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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage gegen ein Bundesland - funktionelle Unzuständigkeit des BSG - Verweisung an das zuständige LSG - sozialgerichtliches Verfahren
Der Rechtsstreit wird an das [X.] [X.], [X.] 1, 29223 [X.], verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Der Kläger begehrt mit seiner beim BSG erhobenen Klage vom 20.9.2017 eine Entschädigung vom [X.] wegen überlanger Dauer seines Verfahrens L 4 KR 495/14 vor dem [X.] Niedersachsen-Bremen.
Nach § 98 [X.] gelten auch für die funktionelle ([X.]) Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs 1, [X.] entsprechend ([X.] in: [X.], [X.], 1. Aufl 2017, § 98 [X.] RdNr 11 mwN). Das BSG ist [X.] für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§ 39 Abs 1, § 160 [X.]) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 [X.]) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen [X.] und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 [X.] und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren des [X.] nicht gehört sowie in [X.] bei überlanger Dauer eines Verfahrens gegen den [X.] (§ 202 S 2 [X.] iVm § 201 Abs 1 S 2 GVG). Entsprechend § 17a [X.] verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht (vgl [X.] in Zeihe, [X.], Stand 1.8.2016, § 98 Anm 1c bb).
Funktionell, sachlich und örtlich zuständiges Gericht für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen ein Land, wie sie der Kläger erhebt, ist nach § 202 S 2 [X.] iVm § 201 Abs 1 S 1 GVG das [X.], in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Das streitgegenständliche Verfahren des [X.] L 4 KR 495/14 fand vor dem [X.] Niedersachsen-Bremen statt, sodass dessen Zuständigkeit gegeben ist und der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.
Der Kläger hat die Verweisung an das [X.] Niedersachsen-Bremen beantragt. Der Beklagte ist hierzu mit Schreiben vom 16.10.2017 angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Die Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das verwiesen wurde (§ 98 [X.] iVm § 17b [X.] GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S 2 [X.]).
Meta
23.11.2017
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. Mai 2017, Az: L 4 KR 495/14, Urteil
§ 98 SGG, § 39 SGG, § 202 S 2 SGG, § 17 GVG, § 17a GVG, § 17b Abs 1 GVG, § 17b Abs 2 S 1 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.11.2017, Az. B 10 ÜG 1/17 KL (REWIS RS 2017, 1806)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1806
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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