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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstanden, führen mit den übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen des Verstoßes gegen die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur [X.] (§ 349 Abs. 4, § 338 Nr. 7 StPO).
Der [X.] hat in den jeweiligen [X.] zutreffend ausgeführt:
ʺ Das [X.] hat das angefochtene Urteil nach zehntägiger Hauptverhandlung am 9. Mai 2022 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die [X.] zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen und endete mit Ablauf des 27. Juni 2022. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der [X.] gelangte das schriftliche Urteil erst am 30. Juni 2022 zu den Akten ([X.], [X.]. 326). Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende hat in seinen dienstlichen Erklärungen vom 15. und 22. August 2022 ([X.], [X.]. 21 u. 26) mitgeteilt, dass das am 27. Juni 2022 bereits unterzeichnete Urteil – aufgrund eines Fehlers bei der Fristberechnung – in [X.] verblieb [vgl. dazu auch [X.], Urteile vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, [X.]St 29, 43 und vom 2. November 1984 – 2 [X.] Rn. 2] und von ihm erst am 30. Juni 2022 zur Geschäftsstelle gebracht wurde.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher besteht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüberschreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel aufweist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 [X.], BeckRS 2022, 454).ʺ
Eine Entscheidung des Senats zum Vollzug der Untersuchungshaft (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist nicht veranlasst.
[X.] |
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Fischer |
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[X.] |
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Leplow |
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Pernice |
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Meta
04.10.2022
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mannheim, 9. Mai 2022, Az: 22 KLs 605 Js 23895/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2022, Az. 1 StR 315/22 (REWIS RS 2022, 5737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5737
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