Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2000, Az. II ZR 54/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 999

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:2. Oktober 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 304 Abs. 1a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der [X.] bürgerlichen [X.]) Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer [X.], Urteil vom 2. Oktober 2000 - [X.] - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 29. Januar 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Ursprünglich führten der [X.] der Klägerin [X.]und der jetzige [X.] Beklagten [X.]die Geschäfte der Klägerin gemeinsam und waren zu-gleich deren Mitgesellschafter. Mitte 1995 erwarb [X.]sämtliche Ge-schäftsanteile der Beklagten und führte ab diesem Zeitpunkt auch deren Ge-schäfte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Beklagten durch E. - 4 -kam es zu einer Kooperation der Parteien in Form wechselseitiger Inanspruch-nahme von Arbeitskräften, Maschinen und Fahrzeugen sowie von Hilfsmaß-nahmen der Klägerin für die Beklagte bei der Materialbeschaffung; Rechts-grundlage und Umfang dieser Zusammenarbeit sind zwischen den [X.]. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte für behauptete [X.] aus der - zwischenzeitlich beendeten - Zusammenarbeit auf Zahlung von122.205,31 DM in Anspruch. Dabei macht sie im einzelnen die [X.] angeblich von[X.] zu Lasten der Klägerin an die Beklagte veranlaßten Zahlung von63.588,10 DM für die Benutzung von Maschinen und Fahrzeugen, einen Diffe-renzbetrag von 8.824,48 DM aus der wechselseitigen Überlassung von Ar-beitskräften, 2.000,-- DM aus der Übernahme von Mobiliar durch die [X.] verauslagte Kosten für Materialbeschaffung in Höhe von 43.905,26 [X.]; demgegenüber berühmt sich die Beklagte, die die [X.] bereits dem Grunde nach bestreitet, verschiedener [X.] in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM. Das [X.] hat die erstin-stanzlich auf die Auseinandersetzung einer vermeintlichen [X.] gestützte Klage wegen Fehlens einer Auseinandersetzungs-bilanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die [X.] der Hauptsache ihr - nunmehr zum Teil anders begründetes - Zahlungsbe-gehren weiterverfolgt, hilfsweise hat sie dessen Feststellung begehrt. Das Be-rufungsgericht hat dem Hauptantrag dem Grunde nach stattgegeben und denRechtsstreit hinsichtlich der Anspruchshöhe an das [X.] zurückverwie-sen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. Das [X.] ist der Ansicht, die zwischen den Parteien um-strittene Frage, ob überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischenihnen bestanden habe und deshalb eine Auseinandersetzungsrechnung erfor-derlich sei, könne offenbleiben; ein Grundurteil könne in einem derartigen Fallauch dann ergehen, wenn das Bestehen der Klageforderung in [X.] wahrscheinlich sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe auch dann,wenn zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts [X.] haben sollte. Die Klägerin habe nämlich eine Forderung in Höhe von [X.] insgesamt 118.317,84 DM - die sich aus [X.] von8.824,48 DM, 43.905,26 DM, 2.000,-- DM und 63.588,10 DM zusammensetze -fldargestelltfl, während die Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch Gegen-forderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM zur Hilfsaufrechnung ge-stellt habe. Bei Entgeltlichkeit der wechselseitig behaupteten Leistungen ver-bleibe in jedem Fall ein Überschuß für die Klägerin, im Falle der Unentgeltlich-keit könne sie die für die Inanspruchnahme von Maschinen und Fahrzeugender Beklagten gezahlten 63.588,10 DM zurückverlangen. Diese Beurteilunghält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.II. 1. [X.] ist auf der Grundlage der bisher vomBerufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darfnur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen,die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und- 6 [X.] zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Hö-he besteht ([X.], Urt. v. 16. Januar 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 599,600 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwarist der [X.] nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das [X.] schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen ([X.]Z 80,222, 224) festgestellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Ausein-andersetzungsanspruch aus einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichenRechts setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis [X.] der §§ 705 ff. BGB bestanden hat. Diesen zwischen den Parteien um-strittenen anspruchsbegründenden Umstand hat das [X.] auf-grund einer Fehlinterpretation des [X.] vom 22. Oktober 1990(II [X.], 613 ff.) zu Unrecht offengelassen. Selbstverständliche [X.] für die Zulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines Auseinanderset-zungsanspruchs war auch in jenem Verfahren die Feststellung der [X.] bürgerlichen Rechts durch den Tatrichter (Senat aaO,S. 613, 614); das hat das Berufungsgericht übersehen, indem es den [X.] nichtamtlichen Leitsatz Nr. 1 der Redaktion der [X.] (aaO, S. 613) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.2. Die Zulässigkeit eines Grundurteils läßt sich vorliegend auch nichtdamit rechtfertigen, daß das Berufungsgericht - wie dem Zusammenhang desangefochtenen Urteils entnommen werden kann - seine Entscheidung auch aufalternativer Grundlage erlassen wollte. Zwar steht nach höchstrichterlicherRechtsprechung die [X.] von [X.]lagen als solche [X.] eines (uneingeschränkten) Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO verfah-rensrechtlich nicht entgegen. Ein solches Grundurteil hat aber zur Vorausset-- 7 -zung, daß die denkbaren [X.]lagen den geltend gemachten [X.] rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) An-spruchspositionen betreffen ([X.]Z 89, 383, 388; [X.], Urt. v. 4. November1997 - VI ZR 348/96, [X.], 378, 379). [X.] Feststellungen dazuhat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Wenn nämlich die Alternati-ve eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs auf der Grundlage einerGesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht käme, würde sich die Kla-geforderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen. Ineinem derartigen Fall kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wennfeststeht, daß jeder der Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist([X.]Z 89, 383, 388). Das ergibt sich jedoch nicht aus der angefochtenen Ent-scheidung, weil das Berufungsgericht, das lediglich von "der" klägerischenForderung spricht, sich nicht im einzelnen mit den (dann) in Betracht kommen-den verschiedenen Klagegründen auseinandersetzt. Zur erforderlichen Fest-stellung des [X.] reicht die pauschale Annahme des Oberlan-desgerichts, die Klageforderung könne "ohne Bedenken" dem Grunde nachfestgestellt werden, ebensowenig aus, wie der Hinweis an anderer Stelle [X.], die Klägerin habe die Klageforderung "zumindest in Höhe von(8.824,48 DM + 43.905,26 DM + 2.000,-- DM + 63.588,10 DM =)118.317,84 DM dargestellt". Überdies steht der Zulässigkeit eines Grundurteilsentgegen, daß das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu denden [X.] leugnenden Einwendungen der Beklagten getroffen hat.[X.] 1. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen läßt sich das Be-rufungsurteil auch nicht ganz oder teilweise mit anderer Begründung aufrecht-erhalten (§ 563 ZPO). Soweit hinsichtlich der [X.] durch die [X.] ein Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe eines unstreitigen [X.] 8 -trags von 1.000,-- DM in Betracht käme, stünde dem Erlaß eines Grund- oderTeilurteils die [X.] bzw. Verrechnung der Beklagten mit [X.] von insgesamt 63.516,11 DM entgegen, zu denen die [X.] bislang überwiegend noch nicht substantiiert geäußert, sondern sich eineStellungnahme bis zum Vorliegen der von ihr selbst in Auftrag gegebenen [X.] vorbehalten hat.2. Auch eine Teilabweisung der Klage durch den Senat gemäß § 565Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Höhe von 3.887,47 DM kommt im gegenwärtigen [X.] nicht in Betracht. Zwar ist in dieser Höhe die - mehrfach geän-derte - Klagebegründung nicht schlüssig, jedoch beruht die Differenz auf einemoffenbaren Rechenfehler. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß [X.] Hinweis auf diesen Umstand eine Rechtfertigung der Klage mit Ansprü-chen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften erfolgt, die die [X.] der letzten Version ihrer Klagebegründung mit 20.387,20 DM beziffert; [X.] hat sie bislang lediglich 8.824,48 DM geltend gemacht, um - vermeintlich -"den Streitwert nicht weiter in die Höhe zu [X.]. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen [X.]. Hinsichtlich des [X.] wird zu beachten sein, daß die Klägerin inder Berufungsinstanz von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, sie leite ihre [X.] aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien ab, im [X.] genommen hat und Auseinandersetzungsansprüche allenfalls hilfs-weise auf der Grundlage einer vorsorglich in Auftrag gegebenen [X.] geltend machen will. Die Parteien werden daher im Rahmen dererneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, ihr tatsächliches und- 9 -rechtliches Vorbringen zu den streitigen Rechtsbeziehungen klarzustellen bzw.zu ergänzen.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 54/99

02.10.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2000, Az. II ZR 54/99 (REWIS RS 2000, 999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 999

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