Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.05.2022, Az. 9 W (pat) 28/18

9. Senat | REWIS RS 2022, 5024

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache - "Kraftfahrzeugsäule" – Zur Frage der Erweiterung des Schutzbereichs eines Gegenstands eines erteilten Patentanspruchs im Einspruchsbeschwerdeverfahren


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 012 832

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richterin [X.] und [X.]. [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Sexlinger

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

[X.]ie [X.] des [X.] hat nach Prüfung dreier Einsprüche das am 25. März 2010 angemeldete Patent 10 2010 012 832, dessen Erteilung am 21. Januar 2016 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung

2

„Kraftfahrzeugsäule“

3

durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 16. Januar 2018 verkündeten Beschluss widerrufen.

4

[X.]ie Beschlussbegründung wurde am 16. Februar 2018 von den Unterzeichnenden signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und laut jeweiligem Empfangsbekenntnis von der Patentinhaberin am 22. Februar 2018 und von den drei Einsprechenden am 21. bzw. 22. Februar 2018 empfangen.

5

Nach dieser Beschlussbegründung sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) für den Fachmann ausführbar offenbart. Er beruhe jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn er ergäbe sich wenn nicht schon in naheliegender Weise allein aus der [X.]ruckschrift

6

[X.]: [X.] 2008 021 492 B3,

7

so zumindest in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der [X.]ruckschrift [X.] mit der [X.]ruckschrift

8

[X.]: [X.] et al.: “Manufacturing of parts in ultra high strength steel using local heat treatment", Proceedings of ES[X.]A 2006, 8th [X.], 4. - 7. Juli, 2006.

9

[X.]ie Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 der [X.] bis 4, mit denen die Patentinhaberin ihr Patent in der Anhörung hilfsweise verteidigte und die sie mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 bzw. in der Anhörung am 16. Januar 2018 ein- bzw. überreicht hat, seien ursprünglich offenbart und ebenfalls für den Fachmann ausführbar, jedoch fehle auch ihnen die erfinderische Tätigkeit zumindest gegenüber einer Zusammenschau der [X.]ruckschriften [X.] und [X.].

Gegen diesen Beschluss der [X.] richtet sich die mit Schriftsatz vom 5. März 2018 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin, die am selben Tag per Fax beim [X.] eingegangen ist und die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. August 2020 begründet hat. [X.]ie Beschwerdeführerin verteidigte ihr Patent hierbei zunächst in der erteilten Fassung sowie in der Fassung der [X.] bis 4, wie sie auch dem angegriffenen Beschluss der [X.] zugrunde lagen.

[X.]er Beschwerde hat [X.] die Beschwerdegegnerin 1 mit einer sachlichen Eingabe vom 12. März 2021, die Beschwerdegegnerin 2 mit einer sachlichen Eingabe vom 4. November 2020 und die Beschwerdegegnerin 3 mit einer sachlichen Eingabe vom 4. Februar 2021 widersprochen.

[X.]ie Beschwerdeführerinnen 1 und 2 begründen ihre Auffassung der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs in der erteilten Fassung jeweils mit mangelnder Neuheit gegenüber dem Inhalt der [X.]ruckschrift

[X.]: [X.] 2007 / 0 261 769 [X.]

bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber der der [X.]ruckschrift [X.] allein entnehmbaren Lehre bzw. in Kombination mit dem Inhalt einer der [X.]ruckschriften [X.] oder

[X.]: [X.]: Sechs Wege zur optimalen [X.]; von [X.]/[X.], [X.], November 2009.

Hinsichtlich der Gegenstände der Patentansprüche 1 der [X.] bis 4 bemängeln sie jeweils mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber der [X.] [X.] allein bzw. in Kombination mit der [X.] [X.].

[X.]ie Beschwerdegegnerin 3 führt zur Ausführbarkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung bzw. in der Fassung nach den [X.] 1 bis 4 aus, dass es sich um ein hochkomplexes System zur Vergütung von [X.]n handele, vom dem nur zwei von mindestens sieben Prozessparametern im Patent definiert seien. [X.]arüber hinaus sei widersprüchlich, dass in der ursprünglichen Anmeldung ein Übergangsbereich von 50 mm, patentgemäß mit identischem Verfahren ein Übergangsbereich von 20 mm erreicht werden solle. Somit sei die Lehre des Streitpatents auf Basis der identisch zugeführten Wärmemenge in einem Unterbereich nicht realisierbar und damit nicht ausführbar. Zur mangelnden Patentfähigkeit der Gegenstände aller Anträge bringt die Beschwerdegegnerin 3 verschiedene Argumentationslinien vor. Hinsichtlich der erteilten Fassung und der [X.] bis 4 sei mangelnde Neuheit gegenüber den Inhalten der [X.], [X.], [X.],

[X.]: [X.] et al.: Status and Innovation trends in Hot Stamping of [X.]IBOR 1500 P, [X.] (2008) N. 2, und

[X.]30: [X.] 2009 042 387 [X.]

gegeben, ebenso mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der [X.]ruckschriften [X.] oder [X.] allein oder gegenüber dem Inhalt der [X.]ruckschrift [X.] in verschiedenen Kombinationen mit der [X.]en [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]30,

[X.]24: [X.] 2004 023 579 [X.] und

[X.]28:  [X.] 2009 015 013 [X.]

bzw. gegenüber dem Inhalt der [X.]ruckschrift [X.] oder [X.] in Kombination mit der [X.] [X.]. [X.]arüber hinaus beruhten die Gegenstände der Patentansprüche 1 der [X.] und 3 auf einer willkürlichen Merkmalsauswahl.

Mit [X.]atum vom 30. April 2021 ist ein Zwischenbescheid des zuständigen 9. [X.] des [X.] ergangen. In diesem hat der 9. Senat unter anderem ausgeführt:

- dass der Senat als zuständigen Fachmann vorläufig einen [X.]iplom-Ingenieur (FH) bzw. Master (Hochschule) der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt im Bereich der Umformtechnik ansehe, der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Stahlbauteilen für den Karosseriebau verfügt,

- dass die Ausführbarkeit des Gegenstandes der Patentansprüche 1 aller zu diesem Zeitpunkt geltenden Anträge wohl zu bejahen sei, denn das Streitpatent richte sich an einen sehr spezialisierten Fachmann mit umfangreichem Fachwissen, so dass dieser Fachmann auf Basis eben dieses Fachwissens und gegebenenfalls mit zumutbaren Versuchen in der Lage sein dürfte, die beanspruchten Gegenstände nachzuarbeiten, und

- dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 aller zu diesem Zeitpunkt geltenden Anträge nicht bestands- bzw. patentfähig sein dürften, da diese nach vorläufiger Auffassung des [X.] zumindest auf Basis der Lehre der [X.]ruckschrift [X.] jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. In diesem Zusammenhang verwies der Senat zur Belegung fachüblicher [X.]imensionierungen bzw. zur Belegung sich in bestimmten [X.] ergebender Zugfestigkeitsbereiche neben der [X.]ruckschrift [X.] unter anderem auf die folgenden [X.]ruckschriften

[X.]: [X.]3 00 371 B3 und

[X.]: [X.] 200 14 361 U1.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin drei neue [X.], 0.1 und 0.2 eingereicht und zuletzt den Antrag gestellt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Januar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2010 012 832 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragte sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der Reihenfolge folgender [X.]:

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0, eingereicht in der heutigen Verhandlung am 23. Mai 2022, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3, geändert in der Anhörung vom 16. Januar 2018,

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0.1, eingereicht in der heutigen Verhandlung am 23. Mai 2022, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3, geändert in der Anhörung vom 16. Januar 2018,

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0.2, eingereicht in der heutigen Verhandlung am 23. Mai 2022, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3, geändert in der Anhörung vom 16. Januar 2018,

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 1, geändert in der Anhörung vom 16. Januar 2018,

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017, Beschreibungsseiten 2 und 5 bis 7 wie erteilt und Beschreibungsseiten 3 und 4 wie zu Hilfsantrag 2, geändert in der Anhörung vom 16. Januar 2018,

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018, Beschreibungsseiten 2 bis 3 und 5 bis 7 wie erteilt und Beschreibungsseite 4 wie zu Hilfsantrag 3 geändert in der Anhörung vom 16. Januar 2018,

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018, Beschreibungsseiten 2 und 5 bis 7 wie erteilt und Beschreibungsseiten 3 und 4 wie zu Hilfsantrag 4 geändert in der Anhörung vom 16. Januar 2018.

[X.]ie drei Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellten jeweils den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen seien die Gegenstände der [X.], 0.1 und 0.2 unzulässig erweitert. Hinsichtlich des [X.] 0.2 liege darüber hinaus eine unzulässige Schutzbereichserweiterung vor. Ferner mangele es dem Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 dieser [X.] an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber der [X.] [X.] zumindest in Kombination mit dem Inhalt einer oder mehrerer der [X.]ruckschriften [X.], [X.], [X.], [X.],

[X.] 7: [X.]. [X.] vom 20. März 2009 “Säule B innen”; offenkundige Vorbenutzung,

[X.]33:  [X.] 2004 / 0 201 256 [X.] oder

[X.]41: WO 2009/064236 [X.].

[X.]er erteilte Patentanspruch 1 lautet:

[X.], insbesondere A-Säule, [X.], C-Säule und/oder [X.]-Säule, hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 an.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0 lautet:

[X.] (4) hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei die wärmebehandelten Bereiche ([X.]) eine Zugfestigkeit zwischen 550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei ein oberer Teil (6) und ein unterer Teil (7) der [X.] (4) im gesamten Bereich wärmebehandelt sind und dass ein über dem oberen Teil (6) bzw. über den unteren Teil (7) jeweils überstehender Flanschbereich (10) nicht wärmebehandelt ist.

Hieran schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0 an.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.1 lautet:

[X.] (4) hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei die wärmebehandelten Bereiche ([X.]) eine Zugfestigkeit zwischen 550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei ein oberer Teil (6) und ein unterer Teil (7) der [X.] (4) im gesamten Bereich wärmebehandelt sind und dass ein über dem oberen Teil (6) bzw. über den unteren Teil (7) jeweils überstehender Flanschbereich (10) nicht wärmebehandelt ist, wobei in den wärmebehandelten Bereichen ([X.]) die [X.] an eine Karosserie angebunden ist.

[X.]iesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0.1 an.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 lautet:

Karosserie, die folgendes umfasst: [X.] (4) hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei die wärmebehandelten Bereiche ([X.]) eine Zugfestigkeit zwischen 550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei ein oberer Teil (6) und ein unterer Teil (7) der [X.] (4) im gesamten Bereich wärmebehandelt sind und dass ein über dem oberen Teil (6) bzw. über den unteren Teil (7) jeweils überstehender Flanschbereich (10) nicht wärmebehandelt ist, wobei in den wärmebehandelten Bereichen ([X.]) die [X.] (4) an die Karosserie angebunden ist.

[X.]iesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0.2 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 0.2 an.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

[X.], insbesondere A-Säule, [X.], C-Säule und/oder [X.]-Säule, hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei die wärmebehandelten Bereiche ([X.]) eine Zugfestigkeit zwischen 500 N/mm² und 1.000 N/mm² aufweisen.

[X.]iesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1 an.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

[X.], insbesondere A-Säule, [X.], C-Säule und/oder [X.]-Säule, hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei die wärmebehandelten Bereiche ([X.]) eine Zugfestigkeit zwischen 500 N/mm² und 1.000 N/mm² aufweisen und dass [X.] (3) partiell wärmebehandelt sind.

[X.]iesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2 an.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

[X.], insbesondere A-Säule, [X.], C-Säule und/oder [X.]-Säule, hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei die wärmebehandelten Bereiche ([X.]) eine Zugfestigkeit zwischen 550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen.

[X.]iesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 3 an.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

[X.], hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine, mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist, wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist, wobei die wärmebehandelten Bereiche ([X.]) eine Zugfestigkeit zwischen 550 N/mm² und 800 N/mm² aufweisen, wobei die [X.] (4) partiell wärmebehandelte [X.] (3) aufweist, die in einem oberen Teil (6) der [X.] (4) zur Anbindung an einen [X.]achrahmen, in einem mittleren Teil (5) zur Anbindung weiterer Bauteile und in einem unteren Teil (7) zur Anbindung an einen Schweller dienen.

[X.]iesem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 schließen sich die zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Hilfsantrag 4 an.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen, den jeweils geltenden Beschreibungen, sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. [X.]ie Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 0, 0.1 und 1 bis 4 beruhen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher nicht patentfähig (§§ 1, 4 [X.]).

Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche nach dem Hauptantrag und den [X.] bedarf es in der Folge nicht, da mit den jeweils nicht gewährbaren Patentansprüchen dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann und die Beschwerdeführerin mit der Stellung von [X.] zu erkennen gibt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang sie hilfsweise eine Patenterteilung erlangen möchte, vgl. [X.], 120 – elektrisches Speicherheizgerät; [X.] 2007, 862 – [X.]; [X.] 2017, 57 – [X.]atengenerator.

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] erweitert den Schutzbereich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1(§ 22 Abs. 1 [X.]). [X.]er Hilfsantrag 0.2 ist daher unzulässig.

3. Gegenstand des Streitpatents ist gemäß Absatz [0001] der [X.] eine Kraftfahrzeugsäule.

Gemäß den Absätzen [0002] und [0003] der [X.] seien aus dem Stand der Technik warmgeformte und pressgehärtete Bauteile, die nach dem Endformen und dem Einstellen hochfester mechanischer Eigenschaften im Stahl einer gezielten Wärmebehandlung unterzogen werden, bekannt. Insbesondere bei Struktur- und/oder Sicherheitsbauteilen, die im [X.] axial belastet werden, solle ein nach der vorgenannten Art hergestelltes Bauteil einerseits hochfest sein und andererseits im [X.] Falten werfen, um Stoßenergie gezielt abzubauen. Eine Wärmebehandlung finde gemäß dem Stand der Technik üblicherweise in einem Temperaturbereich zwischen 320°C und 400°C statt und verändere die im [X.] eingestellten Festigkeitswerte kaum. Gleichzeitig werde jedoch die [X.]uktilität des Werkstoffes derart erhöht, dass im [X.] eine Faltenbildung möglich ist.

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es gemäß Absatz [0007] der [X.] daher, eine [X.] bereit zu stellen, die in gezielten Bereichen vorgegebene Werkstoffgefüge aufweist sowie großserientauglich und kostengünstig herstellbar sei.

4. Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem [X.]urchschnittsfachmann ausgegangen, der als [X.]iplom-Ingenieur (FH) bzw. Master (Hochschule) der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt im Bereich der Umformtechnik ausgebildet und auf dem Gebiet der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Stahlbauteilen für den Karosseriebau mehrere Berufsjahre tätig ist.

Zum Fachwissen dieses Fachmanns zählen Kenntnisse hinsichtlich der Werkstoffeigenschaften der in diesem Anwendungsbereich üblicherweise verbauten Stahlbleche sowie der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bekannten Vielzahl von Möglichkeiten der Herstellung von [X.]n und der hierzu notwendigen Verfahren, welche zur Umformung, Vergütung und [X.] der Bauteile Verwendung finden. Insbesondere hinsichtlich der [X.] setzt das vorliegende Streitpatent zu dessen Verständnis darüber hinaus vertiefte Fachkenntnisse in Bezug auf die bei der [X.] durchgeführte Wärmebehandlung voraus, dies speziell hinsichtlich der dort relevanten Prozessparameter, wie Temperatur, [X.] bzw. Haltezeit, Abkühlzeit, Materialdicke, Art der Wärmebehandlung und Gefüge, sowie deren gegenseitige Abhängigkeiten.

5. Hauptantrag – erteilte Fassung

[X.]ie erteilte Fassung des Streitpatents ist nicht bestandsfähig. [X.]enn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der der [X.]ruckschrift [X.] entnehmbaren Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1 [X.]ie Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind, vgl. [X.] 2012, 1124 – Polymerschaum I. [X.]ies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. [X.]azu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird, vgl. [X.] 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren.[X.]ies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen, vgl. [X.] 2004, 1023 [X.] Vereinzelungseinrichtung. Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. [X.]arüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, vgl. [X.] 2008, 779 - Mehrgangnabe.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.

[X.] [X.], insbesondere A-Säule, [X.], C-Säule und/oder [X.]-Säule,

[X.] hergestellt durch [X.] und [X.] einer Stahlblechplatine,

[X.] mit mindestens einem nach dem [X.] partiell wärmebehandelten Bereich,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] zwischen dem wärmebehandelten Bereich ([X.]) und dem nicht wärmebehandelten Bereich ([X.]) ein Übergangsbereich (ÜB) ausgebildet ist,

[X.] wobei die Breite a des [X.] (ÜB) kleiner gleich 20 mm ist.

[X.]er Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal [X.] auf eine [X.] gerichtet, wie sie insbesondere in einem Kraftfahrzeug als A-Säule, [X.], C-Säule und/oder [X.]-Säule verbaubar ist.

[X.]iese ist gemäß der Merkmale [X.] und [X.] durch [X.] und [X.] aus einer Stahlblechplatine hergestellt und nach dem [X.] partiell, also in einem Teilbereich der [X.], in zumindest einem Bereich wärmebehandelt. Hierzu wird der entsprechende wärmezubehandelnde Bereich nach dem [X.] und [X.] wieder auf eine Temperatur unterhalb der [X.] erwärmt, so dass sich in dem wärmebehandelten Bereich im Vergleich zu Bereichen, die keiner Wärmebehandlung unterliegen, ein duktileres Werkstoffgefüge einstellt. [X.]urch einen so gezielt wärmebehandelten Bereich könne in einem [X.] eine gewollte Verformung begünstigt werden, vgl. Absätze [0011] und [0012] der [X.].

[X.]ie beanspruchte [X.] weist daher zumindest einen wärmebehandelten Bereich und einen nicht wärmebehandelten Bereich auf, wobei gemäß Merkmal [X.] zwischen den beiden Bereichen ein Übergangsbereich ausgebildet ist.  [X.]essen Breite ist gemäß Merkmal [X.] kleiner gleich 20 mm, wobei sich der Begriff „Breite“ auf den Abstand zwischen der jeweiligen Grenze des [X.] zu dem wärmebehandelten bzw. nicht wärmebehandelten Bereich bezieht.

5.2 [X.]ieser in Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann diesen ausführen kann.

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende [X.] des beanspruchten Gegenstandes ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird, vgl. [X.] 1980, 166 - [X.]oppelachsaggregat. Es ist daher nicht erforderlich, dass bereits der Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann, vgl. [X.] 1998, 899 - [X.]; [X.] 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II; [X.] 2010, 901 – [X.] Zementmischung. [X.]as Gebot der deutlichen und vollständigen [X.] erfordert es hierbei nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle [X.]efinition fallen, zu erzielen sind. Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt, vgl. [X.], Urteil vom 16.Juni 2015 - [X.], juris. [X.]ie Erfindung ist aber auch dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist daher nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann, vgl. [X.] 2010, 916, insb. Rn. 17- Klammernahtgerät.

[X.]ie Beschreibung des Streitpatents lehrt in den Absätzen [0055] bis [0062] ein Verfahren auf dessen Basis die Wärmebehandlung einzelner Bereiche der warmungeformten und pressgehärteten Stahlplatine durchgeführt werden kann.

[X.]en Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzustimmen, als dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ein hochdimensionales System darstellt, für dessen Herstellung mehrere voneinander unabhängige Prozessparameter relevant sind, wie etwa Temperatur, [X.] bzw. Haltezeit, Abkühlzeit der Wärmebehandlung, Stahlsorte, Materialdicke, Art der Wärmebehandlung und Gefüge. [X.]as in der Beschreibung des Streitpatents offenbarte Verfahren kennzeichnet sich insofern durch eine große Variationsbreite in den einzustellenden Parametern.

[X.]ies ist dem Fachmann jedoch grundsätzlich bekannt, vgl. Punkt 4 dieses Beschlusses. Im Speziellen ist ihm in diesem Zusammenhang das Wissen zu unterstellen, dass für das Anlassergebnis [X.] und [X.] entscheidend sind und diese in einem gewissen Umfang gegeneinander austauschbar sind. Er kann sich daher ohne eigenes erfinderisches Bemühen durch orientierte Versuchsreihen Klarheit darüber verschaffen, wie und in welcher Kombination der Parameter die Materialeigenschaften der wärmebehandelten Bereiche mittels des in der [X.] offenbarten Verfahrens gezielt verändert werden können. [X.]ies etwa um Zugfestigkeits- und Streckgrenzwerte zu erzielen, wie sie etwa in den erteilten Patentansprüchen 8 bis 10 beansprucht werden.

Gleiches gilt für die Erzielung der in Merkmal [X.] geforderten Breite des [X.]. Auch diesbezüglich ist es dem vorstehend definierten Fachmann möglich, dass er ohne eigenes erfinderisches Bemühen die in der Beschreibung enthaltenen Unvollständigkeiten aus seinem Fachwissen heraus ergänzt und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche hierzu auch Klarheit verschafft.

[X.]er in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der Beschwerdegegnerin 3, wonach der [X.] keine Materialstärke der verwendeten Stahlplatine zu entnehmen sei, diese aber für die Einstellung einer Breite des [X.] wesentlich sei, kann nicht durchgreifen. [X.]enn das Streitpatent ist auf eine [X.] gerichtet. [X.]amit ist für den Fachmann ein Maß der Materialstärke der verwendeten Stahlplatine vorgegeben, welches sich hier durch die fachübliche Materialstärke für [X.]n ergibt.

[X.]arüber hinaus argumentiert die Beschwerdegegnerin 3, dass mittels des den Absätzen [0055] bis [0062] der [X.] entnehmbaren Verfahrens nicht gleichzeitig [X.] unterschiedlicher Breite herstellbar seien. [X.]as Merkmal [X.] ließe eine Variation der Breite des [X.] aber zu, ebenso wie die ursprünglichen Anmeldeunterlagen sogar bei gleichem Verfahren Breiten des [X.] bis zu 50 mm lehrten. [X.]ieses Vorbingen mag zutreffen, es bedingt aber nicht eine mangelnde Ausführbarkeit. [X.]enn dem Fachmann ist klar, dass mit ein und demselben identischen Verfahren nicht verschiedene Breiten des [X.] realisierbar sind. Er wird daher das offenbarte Verfahren wiederum ohne eigenes erfinderisches Bemühen aus seinem Fachwissen heraus ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche hierzu auch Klarheit verschaffen.

[X.]er Fachmann ist daher im Ergebnis in der Lage den in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand auch auszuführen.

5.3 [X.]ie in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beanspruchte Kraftfahrzeugsäule beruht gegenüber der der [X.]ruckschrift [X.] entnehmbaren Lehre unter Berücksichtigung des dem Streitpatent zugrunde zulegenden Fachwissens des Fachmanns, belegt durch die [X.]ruckschrift [X.], jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So ist der [X.]ruckschrift [X.] eine [X.], wie etwa eine A-Säule oder eine [X.] gemäß dem Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 zu entnehmen, vgl. Absätze [0002] und [0022]. [X.]iese ist mittels eines Verfahrens herstellbar, wie es in Absatz [0009] oder in Patentanspruch 1 beschrieben ist. [X.]as Verfahren kennzeichnet sich gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der [X.]ruckschrift [X.] im Wesentlichen durch ein Formen und Härten der Bauteile in einem [X.], einem Entnehmen der Bauteile aus der Presse und einem gezielten [X.] von definierten Bereichen der Bauteile, um die [X.]uktilität in diesen Bereichen wieder zu erhöhen.

Aus der [X.]ruckschrift [X.] sind daher die Merkmale [X.], [X.] und [X.] vorbekannt.

Zu dem gezielten [X.] bzw. Anlassen werden die gehärteten Bauteile in definierten Bereichen auf nach dem vom Ofendurchlauf beim [X.] erhitzte Gestelle erneut aufgelegt, wobei die Restwärme der Gestelle in den [X.] nach Anspruch 2 bzw. Absatz [0011] ausreicht, um das [X.] bzw. [X.] der Bereiche zu bewirken. Entscheidend ist dabei gemäß Absatz [0014], dass die definierten Bereiche der [X.] einen guten und definierten Kontakt mit den Gestellen aufweisen, damit die Wärme in den gewünschten Bereich in der benötigten Menge übertragen wird und nicht in Bereiche abstrahlt, in denen die durch das Härten eingestellten Werte nicht verändert werden sollen. [X.]urch diese partielle Nacherwärmung werden an der [X.] somit gezielt wärmebehandelte Bereiche hergestellt, wobei im Umkehrschluss nicht wärmebehandelte Bereiche an der [X.] verbleiben. [X.]iese Anordnung bedingt in der Folge zwingend, allein schon aufgrund der thermischen Leitfähigkeit des Werkstoffs, [X.], die sich zwischen den wärmebehandelten und den nicht wärmebehandelten Bereichen befinden.

Somit offenbart die [X.]ruckschrift [X.] auch das Merkmal [X.].

Über eine mögliche Breite der sich bei diesem Verfahren einstellenden [X.] schweigt sich die [X.]ruckschrift [X.] aus. [X.]as im geltenden Patentanspruch 1 noch verbleibende und auch nicht unmittelbar mitzulesende Merkmal [X.] geht daher aus der [X.]ruckschrift [X.] nicht hervor. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher gegenüber der [X.] [X.] neu, vgl. [X.] 2009, 382 – Olanzapin.

Gemäß der Lehre der [X.]ruckschrift [X.] werden die wärmebehandelten Bereiche an der [X.] gezielt unter dem Aspekt der Sicherheitsanforderungen an die [X.], also etwa deren Verhalten im [X.] eingebracht, vgl. Absatz [0002], oder aber um das Formänderungsvermögen der gehärteten Bauteile zu erhöhen und Rissbildung zu vermeiden, vgl. Absatz [0012]. [X.]er vorstehend definierte Fachmann ist insofern angehalten, die [X.]imensionierung der [X.] in Anwendung seines Fachwissens und der sich ihm stellenden Randbedingungen vorzunehmen.

Eine Breite des [X.] von kleiner gleich 20 mm kann in diesem Zusammenhang daher keine erfinderische Tätigkeit begründen, denn die Einstellung einer solchen Breite stellt für den Fachmann weder eine Herausforderung dar, derer es einer erfinderischen Tätigkeit bedarf - auch das Streitpatent setzt dieses Wissen wie vorstehend dargelegt bereits voraus -, noch handelt es sich bei einer Breite kleiner gleich 20 mm um nicht fachübliche Bemaßungen eines solchen [X.]. [X.]ies belegt die [X.]ruckschrift [X.] auf Seite 2, rechte Spalte, vorletzter Absatz („between a few mm up to 20 mm“). [X.]abei lehrt die [X.]ruckschrift [X.] ebenfalls eine nachträgliche Wärmebehandlung partieller Bereiche bei der Herstellung von [X.]n und legt dar, dass es auf die konkrete Methodik, mittels derer die Wärmebehandlung erfolgt, nicht Wesentlich ankommt („The heating technique as such is of less importance…“, vgl. Seite 2, rechte Spalte, drittletzter Absatz).

[X.]as Merkmal [X.] kann daher ausgehend von der [X.] [X.] eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilen Fassung beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

6. Hilfsanträge 0 und 0.1

[X.]ie Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung der [X.] und 0.1 beruhen gegenüber der der [X.]ruckschrift [X.] entnehmbaren Lehre ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher nicht patentfähig.

6.1  Im Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0 ist das Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 durch das Merkmal [X.]

[X.]

M6

M7

[X.]er Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0.1 enthält darüber hinaus das weitere Merkmal M8

M8

[X.]er jeweilige Patentanspruch 1 in der Fassung nach den [X.] 0 und 0.1 ist nun entsprechend Merkmal [X.]

[X.]as Merkmal M6

Merkmal M7

Gemäß Merkmal M8

Gemäß Absatz [0049] der [X.] wirken sich die Merkmale M7

Karosserie sicherstellen und die [X.] eine hohe Steifigkeit aufweisen, so dass diese im Falle einer Faltung bei einem Crash im Zusammenspiel mit den wärmebehandelten Bereichen ein optimiertes Faltenwurfverhalten aufweisen. [X.]ie Anbindung der Karosserie in den wärmebehandelten Bereichen vermindere darüber hinaus die Rissbildung an den Kopplungsstellen, vgl. Absatz [0048] der SPS.

6.2  [X.]ie in den Hauptansprüchen der Hilfsanträge 0 und 0.1 beanspruchten Gegenstände sind bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen und ebenfalls für den Fachmann ausführbar.

[X.]er Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglichen eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift [X.] 2010 012 832 [X.] zugrunde, welche im Folgenden als [X.] bezeichnet wird.

[X.]as Merkmal [X.]

[X.]as dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach den [X.] 0 und 0.1 hinzugefügte und ebenfalls den erteilten Gegenstand beschränkende Merkmal M6

Soweit die Beschwerdeführerin 3 in dem Merkmal M7

die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war, vgl. [X.] 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren. [X.]er Patentinhaber, der nur noch für eine bestimmte Ausführungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen, [X.] 2006, 316 - Koksofentür. [X.]ienen insofern mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorgaben gemacht werden, vgl. [X.] 1990, 432 – [X.].

6.3  [X.]ie in dem jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 0 und 0.1 beanspruchte B-Säule beruht ebenfalls gegenüber dem Inhalt der [X.]ruckschrift [X.] unter Berücksichtigung des dem Streitpatent zugrunde zulegenden Fachwissens des Fachmanns, belegt durch die [X.]ruckschriften [X.], [X.] und [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie vorstehend bereits dargelegt, wird gemäß der [X.]ruckschrift [X.] die gehärtete [X.] – Merkmal [X.]

Für den Fachmann erschöpft sich die durch die [X.]ruckschrift offenbarte Lehre insofern nicht ausschließlich in dem in den Figuren 1 bis 4 dargestellten Ausführungsbeispiel.  Vielmehr lehrt die [X.]ruckschrift [X.] dem Fachmann das [X.] entsprechend der geforderten Bedürfnisse anzupassen. Es gibt ihm somit die Möglichkeit grundsätzlich jene Bereiche partiell wärmezubehandeln, die er in Anwendung seines Fachwissens und der sich ihm stellenden Randbedingungen an der [X.] dafür vorsehen möchte. [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] selbst gibt dabei bereits die Anregung, dies unter dem Aspekt des [X.], vgl. Absatz [0002], unter dem Aspekt der Rissbildung, vgl. Absatz [0012], oder in Bereichen in denen andere Bauteile angebunden werden sollen, vgl. Absatz [0013], - sowie es Merkmal M8

Unter diesen Aspekten kann die in dem Merkmal M7

Auch das darüber hinaus dem Patentanspruch 1 hinzugefügte Merkmal M6

So lehrt die [X.]ruckschrift [X.] in ihrem Patentanspruch 5 dass, die [X.]e zur Wärmebehandlung eine Temperatur von 300°C bis 930°C aufweisen. Für die in Absatz [0004] exemplarisch angegebene Stahlsorte, die zur Fertigung der [X.]n herangezogen wird, ist für den Fachmann bei einer Wärmebehandlung in diesem Temperaturbereich in den wärmebehandelten Bereichen eine Zugfestigkeit zu erwarten, die den in dem Merkmal M6

7. Hilfsantrag 0.2

Auch der Hilfsantrag 0.2 der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. [X.]enn die in dem Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen bewirken eine Erweiterung des Schutzbereichs des Patents im Sinne des § 22 Abs. 1 [X.], die auch im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren unzulässig ist, vgl. [X.] – [X.], a.a.O.; [X.] 1998, 901 – Polymermasse.

7.1  Im Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0.2 ist das Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 durch das Merkmal [X.]

[X.]ie neuen bzw. angepassten Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0.2 lauten:

[X.]

M8

[X.]er Patentanspruch richtet sich gemäß dem neuen Merkmal [X.]

7.2 [X.]er erteilte Patentanspruch 1 schützt eine „Kraftfahrzeugsäule“. [X.]er Gegenstand, für den die Patentinhaberin im Weg einer geänderten Verteidigung nach Hilfsantrag 0.2 Schutz beantragt, ist demgegenüber eine "Karosserie, die eine B-Säule umfasst“. [X.]er Begriff „Karosserie“ ist dabei nicht nur als Eignung der B-Säule für eine Karosserie zu verstehen, sondern definiert, da erstgenannt und darüber hinaus dem Wortlaut folgend, die B-Säule einschließend einen deutlich weitreichenderen Gegenstand als in der erteilten Fassung beansprucht.

Selbst wenn ein solcher Gegenstand durch das erteilte Patent offenbart werden sollte, wird er von ihm aber, da nicht in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt, nicht geschützt. Eine nachträgliche Einbeziehung eines solchen, vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands in dieses ist nicht nur im [X.], sondern auch im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht möglich. Ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren somit nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden. [X.]as Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren dient insofern nicht der Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen, vgl. [X.] 2005, 145 – elektronisches Modul.

[X.]er Hilfsantrag 0.2 ist daher unzulässig.

8. Hilfsanträge 1 bis 4

[X.]ie Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung der [X.] bis 4 beruhen gegenüber der der [X.]ruckschrift [X.] entnehmbaren Lehre ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie sind daher allesamt nicht patentfähig.

8.1: [X.]er jeweilige Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 umfasst folgende geänderte bzw. hinzugefügte Merkmale:

a)  In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zusätzlich das Merkmal M6

M6

[X.]as Merkmal M6

b)  In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal M9

M9

[X.]ie beanspruchte [X.] weist gemäß diesem neuen Merkmal [X.] auf, die zumindest bereichsweise ebenfalls wärmebehandelt sind. Absatz [0016] der [X.] definiert [X.] als Bereiche der [X.], die mit anderen Bauteilen gekoppelt sind. So kann unter einem [X.] beispielsweise der [X.] an das Fahrzeugdach bzw. an die [X.] oder aber auch an einen Schweller zu verstehen sein, vgl. Absatz [0017] der [X.].

c)   In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung zusätzlich das Merkmal M6

d)  In Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist das Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 durch das Merkmal [X.]

[X.]0

Merkmal [X.]0

8.2 [X.]ie in den Hauptansprüchen der Hilfsanträge 1 bis 4 beanspruchten Gegenstände sind bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen und ebenfalls für den Fachmann ausführbar. [X.]ie ursprüngliche [X.] der jeweils mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 beanspruchten Gegenstände wurde im Einspruchsbeschwerdeverfahren von den Verfahrensbeteiligten auch nicht bestritten.

So ist das den Patentansprüchen 1 in der Fassung nach den [X.] 1 und 2 hinzugefügte und den erteilten Gegenstand beschränkende Merkmal M6

8.3  [X.]ie in den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 beanspruchte Kraftfahrzeugsäule bzw. die in dem Patentanspruch 1 des [X.] beanspruchte B-Säule beruhen ebenfalls gegenüber dem Inhalt der [X.]ruckschrift [X.] unter Berücksichtigung des dem Streitpatent zugrunde zulegenden Fachwissens des Fachmanns, belegt durch die [X.]ruckschriften [X.], [X.] und [X.], nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)  Wie vorstehend zu den [X.] 0 und 0.1 dargelegt, kann das Merkmal M6

b)   Wie vorstehend zu den [X.] 0 und 0.1 dargelegt, ist der [X.]ruckschrift [X.] die Anregung zu entnehmen, die Wärmebehandlung in jenen Bereichen vorzusehen, in denen andere Bauteile angebunden werden sollen, vgl. Absatz [0013]. [X.]a es sich bei [X.]n um solche Bereiche handelt, kann auch das gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich hinzugefügte Merkmal M9

c)   Wie vorstehend zu den [X.] 0 und 0.1 dargelegt, kann das einzige dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügte Merkmal M6

d) Wie bereits zu Hilfsantrag 0 und 0.1 ausgeführt, kann das Vorsehen von wärmebehandelten Bereichen in dem oberen Bereich der [X.], in welchen diese an die Karosserie angebunden wird, dort üblicherweise an den [X.]achrahmen, und in dem unteren Teil der [X.], in dem diese ebenfalls an die Karosserie angebunden wird, dort üblicherweise an den Schweller, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Sollte der Fachmann es darüber hinaus vorsehen wollen, weitere Bauteile an der [X.] zu befestigen, wird er auch dort, der Anregung des Absatzes [0013] der [X.]ruckschrift [X.] folgend, naheliegend einen wärmebehandelten Bereich vorsehen.

Somit kann ebenfalls das Merkmal [X.]0

9. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin daher insgesamt zurückzuweisen.

Meta

9 W (pat) 28/18

23.05.2022

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 22 Abs 1 PatG, § 73 Abs 1 PatG, § 73 Abs 2 S 1 PatG, § 6 Abs 1 S 1 PatKostG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.05.2022, Az. 9 W (pat) 28/18 (REWIS RS 2022, 5024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5024

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