Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 7/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 14033

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
NotSt([X.]) 7/14

vom

16. März 2015

in der Disziplinarsache

wegen Disziplinarverfügung

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]/[X.] Anlage zu § 1

Für den [X.] ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen
Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.

[X.], [X.]eschluss vom 16. März 2015 -
NotSt([X.]) 7/14 -
[X.]

-

2

-

Der Senat für Notarsachen
des [X.]s hat am
16. März 2015
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Dr. [X.], die Richterin von [X.], den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. [X.]rose-Preuß

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die [X.]erufung gegen das Urteil des 2. Se-nats für Notarsachen
des [X.] Frankfurt am Main
von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1986 als Notar als bestellt. Gegen ihn ergingen
1993, 1997, 2003 und 2007 bestands-kräftig gewordene
Disziplinarverfügungen, durch die
vier Verweise erteilt [X.], davon drei zusammen mit
Geldbußen von jeweils 3.000 [X.]. Ferner sprach der Präsident des [X.] 2001 eine Missbil-ligung aus.

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Der Präsident des [X.] verhängte gegen den Kläger mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13.
De-zember 2012 eine Geldbuße von

Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, 2005 und 2006 im [X.] mit der [X.]etreuung zweier größerer [X.]auträgerobjekte in mindestens 23 Fällen unter Verstoß gegen Nummer II 1 [X.]uchst. [X.] der [X.] auf der Grundlage von
[X.]elastungsvollmachten Grundschuldbestellungen der Käufer beurkundet zu haben. Diese
seien jeweils nicht persönlich anwesend gewesen. Vielmehr seien die [X.] von
Mitarbeitern seiner Kanzlei erklärt worden. Zudem habe er die [X.] entgegen § 13 [X.]eurkG nicht unterschrieben, aber dessen unge-achtet
Ausfertigungen hiervon in den Rechtsverkehr gelangen lassen.
Weiterhin
legte der Präsident des [X.] dem Kläger zur
Last, im Jahr 2006 ein privatschriftliches Testament entgegen
genommen zu haben, damit es in amtliche Verwahrung gegeben werde, ohne die nach § 30 Satz 1 [X.]eurkG erfor-derliche Niederschrift hierüber
zu fertigen.

Des weiteren habe der Kläger in mindestens 16 Fällen
die Kaufpreiszah-lungen bei [X.]auträgerverträgen über ein [X.] abgewickelt, ohne dass hierfür die nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 [X.]eurkG erforderlichen Voraussetzun-gen vorgelegen hätten. Hinzu träten vier weitere derartige Fälle bei der [X.] von Wohnungseigentums-
und Grundstückskaufverträgen. Am 5. De-zember 2007 habe
infolge
der durch den Kläger erfolgten [X.]eglaubigung einer Unterschrift unter eine Vollmachtsurkunde der Eindruck entstehen können, es habe der Vollmachtgeber unterzeichnet, obgleich es sich tatsächlich um die Unterschrift der [X.]evollmächtigten gehandelt habe.
Am 21. Oktober
2008 habe er einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer 85-jährigen Verkäuferin und 2
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einem Erwerber beurkundet. Der Kaufpreis sei als lebenslange Rente verein-bart worden. Weiter habe der Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der auf dem Anwesen befindlichen Wohnungen eingeräumt werden
sollen. [X.] dem in der Urkunde enthaltenen Hinweis
habe der Kläger das [X.] nicht eingesehen. Die unterlassene Einsicht habe dazu geführt, dass ihm
verborgen geblieben sei, dass die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sondern lediglich Miteigentümerin zu 9/10. Ferner sei
das Grundstück entgegen der Feststellung in der [X.] nicht lastenfrei gewesen. Es sei mit einem Wohnrecht und einer Grundschuld über 150.000 DM belastet gewesen. Der Kläger habe in der Folge mehrere [X.]eur-kundungen vorgenommen, um den Mängeln
Rechnung zu tragen. Ihm seien vor den letzten beiden [X.]eurkundungen Umstände bekannt geworden, aus
de-nen sich erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin
ergeben hätten. Gleichwohl habe er es unterlassen, in den Urkunden die Feststellungen
hierzu aufzunehmen.

Der Kläger habe damit eine Vielzahl von schwerwiegenden Verstößen gegen seine,
den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffenden
Amtspflichten begangen, so dass nur die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße in [X.] komme. [X.]ei deren [X.]emessung sei auch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden sei und die verhängten Geldbußen offensichtlich noch nicht ausreichend
gewe-sen seien, ihn zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Gegen diese Diszipli-narverfügung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das [X.] abgewiesen. Der Kläger beantragt, die [X.]erufung gegen dieses Urteil zuzulas-sen.

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II.

Der Antrag hat
keinen Erfolg.

1.
Das [X.] hat die Vorwürfe
des Präsidenten des Oberlan-desgerichts im Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen
teilweise als nicht begründet erachtet. Der Kläger
habe lediglich in 18 Fällen § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 1
Satz 1 [X.]eurkG verletzt, indem er die [X.] nicht unterschrieben
und dementsprechend mit der Urschrift nicht übereinstimmende Ausfertigungen in den Verkehr gegeben habe. In 17 dieser Fälle habe er überdies gegen seine Pflicht verstoßen, gemäß §
17 Abs.
2a [X.]eurkG auf die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen eines [X.] (§ 13 [X.]G[X.]) hinzuwirken.

Die übrigen Vorwürfe hat das [X.] sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch weitgehend der disziplinarrechtlichen Würdigung nach für
berechtigt angesehen.
Es hat allerdings insbesondere mit [X.]lick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens die festgesetzte
Geldbuße um 5.000

20.000

mittleren [X.]ereich liegenden Einkommensverhältnisse des [X.] für [X.] gehalten, um dessen Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren.

2.
Der Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ist fristgemäß
gestellt und -
teil-weise
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auch rechtzeitig
begründet worden (§
124a Abs. 4 Satz 1, 4 [X.] i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.] und §§ 105,
109 [X.]). Der Kläger hat seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des [X.] dort eingelegt und zugleich hinsichtlich
der Einbeziehung der früheren Disziplinarmaßnahmen, der [X.]eurkundung von Grundschuldbestellungen durch 6
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[X.]evollmächtigte, des Inverkehrbringens von Ausfertigungen von in der Urschrift nicht unterschriebener [X.] und der
unterbliebenen
Nieder-schrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung begründet.

In [X.]ezug auf die weiteren ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen
hat der Kläger seinen Zulassungsantrag
erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2014 begründet. Die darin enthaltenen Ausführungen können
im Zulassungs-verfahren keine [X.]erücksichtigung mehr finden,
da insoweit die [X.]egründungsfrist nicht eingehalten ist.

a) Dieser Schriftsatz ging entgegen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. §
64 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§ 105, 109 [X.] nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim [X.] ein. Die Frist lief gemäß § 188 Abs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 [X.], § 3 [X.], § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] am 8. September 2014 ab, nachdem dem Kläger das angefochtene Urteil am 8. Juli 2014 zugestellt worden war. Das am 7. September 2014 beim [X.] eingegangene Telefax mit dem [X.] war, wie dem Kläger bereits mitgeteilt wurde, [X.]. Das Fax
hat
von 28 Seiten nur die ersten 15 vollständig enthalten; Sei-te 16 ist
unvollständig gewesen und die übrigen, insbesondere die letzte mit der
Unterschrift,
haben gefehlt. Auch die über das Elektronische Gerichts-
und [X.] des [X.]s ebenfalls am 7. September 2014 übersandte Nachricht konnte die Frist zur [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht wahren. Für den [X.] ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anlage zu §
1 der Verordnung über den elektronischen Rechts-verkehr beim [X.] und [X.] vom 24. August 2007, [X.] I S. 2130; zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur 10
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Modernisierung des [X.] sowie zur Änderung der Re-gelungen über die [X.]ekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Okto-ber 2013, [X.] I S.
3799), worüber der Kläger ebenfalls bereits unterrichtet worden
ist. Darauf, ob die elektronisch übermittelte Nachricht auch deshalb nicht fristwahrend war, weil darin der [X.] selbst nicht ent-halten war, sondern nur ein Link zu einer pdf-Datei, kann auf sich beruhen.

b) Dem Kläger ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen.

Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhal-tung der Frist zur [X.]egründung des Zulassungsantrags verhindert war (§ 60 Abs.
1, Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 3 [X.], § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]). So hat er nicht positiv vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die
Ursache für die Unvollständigkeit der Telefaxsendung nicht in seiner Sphäre lag oder für ihn nicht erkennbar war. Für einen Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts gibt es auch keinen Anhaltspunkt. Seinen Rechtsirrtum, der elektronische Rechtsverkehr zum [X.] sei in notariellen Disziplinarsachen [X.], hätte er als Rechtskundiger vermeiden können, indem er sich über die einschlägigen Vorschriften vergewisserte.

Entgegen der Ansicht des [X.] ist ihm auch nicht deshalb Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Rechtspflegerin des Senats ihn nicht bereits am Montag, dem 8. September 2014, dem letzten Tag der [X.]e-gründungsfrist, auf die Unvollständigkeit des [X.], den Umstand, dass die elektronische Nachricht den Schriftsatz selbst nicht enthielt,
und auf die [X.] Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für die vorliegende Verfah-rensart hingewiesen, sondern ihn "erst"
mit Schreiben vom Folgetag über die 12
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ersten beiden Gesichtspunkte unterrichtet hat. Das Gericht war nicht verpflich-tet, am letzten Tag der [X.]egründungsfrist zu prüfen, ob die [X.]egründungsschrift ordnungsgemäß eingegangen war, um erforderlichenfalls sofort durch entspre-chende Hinweise auf die [X.]ehebung der Mängel hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge [X.] gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der [X.] entgegenzuwirken. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine [X.] kann nicht erwarten, dass die Prüfung der Formvorschriften unmittelbar nach Eingang der [X.]egründung des Zulassungsantrags erfolgt. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn erst bei der [X.]earbeitung des Falls und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit des Antrags, einschließlich der
Einhaltung der notwendigen Form,
überprüft wird (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 15.
Juni 2004 -
VI [X.], NJW-RR 2004, 1364). Aus diesem Grunde durfte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass er noch am 8. September 2014 einen Hinweis erhalten werde, wenn, wie es der Fall ist, er seinen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht wirksam einreichen konnte.

c) Die Tatsache, dass der Schriftsatz vom 7. September 2014 nicht rechtzeitig beim [X.] einging, führt dazu, dass die darin [X.] weitere [X.]egründung des Antrags des [X.], die [X.]erufung gegen das an-gefochtene Urteil zuzulassen, bei der Entscheidung des Senats nicht
berück-sichtigt werden
kann. Die Prüfung des [X.]erufungsgerichts ist im Zulassungsver-fahren auf die vorgetragene Antragsbegründung beschränkt (z.[X.]. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 124a Rn. 205). [X.]ei einem teilbaren Streitgegen-stand muss sich die [X.]egründung auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist ([X.], aaO Rn.
114 zur [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15
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5.
Aufl., § 124a Rn. 82; [X.] in Eyermann/Fröhler, [X.], 14.
Aufl., § 124a Rn.
61). Dabei ist nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich ([X.], NVwZ-RR 2009, 360; [X.]/[X.], [X.], 20.
Aufl., § 124a Rn.
48; vgl. auch [X.], 490, 491; [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 2013 -
7 [X.] 8.13, juris Rn. 6 f.). Der Streitge-genstand des vorliegenden Rechtsstreits ist teilbar. Auch wenn das Prinzip der Einheit des Dienstvergehens gilt, das grundsätzlich zur Folge hat, dass alle be-kannten [X.] in einem Verfahren zu verfolgen sind (z.[X.]. Senatsbe-schluss vom 31. Juli 2000 -
NotSt ([X.]) 1/00, NJW-RR 2001, 498) und eine ein-heitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, verbleibt es dabei, dass den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverstößen inhaltlich selbstän-dige Sachverhalte zugrunde liegen. Sie sind hinsichtlich ihrer disziplinarrechtli-chen Relevanz jeweils einzeln zu würdigen und fließen auch
als Teilelemente in die [X.]emessung der einheitlichen
Sanktion ein. Insbesondere unter [X.]erücksich-tigung des Zwecks des [X.]egründungserfordernisses gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 [X.], dem [X.]erufungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Prüfung zu er-möglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt ([X.] NVwZ 2011, 385, 389; siehe auch [X.]VerwG NJW 1996, 1554; [X.] NVwZ-RR 2009, 360), ist es geboten,
diejenigen Teile eines trennbaren Streitgegen-stands bei der Zulassungsentscheidung unberücksichtigt zu lassen, hinsichtlich deren eine [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht oder nicht rechtzeitig vor-liegt. Denn insoweit ist dem [X.]erufungsgericht eine Prüfung der einzelnen Zu-lassungsgründe des § 124 Abs. 2 [X.] ohne eigene Ermittlung nicht möglich
beziehungsweise versagt.

3.
Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag rechtzeitig begründet hat, besteht kein Grund für die Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§
105, 109
[X.]). Insbesondere hat die Rechtssa-16
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che weder grundsätzliche [X.]edeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§
105, 109
[X.]) noch weist sie
besondere Schwierig-keiten auf (§
124 Abs. 2 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§
105, 109
[X.]) noch
bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§
105, 109
[X.]).

a) Ein Grund zur Zulassung der [X.]erufung ist
nicht erkennbar, soweit
der Kläger die Würdigung des [X.] hinsichtlich der vielfachen
[X.]eur-kundung von Grundschuldbestellungen durch bevollmächtigte Mitarbeiter seiner Kanzlei angreift. Mit Recht hat die Vorinstanz in Einklang mit der angefochtenen Verfügung das betreffende Vorgehen des [X.] als einen schuldhaften [X.] gegen seine
notariellen Amtspflichten angesehen. Nach § 17 Abs. 2a Satz
2 Nr. 1 [X.]eurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vor ihm persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. Hiervon
ist der Kläger bei den in Re-de
stehenden Grundschuldbestellungen in einer Vielzahl von Fällen abgewi-chen, ohne dass jeweils besondere Gründe vorlagen. Überdies bestimmen die [X.]erufsrichtlinien der [X.]
in ihrer Nummer II 1 [X.]uchst. c, dass die systematische [X.]eurkundung
mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter unzulässig ist. Die [X.]estellung von Grundpfandrechten ist hiervon nur ausgenommen, wenn die zugrunde liegende Urkunde die [X.]elehrung
der [X.]etei-ligten enthält. Der Kläger hat im Disziplinarverfahren zwar geltend gemacht, die [X.]n, deren Vollzug die Grundschuldbestellungen
dienen soll-ten, hätten eine entsprechende [X.]elehrung enthalten. Hiermit hat sich die [X.] Verfügung jedoch auseinandergesetzt und die verwendete Klausel für unzureichend angesehen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die [X.]eleh-rung dem juristischen Laien die notwendige Aufklärung über die Folgen der 17
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Vollstreckungsunterwerfung verschaffe. Diese Würdigung teilt der Senat unein-geschränkt. Insbesondere trifft der vom [X.] insoweit hervorge-hobene

Umstand zu, dass
die [X.]elehrung hinsichtlich der Übernahme der per-sönlichen Haftung der die Grundschuld bestellenden Verbraucher und der [X.] erklärten Vollstreckungsunterwerfung unklar blieb.

Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang weiter, das
Ober-landesgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit sei-nem Vorbringen auseinandergesetzt, er habe den Käufern im Rahmen der [X.]e-urkundung der Kaufverträge die [X.]edeutung der darin enthaltenen [X.]elastungs-vollmacht umfassend mündlich erklärt. Dies
ist bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Darin hebt der Präsident des [X.] hervor, dass die "[X.]elehrung schriftlich (d.h. zum Nachlesen)"
zu erfolgen habe. Dies trifft zu. Insbesondere ergibt sich dies aus Nummer II 1 [X.]uchst. [X.] der [X.]. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer systematischen [X.]eur-kundung der [X.]estellung von Grundpfandrechten mit Mitarbeitern des Notars ist, dass die
zugrunde liegende Urkunde die [X.]elehrung der [X.]eteiligten enthält.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Senat nicht die Auffassung des [X.] teilt,
eine Amtspflichtverletzung
des
[X.]
habe
nur in [X.]ezug auf die in den [X.] formularmäßig
enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung bestanden. Diese Einschränkung lässt sich weder § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 [X.]eurkG noch der zitierten [X.]estimmung der [X.]erufsrichtlinien der [X.]
entnehmen und ist auch der Sache nach
nicht gerechtfertigt. Auch soweit es sich um die [X.]elastung des Grundeigentums mit einem Grundpfandrecht handelt, wird das Vermögen der Käufer erheblich geschmälert. Zwar sind
sie 18
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zum Zeitpunkt der [X.]elastung in der Regel noch nicht Eigentümer des verkauf-ten Grundstücks oder der zu erwerbenden Wohnung. Jedoch wirkt das [X.] -
entsprechend seinem Zweck, die zum Erwerb der Immobilie von den Käufern aufgenommenen Darlehen zu besichern -
als dingliches Recht über den Eigentumsübergang auf die
Erwerber fort und lastet sodann auf deren Vermögen.

b) Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu dem Verstoß
gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.]eurkG (fehlende Unterschrift unter den Grundschuldbestellungsurkun-den) wendet. Der Fehler
von [X.]üroangestellten des [X.], Ausfertigungen der noch nicht unterschriebenen Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, ent-lastet ihn nicht von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.]eurkG. Der Notar hat die Urkunde zum Abschluss des [X.]eurkundungsverfahrens zu unterschrei-ben ([X.], [X.]eurkG, 17.
Aufl., § 13 Rn. 86), gerade um derartige Fehler bei der Abwicklung des beurkundeten Geschäfts zu vermeiden. Er darf erst gar nicht die Situation entstehen lassen, dass es infolge einer Unaufmerksamkeit des [X.]üropersonals dazu kommt, dass in der Urschrift von ihm nicht
unter-schriebene Urkunden als Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gelangen.

c) Die [X.]erufung ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des [X.] zu der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung wendet. Das [X.] hat
zutreffend hervorgehoben, dass der Verstoß gegen
§ 30 Satz 1 [X.]eurkG zur Unwirksamkeit
der [X.]eurkundung führte
(vgl. z.[X.]. [X.] in [X.]/Vaasen, [X.], [X.]eurkG, 3. Aufl., § 30 [X.]eurkG Rn. 9; [X.], [X.]eurkG, 17. Aufl., § 30 Rn. 21).

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Dem Umstand, dass der Verstoß des [X.] gegen §
30 Satz 1 [X.]eurkG letztlich ohne Folgen geblieben ist, hat das [X.] dadurch Rech-nung getragen, dass es das Dienstvergehen bei seinen Erwägungen zur [X.]e-messung der Geldbuße als weniger schwerwiegend beurteilt hat.

d) Dem Zulassungsantrag vom 7. August 2014 mag bei Anwendung ei-nes großzügigen Maßstabs auch eine [X.]egründung hinsichtlich der [X.]emessung der Disziplinarmaßnahme insgesamt zu entnehmen sein. Indessen ist ein [X.] gemäß § 124 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§
105, 109
[X.] auch insoweit nicht erkennbar. Die Höhe der
Geldbuße be-gegnet
unter [X.]erücksichtigung der vom Kläger nicht beziehungsweise nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen
nicht ihm nachteiligen [X.] an ihrer Rechtmäßigkeit und Angemessenheit.

aa) Entgegen der Ansicht des [X.] durfte in der Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 berücksichtigt werden, dass gegen ihn 1993, 1997, 2001, 2003 und 2007 bereits Verweise erteilt,
Geldbußen verhängt und eine Missbilligung ausgesprochen worden waren. [X.]ei der [X.]emessung einer Diszipli-narmaßnahme ist einer der nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichti-genden Umstände des Einzelfalls die bisherige Führung des Notars (Sandküh-ler in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 97 Rn.
10), wobei sich frühere Disziplinarmaßnahmen regelmäßig verschärfend auswirken ([X.] in Schippel/[X.]racker, [X.], 9.
Aufl., § 97 Rn. 4).

Der Kläger kann nicht mehr geltend machen, die früher verhängten Sanktionen seien zu Unrecht erfolgt oder unverhältnismäßig gewesen. Dies wäre mit der
[X.]estandskraft der seinerzeit
ergangenen Verfügungen nicht ver-einbar.
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Schließlich steht der [X.]erücksichtigung der früheren Disziplinarmaßnah-men nicht § 110a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 [X.] entgegen. Nach diesen Regelungen dürfen nach Ablauf der in § 110a Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Abs. 5 Satz 2 [X.] bestimmten [X.] frühere Verweise, Geldbußen und Missbilligungen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksich-tigt werden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Disziplinarverfügung (vgl. [X.], [X.] 2011, § 16 Rn. 7) lagen zwar der 1993 erteilte Verweis und die zugleich verhängte Geldbuße (unanfechtbar seit 1995), der 1997 erteilte Verweis und die 2001 ausgesprochene [X.] mehr als zehn (§ 110a Abs. 1 Satz 1
[X.]) beziehungsweise fünf (§
110a Abs. 5 Satz 2 [X.]) Jahre zurück. Die [X.] endeten jedoch gemäß § 110a Abs. 3 [X.] nicht, da jeweils vor ihrem Ablauf neue Diszipli-narverfahren schwebten und berücksichtigungsfähige Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.

bb) Die angefochtene Entscheidung ist auch hinsichtlich des Disziplinar-maßes
nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Kläger in [X.]ezug auf den Tatkomplex der systematischen [X.]eurkundung von Grundschuld-bestellungen durch Vertreter nicht nur hinsichtlich der Unterwerfung der Erwer-ber unter die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen gegen seine Amtspflichten als Notar verstoßen. Vielmehr trifft dies aus den
ausgeführten Gründen auch auf die dingliche [X.]elastung zu. Demzufolge vermag der Senat auch nicht die Würdigung des [X.] zu teilen, dass es sich bei den Vorgängen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Grundpfand-rechtsbestellungen um ein weniger schwer wiegendes Fehlverhalten handelt. Vielmehr fällt dem Kläger insoweit ein mindestens mittelgradiges Verschulden zur Last.
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Die verhängte

dies nahezu bereits allein für die Vorgänge im Zusammenhang mit der [X.]eurkundung des Grund-stückskaufvertrags vom 21. Oktober 2008 zur [X.]. 346/2008 des [X.] angemessen gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
weder in der Disziplinarverfügung noch in dem angefochtenen Urteil hinreichend in den [X.]lick genommen wurde, dass dem Kläger nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]eurkG anzulasten ist, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll.
Vielmehr hat der Kläger, was noch stärker ins Gewicht fällt,
gegen seine Wahrheitspflicht
verstoßen, die eine Kardinalpflicht des Notars ist ([X.],
Urteile vom 21. November 1996 -
IX ZR 182/95, [X.]Z 134,
100, 107 und vom 4. Juni 1992 -
IX ZR 58/91, NJW-RR 1992, 1176, 1177
f.). [X.]ei allen Amtsgeschäften hat der Notar vor allem die Wahrheit zu be-zeugen. Er darf nur bekunden, was er nach gewissenhafter Prüfung als zutref-fend erkannt hat. Er muss die Wahrheit deutlich sagen und jeden falschen Schein vermeiden ([X.] aaO).
Indem der Kläger in die [X.] aufnahm, er habe
"das Grundbuch am 16.10.08 eingesehen", obgleich er dies unterlassen hatte, beurkundete er unter Verstoß gegen diese grundlegende notarielle Pflicht eine unrichtige Tatsache. Dabei handelte der Kläger -
folgt man seiner Einlassung, er habe sich auf einen von den [X.]eteiligten vorgelegten älte-ren Grundbuchauszug verlassen -
vorsätzlich. Denn er wusste bei der [X.]eur-kundung, dass er das Grundbuch an dem genannten Tag nicht eingesehen [X.].

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Ver-fehlungen, die Gegenstand der früheren Maßnahmen gewesen oder bei Ge-schäftsprüfungen beanstandet worden seien, stets umgehend abgestellt, so dass auch im vorliegenden Verfahren der erzieherische Effekt ohne oder jeden-28
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falls mit einer milderen Sanktion erreicht werde. Der Umstand, dass der Kläger immer wieder
Dienstvergehen begangen hat, macht deutlich, dass er seinen Amtspflichten als Notar insgesamt eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit entge-gen bringt. Nachdem die früheren Maßnahmen nicht ausgereicht haben, ihn zu einer durchgängig gewissenhaften Amtsführung anzuhalten, war
nunmehr eine deutlich höhere Geldbuße geboten.

Soweit der Kläger darauf abstellt, die Höhe der Geldbuße belaste ihn angesichts seiner Einkommensverhältnisse übermäßig, hat sich das Oberlan-desgericht hiermit im Einzelnen
auseinander gesetzt und ist zu einer auch vom Senat für zutreffend erachteten Abwägung gekommen. Das Gewicht des Dienstvergehens ließ eine mildere Sanktion nicht zu.

Galke
[X.]

v. [X.]

Strzyz
[X.]rose-Preuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2014 -
2 Not 1/13 -

30

Meta

NotSt (Brfg) 7/14

16.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2015, Az. NotSt (Brfg) 7/14 (REWIS RS 2015, 14033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14033

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