Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 665/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9489

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[X.]:[X.]:BGH:2016:220616BXII[X.]665.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 665/14
vom
22. Juni 2016
in der Familiensache
-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni
2016
durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1 wird der Beschluss des 11.
Zivilsenats -
3. Senat für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts [X.] vom 24.
November 2014 aufgeho-ben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückwei-sung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht -
Mainz vom 22.
April 2013 hinsichtlich
des Ausspruchs zur externen Teilung des [X.] bei der [X.] (zweiter Absatz von Ziffer 2 der Be-schlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des [X.] der [X.] bei der [X.] (Geschäftszeichen:

) auf dem [X.] des Antragsgegners bei
der [X.] (Vers.-Nr.:

) ein auf den [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über
den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 24.475,07

09
% Zinsen hieraus für die [X.] vom 1.
August
2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
-
4
-

Die [X.] wird verpflichtet, den Betrag und die Zinsen an die [X.] Rentenversicherung Bund
zu zahlen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
[X.]: 1.410

Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute heirateten
am 21.
Juni 1991. Kurz nach ihrer Trennung schlossen sie am 17. August 2011 eine notariell beurkundete Tren-nungs-
und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie unter anderem bestimm-ten, dass der gesetzliche Versorgungsausgleich nur für die [X.] ab Eheschlie-ßung bis zum Ablauf des 30. April 2011 durchgeführt werden solle und alle ab dem 1. Mai 2011 bereits erworbenen Versorgungsanrechte nicht auszugleichen seien. Der Scheidungsantrag wurde im August 2012 zugestellt.

Die
Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau)
hat
im
vertraglich modifizier-ten
Ausgleichszeitraum
vom 1. Juni
1991
bis 30.
April 2011
unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage ihres
Arbeitgebers ein be-triebliches Anrecht bei der [X.]n Lufthansa
AG
(Beteiligte zu 1; im [X.]: [X.]) erworben. Die [X.] hat in ihrer ersten Versor-1
2
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-

gungsauskunft einen Ausgleichswert von 20.168,48

sie der Ermittlung des [X.] der künftigen
Leistungen aus dem Versor-gungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die [X.] auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage
maßgeblichen Tarifvertrags (im Folgenden: [X.]) in der Fassung des Änderungs-
und Ergänzungstarifvertrags
vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende [X.] enthält:

ntspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommen-steuergesetz (EStG) im [X.]punkt der Abfindung. Der Bewertung und Be-rechnung des [X.] liegen die für die Berechnung der [X.] zu diesem [X.]punkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen

Die [X.] hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht
hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versor-gungausgleich wegen des hier relevanten
betrieblichen [X.] der Ehefrau

dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses An-rechts zugunsten des
Ehemanns
ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2012
bezogenes Anrecht in Höhe von 20.168,48

bei der [X.] (Beteiligte zu 2)
begründet wird. Ferner hat es die [X.]
verpflichtet, diesen Betrag nebst 6
% Zinsen seit dem 1. August 2012
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die [X.] Rentenversicherung
Bund zu zahlen.

Mit seiner
dagegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann den vom Amtsgericht gebilligten
Abzinsungsfaktor
von 6
% als überhöht
beanstandet
und 3
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6
-

den Ansatz eines deutlich geringeren [X.] verlangt.
Das Oberlan-desgericht
hat die angefochtene Entscheidung nach Einholung eines Sachver-ständigengutachtens abgeändert und ausgesprochen, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen [X.] der Ehefrau bei der [X.] zugunsten des Ehemanns ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2012 bezo-Bund begründet und die [X.] verpflichtet wird, diesen Betrag nebst 3,95 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die [X.] Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], welche die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 925 veröffentlicht ist, hat bei der Ermittlung des [X.] der künftigen [X.] einen Diskontierungszinssatz von 3,95 % herangezogen, was dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: [X.]) am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] entspricht. Diese Verfahrensweise hat das Beschwerdegericht
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Wie der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar ausge-führt habe, würde
der Ehemann bei Einzahlung des auf der Basis des [X.]satzes ermittelten [X.] in die ge-5
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setzliche Rentenversicherung im Jahre 2028 eine monatliche [X.] von rund Ehefrau ihrerseits aus dem ihr verbleibenden Ehezeitanteil ihrer betrieblichen Altersversorgung voraussicht-i-lungsgrundsatzes durch die externe Teilung auf der Grundlage der Berechnun-gen des Versorgungsträgers liege unter diesen Umständen auf der Hand, zu-mal der [X.]satz sogar noch unterhalb des vom Versorgungsträger zu-grunde gelegten [X.] von 6 % liege.
Als Abzinsungsfaktor könne der [X.]satz nur ohne den [X.] nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] herangezogen werden. Der [X.]satz werde auf der Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten [X.] ermittelt. Dieser Aufschlag spiegle den Abstand zwischen der über sieben Jahre geglätteten Rendite sicherer [X.] mit einem leichten Ausfallrisiko (Rating AA oder [X.]) und dem ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der [X.] wieder. Es sei schon deshalb geboten, den Aufschlag bei der Ermittlung des [X.] außer Betracht zu lassen, weil bei der externen Teilung eines Versorgungsanrechts die Einzahlung des [X.] nicht in eine Anlage mit einem leichten Ausfallrisiko erfolgen könne und dürfe. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekomme, aber auch in langfristiger Sichtweise am [X.]kapitalmarkt ohne Rückgriff auf Unternehmensanleihen erzielt werden könne.
Werde der Ausgleichswert im vorliegenden Fall mit dem modifizierten [X.]satz ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] be-rechnet
und der so ermittelte Betrag nebst Zinsen in die gesetzliche Rentenver-sicherung eingezahlt, würde
der Wert der Rente des Ehemanns
im Jahre 2028 rund 65 % des Wertes der Versorgung der Ehefrau erreichen. Damit läge sein 9
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-

Versorgungsniveau zwar immer noch deutlich unter demjenigen der Ehefrau; andererseits bedeute das Gebot der Halbteilung aber nicht, dass die zu erwar-tenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein müssten.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht
in allen Punkten stand.
a)
Nach § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des [X.] in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach §
5 Abs.
3 [X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§
1 Abs. 2 Satz 2 [X.]) des auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu tei-lenden [X.] als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatli-chen Bezugsgröße gemäß §
18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die [X.] verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht -
wie hier -
um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichti-gen Person nach § 17 [X.] bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§
159, 160 [X.], die im Jahre 2012 67.2nicht übersteigt.
Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm § 4 Abs. 5 [X.]) des [X.] ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem 11
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betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse
durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 [X.] bemessenen Versorgungsleistung im [X.]-punkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen
Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen
Eintrittswahrscheinlichkeit
gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst
wer-den. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] sind für die Berechnung des [X.] die Rechnungsgrundlagen

sowie die anerkannten Regeln der Versi-cherungsmathematik

maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des [X.] -
insbesondere für den anzusetzenden Rechnungs-zins -
lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen. Die Wahl des [X.] hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 -
XII
[X.] 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f.
und BGHZ 191, 36 = [X.], 1785 Rn. 28).
b)
Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 [X.] die externe Teilung des bei ihm bestehenden [X.], gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der ex-ternen Teilung rückstellungsfinanzierter [X.]n bei einer auf den [X.]-punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von Transferverlusten

der Art, dass die Versorgung, die der [X.] in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht er-14
-
10
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halten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der [X.] aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen [X.] zu erwarten hat bzw. die der [X.] im Falle einer internen Teilung des ehe-zeitlichen [X.] im Versorgungssystem der
ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche bio-metrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs-
und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie auf der [X.] zwischen dem für die Ermittlung des [X.] einer rückstellungsfi-nanzierten [X.] regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach §
253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den -
garantierten -
Renditeaussichten des [X.]n in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalte-ten Zielversorgung andererseits.
Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten -
selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Ge-schlecht, Gesundheit) -
aus dem
in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des [X.] auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Ver-sorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Aus-gleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesver-fassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten. Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den [X.]punkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den [X.]punkt der Scheidung bezogenen [X.]
-
11
-

rechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teilung ei-nes betrieblichen [X.] wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtig-ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versiche-rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsver-mögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII [X.] 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).
Freilich muss
der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Auf-teilung des Erworbenen

führen ([X.] [X.], 1000 und [X.], 1002, 1003 mwN). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs.
2 [X.] hergeleiteten [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der [X.] -
auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Ge-währleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit -
zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichs-pflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Dis-kontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des [X.] und damit zu einer systematischen Benachteiligung der [X.]n Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII
[X.] 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43).
c)
Gemessen daran wäre
-
wie der Senat nach Erlass des angefochte-nen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII [X.] 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) -
die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen [X.] als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des [X.] einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Zinssatz betrug hier am Ende der Ehezeit (31. Juli 2012) 5,09 %.

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-

aa) Bei einer betrieblichen [X.] ist es dem Arbeitgeber grund-sätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsver-sprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen [X.]en in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz a[X.]ilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem [X.], dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus [X.] erzielen könnte. Der Zinssatz nach §
253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage.
Die Verwen-dung des [X.]satzes ist für einen nach den Vorschriften des Handels-gesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von [X.] im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des [X.]s dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegen-über dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziel-len Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person einge-gangenen [X.] gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9.
März 2016 -
XII [X.] 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).
[X.]) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem
[X.]satz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Per-son, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung 18
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einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden [X.]satz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter [X.]satz zugrunde liegt.
Mit seiner Entscheidung, für die Abzin-sung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen [X.] zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmo-dernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis -
etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unter-nehmen -
Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im [X.]ablauf ausgleichen, und zudem auf [X.] zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im [X.] grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen [X.] angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des [X.] in kürzester [X.] zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses [X.] führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch [X.], noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII
[X.] 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.). Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus.
[X.]) Wegen der Trägheit des [X.]satzes als Folge der Durch-schnittsbildung weicht der unter Anwendung des [X.] nach §
253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle [X.] nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beein-flusst, dass die [X.] hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 20
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2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Ef-fekt resultiert -
bezogen auf die aktuelle Marktsituation -
eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt -
wenn auch zeitverzögert und ge-dämpft -
wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf
einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete [X.] dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der [X.]n Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer [X.] -
wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist -
kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers
führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII [X.] 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn.
49 ff.).
dd) Es ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß §
253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §§
1 Satz 2, 6 [X.] für die Ermittlung des [X.] der Versorgung der ausgleichspflichtigen Per-son heranzuziehen.
(1)
Soweit sich der Zinssatz nach §
253 Abs. 2 HGB an der durchschnitt-lichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden [X.] mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]) orientiert, ist hierin grundsätzlich eine realitätsnahe und den Interessen des Versorgungsträ-21
22
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15
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gers und der ausgleichsberechtigten Person gleichermaßen entsprechende Festlegung eines marktgerechten [X.] zu erblicken. Schon im Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monatsendstand bezogene, d.h.
nicht geglättete [X.]satz zeitweise deutlich unter 2 % gesunken l-lungnahme der [X.]n Bundesbank vom 18. August 2015 zur Entschlie-ßung des [X.]n Bundestages zum HGB-Rechnungszins für [X.]en (BT-Null-Kupon-[X.]-Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht
für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des [X.] allein zurückgegriffen werden könnte,
bewegt
sich -
stichtagsbezogen
auf den Monatsendstand -
seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,711 % und 1,516 % ([X.]reihe [X.]; Quelle: www.bundesbank.de) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den

nach § 2 Abs. 1 [X.] deutlich unter-schreitet.
Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten [X.]satz und den Renditeaussichten der ausgleichsberech-tigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht [X.] beruht, dass die Anbindung des [X.]satzes an die Rendite hoch-klassiger Unternehmensanleihen mit einem [X.] zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den
aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glät-tungseffekten, die -
im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation -
in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer Unterbewertung des [X.] geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begeg-nen zu wollen.

(2) Auch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des [X.]satzes. [X.] kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versor-23
-
16
-

gungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den [X.] unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsver-pflichtungen
gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart (so aber [X.] FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im [X.] vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi
risikolo-sen Zins aus der [X.] ohnehin nur zur rechneri-schen Herleitung des [X.]es zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer modera-ten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des [X.], der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des [X.] ergibt (vgl. Senatsbe-schluss vom 9. März 2016 -
XII [X.] 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn.
52
f.; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).
d)
Ohne
Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass die [X.] bei der Barwertermittlung einen weitergehend heraufge-setzten Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % verwenden durfte. Dieses Begehren lässt sich -
wie der Senat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 11. Mai 2016 -
XII [X.] 615/13 -
juris Rn. 22
ff.) -
weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der [X.] als einer [X.] Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer [X.]en beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

24
-
17
-

aa) Die der Ehefrau von der Lufthansa
AG zugesagte Versorgung beruht auf einer beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer [X.]. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gemäß §
4 Abs. 1 [X.] aus der Summe der bis zum [X.]. Die [X.] werden kalenderjährlich dadurch erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 [X.] geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in der [X.] ausdrückenden [X.] liegt nach den Angaben der [X.] versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % [X.], der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanla-gen bei Abschluss des [X.] im Jahre 1995 orientierte.
[X.]) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen
für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 -
XII
[X.] 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn.
18 mwN und vom 6. Februar 2013

XII
[X.]
204/11 -
FamRZ 2013, 773 Rn. 21). Andererseits stellen
die vom Ar-Verzinsung im Durchführungsweg der [X.] eine rein interne [X.] dar, so dass auch der [X.] an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung. Der in den Transformationstabellen einkalku-lierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungs-zins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung -
oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungs-25
26
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18
-

betrages -
in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.
Mai 2016 -
XII [X.] 615/13 -
juris Rn. 19 f.
und vom 9. März 2016 -
XII
[X.] 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 18).
So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 [X.] behält ein vor dem Eintritt des [X.] ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu

einer jährlichen Höhe von mehr h-lung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallba-ren [X.] zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle
des
[X.] versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzin-sung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] für die Ermittlung des [X.] auf die im [X.]punkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrund-lagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß §
6
a Abs.
3 Satz 3 EStG.
[X.]) Die Verwendung des durch § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] in Bezug genommenen steuerlichen Rechnungszinssatzes
von derzeit 6
% als Abzinsungsfaktor ist -
wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend er-kannt hat -
unangemessen.
(1) Im Ausgangspunkt wird bei
der Teilung eines betrieblichen [X.] im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtig-ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versi-cherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen [X.] zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII
[X.] 27
28
29
-
19
-

540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß §
10 Abs.
5 Satz 4 [X.] iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisie-rung einer Abfindung vereinbarten [X.] von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen [X.] im Versorgungsausgleich würde -
worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist -
zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des [X.], den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unter-nehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. [X.] ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die [X.] gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des [X.]es zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter -
abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§
10 Abs. 5 Satz 1 [X.]) -
frei dafür entscheiden, seine bereits unver-fallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der [X.] hat demgegenüber -
soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] reicht -
keine rechtli-che Möglichkeit,
eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichs-pflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen sei-

([X.] vom 11.
Mai 2016 -
XII [X.] 615/13 -
juris Rn.
23).
(2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs.
2 [X.] hergeleiteten [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der [X.] -
auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewähr-leistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit -
zur Ermittlung des stich-tagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflich-tigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontie-rungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des [X.]
-
20
-

rechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der [X.]n Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII
[X.] 540/14 -
FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Die
Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbe-wertung des [X.] liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Er-mittlung des [X.] einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen rea-listisch erzielbaren [X.] selbst unter Berücksichtigung einer länger-fristigen Marktbeobachtung -
wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim [X.]satz zugrunde liegt -
deutlich übersteigt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 -
XII [X.] 615/13 -
juris Rn. 24).
(3) Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflich-tung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz [X.] nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung schließlich auch nicht zu einer wirt-schaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Denn dem Unter-nehmen werden durch die ihm gegenüber dem [X.] (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen [X.] gegen-übersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der
externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen. Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der [X.] Ehegatte kann eine externe Teilung des [X.] nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen [X.]
-
21
-

gatten -
mit Blick auf §
13 [X.]
kostenneutral -
intern teilen (vgl. [X.] vom 11. Mai 2016 -
XII
[X.] 615/13 -
juris Rn. 27).
3. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Da die erforderlichen Feststellungen -
insbesondere zur Höhe des Ausgleichswertes bei der Verwendung des am Ende der Ehezeit maßgeblichen [X.]satzes von 5,09 % zur Barwertermittlung -
durch das Beschwerdegericht bereits getroffen worden sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
[X.]Schilling Nedden-Boeger

Botur Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
31 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.11.2014 -
11 UF 342/13 -

32

Meta

XII ZB 665/14

22.06.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 665/14 (REWIS RS 2016, 9489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9489

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