behörde zu führen. Das musste jedenfalls dem Kläger als Rechtsanwalt und ehemaligem Notar klar sein. Den Mitverschul-densanteil des [X.] hat das Berufungsgericht mit 25% angesetzt. Dieser Ansatz ist auch unter Berücksichtigung des anderen, in der Sache aber [X.] für das Mitverschulden nicht zu beanstanden. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger indessen einen [X.] auf Ersatz des [X.] abgesprochen, der ihm in dem Zeitraum von dem Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information über die Anmel-dungen (27. August 2002) entstanden ist. 7 a) Seine Arbeitskraft hat der Kläger in diesem Zeitraum in dem Vertrauen auf das sichere Wirksamwerden des Vertrags eingesetzt. Dieser Einsatz beruht auf der Pflichtverletzung der Beklagten und ist deshalb nach § 251 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des [X.] (§ 254 BGB) in Geld zu ersetzen. 8 b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger auch für den vergeblichen Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft in dem noch offenen Zeitraum Ersatz zu leisten. Der [X.] hat zwar früher die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Ansicht vertreten, für den Einsatz eigener Arbeitskraft sei dem Geschädigten Ersatz nur zu leisten, wenn er sie gewinn-bringend anderweitig hätte einsetzen können ([X.]Z 69, 34, 36). Diese Recht-sprechung hat der [X.] aber seit längerem aufgegeben ([X.]Z 131, 220, 224 ff.). Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] kommt es nur darauf an, ob die Arbeitskraft einen Marktwert hat und bei wertender Betrach-tung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist ([X.]Z 174, 186, 194; [X.], [X.]. v. 7. März 2001, [X.], NJW-RR 2001, 887, 888). Feststellungen 9 - 6 - dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen. II[X.] Die Sache ist deshalb nicht entscheidungsreif und an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. 10 [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 O 6/06 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 9 U 935/07 -

Meta

V ZR 208/08

08.01.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2010, Az. V ZR 208/08 (REWIS RS 2010, 10623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10623

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