Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2016, Az. XII ZB 615/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11572

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen betrieblichen Altersversorgungsleistung bei beitragsorientierter Leistungszusage im Rahmen einer Direktzusage


Leitsatz

Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 und vom 6. Februar 2013, XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. [X.] des [X.] vom 1. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die am 27. Mai 1999 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2012 rechtskräftig geschieden. Die [X.] Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

2

Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis 30. November 2009 (§ 3 Abs. 1 [X.]) unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der [X.] (Beteiligte zu 1; im Folgenden: [X.]) erworben. Die [X.] hat in ihrer Versorgungsauskunft einen Ausgleichswert von 8.364,41 € vorgeschlagen; dabei hat sie der Ermittlung des [X.] der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen [X.] von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die [X.] auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags "Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal" (im Folgenden: [X.]) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält:

"Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im [X.]punkt der Abfindung. Der Bewertung und Berechnung des [X.] liegen die für die Berechnung der Pensionsrückstellung zu diesem [X.]punkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde."

3

Die [X.] hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat zur Frage des angemessenen [X.] ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Amtsgericht der Ermittlung des [X.] einen Rechnungszins von 5,25 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB (im Folgenden auch: [X.]) am Ende der Ehezeit entsprach und bei dessen Ansatz sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Ausgleichswert von 13.018,77 € errechnet.

4

Das Amtsgericht hat den [X.] wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2009 bezogenes Anrecht in Höhe von 13.018,77 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Ferner hat es die [X.] verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2009 an die Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 2) zu zahlen.

5

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die [X.] weiterhin geltend gemacht, dass der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen unter Ansatz eines Abzinsungsfaktors von 6 % zu ermitteln sei. Die Ehefrau hat sich der Beschwerde der [X.] angeschlossen, ihrerseits den vom Amtsgericht für angemessen befundenen Abzinsungsfaktor von 5,25 % als überhöht beanstandet und den Ansatz eines [X.] von 3,25 % verlangt. Das [X.] hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es ein von der Ehefrau ausgeübtes Wahlrecht zugunsten der [X.] (Beteiligte zu 5) als Zielversorgung berücksichtigt und den Zinslauf bei der Zahlungsverpflichtung auf die [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkt hat. Die weitergehenden Rechtsmittel hat das [X.] zurückgewiesen.

6

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], die ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in [X.], 760 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Rechnungszins von 5,25 % sei nicht zu beanstanden. Weder werde in unangemessener Weise in die Dispositionsfreiheit der [X.] eingegriffen noch werde der [X.] verletzt. Zwar könne eine Rendite von 5,25 % derzeit weder von der Versorgungsausgleichskasse noch von einem anderen Zielversorgungsträger auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Der [X.] fordere aber nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein müssten, sondern es habe vielmehr im gesetzgeberischen Ermessen gelegen, die strukturellen Unterschiede in Höhe der zu erwartenden Renten beim [X.] und beim [X.] hinzunehmen.

9

[X.] sei vom Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen worden. Da sich § 45 [X.] so weit wie möglich an das Bewertungsrecht des [X.]es anlehne, könnten die Versorgungsträger mit den Bewertungsvorschriften arbeiten, die ihnen aus ihrem jeweiligen Versorgungssystem geläufig seien. Als Maßstab für die Wahl des [X.] habe der Gesetzgeber den [X.] genannt. In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich betont worden, dass mit dem [X.] ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung stehe, hingegen der steuerliche Rechnungszins von 6 % nach § 6 a EStG nicht mehr herangezogen werden dürfe. Ein Rechnungszins von 6 % könne von dem [X.] nicht mehr hingenommen werden, weil dieser Rechnungszins sogar noch die mit Blick auf die gegenwärtige Marktsituation bereits hoch angesetzte Grenze des [X.]es deutlich überschreite. Demgemäß sei der Rechnungszins von 6 %, der sich an der letzten testierten Handelsbilanz ausrichte und auf den in § 10 Abs. 5 [X.] durch den Verweis auf § 6 a EStG Bezug genommen werde, maßvoll zu reduzieren. Andererseits liege aber keine von den Gerichten nach eigenem Ermessen auszufüllende Gesetzeslücke vor, die es ermöglichen könnte, den [X.] bei der Abzinsung durch einen niedrigeren, aktuell marktüblichen Zinssatz zu ersetzen.

Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.

Nach § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 [X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]) des auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach § 2 [X.] oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] ausgehen wollen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 [X.] nicht übersteigt (§ 17 [X.]).

Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 [X.] ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung); der Übertragungswert ist gemäß § 3 Abs. 5 [X.] auch für die Berechnung des [X.] bei der zulässigen Abfindung der [X.] maßgebend. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 [X.] bemessenen Versorgungsleistung im [X.]punkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Die Höhe des [X.] wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] sind für die Berechnung des [X.] die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Barwertermittlung - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen. [X.] hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch [X.]sbeschlüsse vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 28).

3. Die Verwendung des von der [X.] erstrebten Abzinsungsfaktors von 6 % bei der Barwertermittlung lässt sich weder aus der Rechtsnatur ihrer Versorgungszusage als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer [X.]en beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

a) Richtig ist allerdings, dass die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des [X.] in einigen Fällen durch die Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt werden kann.

aa) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg der [X.] möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von Beiträgen in Renten- oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformationstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des Arbeitnehmers, den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rechnungszins abhängig sind.

Die dem Ehemann von der [X.] zugesagte Versorgung beruht auf einer solchen beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer [X.]. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 [X.] aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen [X.]. Die [X.] werden kalenderjährlich dadurch erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 [X.] ermittelte "rentenfähige" Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten [X.] multipliziert wird. Dem sich in der [X.] ausdrückenden [X.] liegt nach den Angaben der [X.] versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanlagen bei Abschluss des [X.] im Jahre 1995 orientierte.

bb) Der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - [X.] 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

Andererseits stellen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten "Beiträge" und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der [X.] eine rein interne Rechengröße dar, so dass auch der [X.] an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 84). Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines [X.] - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch "Fachgrundsatz der [X.] und des [X.] vom 4. Dezember 2013" [X.] 2014, 169, 170).

So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 [X.] behält ein vor dem Eintritt des [X.] ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 € stets und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000 € auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzahlung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallbaren [X.] zu erfolgen hat, spielt die der [X.] der [X.] versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzinsung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] für die Ermittlung des [X.] auf die im [X.]punkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG.

b) Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den durch § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] in Bezug genommenen steuerlichen Rechnungszins von derzeit 6 % als unangemessen beanstandet und zur Abzinsung des [X.] der künftigen Versorgungsleistungen auf den (stichtagsbezogen niedrigeren) [X.] zurückgegriffen hat.

aa) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 [X.] iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisierung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde - worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des [X.] erlangt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hierin ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des [X.]es zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 [X.]) - frei dafür entscheiden, seine bereits unverfallbar gewordenen [X.]en aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 [X.] reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen.

bb) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen [X.] heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des [X.] einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren [X.] selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim [X.] zugrunde liegt - deutlich übersteigt.

cc) Mit der Absenkung des [X.] auf den [X.] ist keine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger verbunden.

(1) Bei einer betrieblichen [X.] ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen, also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich [X.] hingenommen werden können (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44).

(2) Die Verwendung des [X.]es ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflichtung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz heranzuziehenden [X.] nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Denn dem Unternehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen (vgl. Engelstädter/[X.]/[X.] [X.] 2014, 234). Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des [X.]es beeinflussen könnte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 [X.] kostenneutral - intern teilen.

4. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, bestehen im Übrigen gegen die Angemessenheit des handelsbilanziellen [X.]es nach § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.), die sich im vorliegenden Fall ohnehin zu Lasten des Versorgungsträger auswirken würden.

5. Das Ende der Ehezeit am 30. November 2009 liegt nach dem Inkrafttreten des [X.]es und der erstmaligen Veröffentlichung der [X.] durch die [X.]. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung [X.] denjenigen Zinssatz herangezogen hat, der sich für den Stichtag des [X.] aus den monatlich von der [X.] bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 27. April 2016 - [X.] 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Ehezeit - wie im vorliegenden Fall - in ein Geschäftsjahr gefallen ist, in dem der Versorgungsträger die von ihm für Altersversorgungsverpflichtungen gebildeten Rückstellungen aufgrund von Übergangsrecht (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 [X.]) handelsbilanziell noch nicht auf der Grundlage der durch das [X.] geänderten Bewertungsvorschriften abbilden musste. Der steuerliche Rechnungszins nach § 6 a EStG soll auch nach den Intentionen des Gesetzgebers jedenfalls nach dem Inkrafttreten des [X.]es nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56).

Dose     

        

Klinkhammer     

        

RiBGH Schilling ist im
Urlaub und kann deswegen
nicht unterschreiben.

                                   

Dose   

        

Botur     

        

Guhling     

        

Meta

XII ZB 615/13

11.05.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 1. Oktober 2013, Az: 1 UF 121/13, Beschluss

§ 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2016, Az. XII ZB 615/13 (REWIS RS 2016, 11572)

Papier­fundstellen: WM 2017, 200 REWIS RS 2016, 11572

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