Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2021, Az. 4 AZR 666/19

4. Senat | REWIS RS 2021, 6149

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Gegenstand

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst - Beschäftigte "in der Tätigkeit von" Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung - sonstige Beschäftigte mit entsprechender Tätigkeit


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2019 - 5 [X.]/18 - hinsichtlich des [X.] und soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1. die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung des Beklagten nach [X.] S 12 [X.] begehrt aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.

2

Die Klägerin ist seit dem 7. September 2009 im Gesundheitsamt des [X.] beschäftigt. Sie verfügt über einen beruflichen Abschluss als staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester, absolvierte eine Weiterbildung als Betriebsschwester für den Erwachsenenbereich und erlangte an der [X.] einen Abschluss als staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit. Sie ist zudem auf Antrag des [X.] als Fachkraft für den sozialpsychiatrischen Dienst anerkannt worden.

3

Nach § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 17. Juli 2009 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung einschließlich des [X.] zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.])“.

4

Seit dem 1. September 2014 ist der Klägerin eine Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst des [X.] übertragen worden. Unter anderem hat sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung psychisch kranker Menschen zu treffen. Die für die Klägerin unter dem 9. März 2017 erstellte Stellen-/Dienstpostenbeschreibung weist für Tätigkeiten im sozialpsychiatrischen Dienst einen Arbeitszeitanteil von [X.], für solche im amtsärztlichen Dienst von [X.] aus. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, die Tätigkeit [X.] an sich - unter Außerachtlassung der hierfür erforderlichen Qualifikation - den Tätigkeitsmerkmalen der [X.] 14 [X.]/[X.].

5

Der Beklagte vergütet die Klägerin nach [X.] 8b [X.]/[X.]. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 machte die Klägerin zunächst eine Eingruppierung in [X.] 12 [X.]/[X.] geltend, mit weiterem Schreiben vom 19. November 2017 eine solche in [X.] 13 [X.]/[X.].

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne seit dem Monat Dezember 2016 eine Vergütung nach [X.] 13 [X.]/[X.] beanspruchen. Ihre Tätigkeit erfülle unstreitig die Anforderungen der [X.] 14 [X.]/[X.]. Sie verfüge zwar nicht über die für eine solche Eingruppierung erforderliche staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin. Die [X.] 13 [X.]/[X.] sei aber sowohl vor als auch nach Einführung der neuen Entgeltordnung im Hinblick auf Nr. 4 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] und Nr. 2 der [X.] (Vorbemerkungen) zur Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] ([X.] [X.]) als die nächst niedrigere [X.] maßgebend. Zumindest habe sie Anspruch auf eine Vergütung nach [X.] 12 [X.]/[X.]. Sie übe schwierige Tätigkeiten aus und sei als sonstige Beschäftigte im Tarifsinn anzusehen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass sie seit dem 1. Februar 2018 nach der [X.] S 13 TVöD [X.] zu vergüten ist,

        

2.    

den [X.] zu verurteilen, an sie 5.663,16 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 116,51 Euro seit dem 1. Januar 2017, aus 417,61 Euro seit dem 1. Februar 2017 sowie aus jeweils 427,42 Euro seit dem 1. März 2017, 1. April 2017, 1. Mai 2017, 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017, 1. Januar 2018 und 1. Februar 2018 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] hätten wegen § 17 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung keine Anwendung auf Eingruppierungen nach dem Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] gefunden. Für eine Änderung der Eingruppierung nach den neuen Regelungen der [X.] [X.] fehle es an dem erforderlichen Antrag der Klägerin nach § 29b TVÜ-[X.]. Ein solcher ergebe sich nicht aus ihrem Geltendmachungsschreiben. Die Eingruppierung in [X.] 8b [X.]/[X.] sei selbst dann zutreffend, wenn die Tätigkeit nach der [X.] [X.] zu bewerten sei. Nr. 2 der Vorbemerkungen zur [X.] [X.] sehe vor, dass eine Beschäftigte, der die geforderte Ausbildung fehle, in der [X.] eingruppiert sei, die für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ vorgesehen ist. Schließlich sei die Klägerin keine „sonstige Beschäftigte“ iSd. [X.] 12 [X.]/[X.]. Sie verfüge im Vergleich zu einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung nicht über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nur insoweit begründet, als die Klägerin eine Vergütung nach [X.]/[X.] begehrt. In diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

I. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie die Feststellung begehrt, der [X.] sei verpflichtet, sie ab dem 1. Februar 2018 nach [X.]/[X.] zu vergüten.

1. Der Feststellungsantrag ist - trotz der verkürzten Formulierung - als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. [X.] 16. Dezember 2020 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN). Die Klägerin begehrt ersichtlich die Feststellung einer Verpflichtung des [X.]n zur Zahlung eines Entgelts nach [X.] S 13 [X.]/[X.].

2. Der Antrag ist aber - soweit er eine Vergütungsverpflichtung nach [X.]/[X.] betrifft - unbegründet.

a) Die Klägerin konnte - wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist - vor Inkrafttreten der [X.] [X.] bis zum 31. Dezember 2016 keine solche Vergütung verlangen und daher auch nicht zum 1. Januar 2017 nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] in [X.] S 13 [X.]/[X.] übergeleitet werden.

aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der [X.]/[X.] einschließlich des Besonderen Teils Verwaltung ([X.]) und der TVÜ-[X.] Anwendung. Für die Eingruppierung waren daher jedenfalls bis zum 31. Dezember 2016 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF) neben § 22 Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) die [X.]e des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

[X.]) Die entscheidenden [X.]e in dem Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] lauteten auszugsweise:

        

S 8b 

        

…       

        

3.    

Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

        

S 11b 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

        

S 12   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

        

S 13   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

        

2.    

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15)

        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

12.     

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

                 

a)    

Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

                 

b)    

Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

                 

c)    

begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

                 

d)    

begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

                 

e)    

Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der [X.] S 9.

        

…       

                 
        

14.     

Das, Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im [X.] bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

                 

-       

Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

                 

-       

der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

                 

-       

der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

                 

-       

der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

                 

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

                 

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die [X.] S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des [X.]es wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgericht[X.]ilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die [X.] S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

cc) Die Klägerin behauptet nicht, ihre Tätigkeit würde die Anforderungen eines der [X.]e der [X.] S 13 [X.]/[X.] erfüllen. Bei diesen handelt es sich sämtlich um Leitungsaufgaben, welche der Klägerin nicht übertragen sind.

dd) Eine Eingruppierung in [X.] S 13 [X.]/[X.] kommt auch nicht über Anwendung der Nr. 4 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der im Bereich der [X.] geltenden Anlage 1a zum [X.] in Betracht.

(1) Diese lautete auszugsweise:

        

„Nr. 4

        

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne daß sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfaßt werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert.“

(2) Die Parteien gehen zwar übereinstimmend davon aus, die Voraussetzungen der Nr. 4 der Bemerkungen seien hinsichtlich der Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst an sich erfüllt, da die Klägerin Tätigkeiten nach [X.] S 14 [X.]/[X.] ausübe, ohne über die vorgesehene Ausbildung als Sozialarbeiterin/[X.] mit staatlicher Anerkennung zu verfügen. Die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen finden aber - wie der [X.] zu Recht meint - insgesamt keine Anwendung für die Eingruppierung von Tätigkeiten nach den [X.]en des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.]. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschriften (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 19).

(a) Nach § 17 Abs. 2 TVÜ-[X.] aF galt „die Vergütungsordnung“ nicht für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] eingruppiert waren. Dieser umfassend formulierte Ausschluss bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die gesamte Vergütungsordnung und damit auch auf die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]. Ausnahmen sieht die Tarifregelung nicht vor. Dem entspricht auch die Tarifsystematik: Entgegen der Auffassung der Klägerin existierten im Bereich der [X.] nicht mehrere Vergütungsordnungen zum [X.], denen die Bemerkungen als separate Regelungen, die nicht einer der Vergütungsordnungen zuzuordnen wären und daher dem Ausschluss nicht unterfallen würden, vorangestellt wurden. Die Tarifvertragsparteien haben die gesamten Eingruppierungsregelungen durchgängig und ohne Differenzierung als „die Vergütungsordnung“ bezeichnet. Die Eingruppierung der Beschäftigten im [X.] richtete sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 56 [X.]-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung allein „nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C ([X.]) zum [X.]“. Diese enthalten weder selbst Bemerkungen noch nehmen sie die Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] in Bezug.

(b) Nach der durch die Tarifvertragsparteien gewählten Regelungstechnik bestand auch kein Bedürfnis, die Geltung der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] auf die [X.]e des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] zu erstrecken.

(aa) Die Tarifvertragsparteien haben für alle Berufsgruppen, deren Tätigkeit über [X.]e im Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] festgelegten [X.]n zugeordnet worden ist, besondere [X.]e vereinbart, die für die Fallkonstellation der Nr. 4 der Bemerkungen eine bestimmte Eingruppierung vorsehen („in der Tätigkeit von“). Es kann dahinstehen, ob bei dieser Regelungstechnik überhaupt ein Anwendungsbereich für Nr. 4 der Bemerkungen verbleiben würde (dagegen - im Hinblick auf die Vergütungsordnung - [X.] Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst Eingruppierung von A-Z Stand Mai 2005 Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen B 300). Jedenfalls fehlt es an einem Regelungsbedürfnis.

([X.]) Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf Nr. 9 der Bemerkungen. Danach stehen aufgrund des Art. 37 des [X.] und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den [X.]en geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Die Anerkennung der in der ehemaligen [X.] erworbenen Abschlüsse ergab sich bereits unmittelbar aus Art. 37 des [X.]. Von Bedeutung war Nr. 9 der Bemerkungen daher überwiegend für den Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit und dessen Auswirkungen zB auf Bewährungsaufstiege (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand November 2020 Teil IIIb EntgO [X.] - 0 - Vorbemerkungen Rn. 223, 228). Solche waren aber im Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] nicht vorgesehen.

(cc) Die weiteren Bemerkungen sind für die Beschäftigten des [X.]es nicht von Bedeutung.

(c) Für dieses Ergebnis spricht weiterhin die Tarifhistorie. Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] eine ähnliche Regelungstechnik wie bereits zuvor in § 2 Nr. 3 Satz 1 des [X.] Nr. 1 zum [X.]-O vom 8. Mai 1991 gewählt. Für diese Regelungen waren nach ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.] 26. September 1996 - 6 [X.] - zu II 2 b der Gründe; 13. Juni 1996 - 6 [X.] - zu II 4 der Gründe) die Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ebenfalls nicht anzuwenden.

b) Der [X.] ist auch nicht verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. Januar 2017 nach [X.]/[X.] zu vergüten.

aa) Gemäß § 29 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 [X.]/[X.] in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der [X.] nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Für die Klägerin scheidet eine Eingruppierung in [X.]/[X.] aufgrund dieser Vorschrift daher aus.

[X.]) Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 29b TVÜ-[X.]. Danach sind die Beschäftigten auf Antrag in der [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 [X.]/[X.] ergibt, wenn sich nach der [X.] [X.] eine höhere [X.] ergibt. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Antrag nach § 29b TVÜ-[X.] gestellt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, kann sich für sie unter Anwendung der neuen Entgeltordnung keine höhere [X.] als aufgrund der Überleitung aus dem Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] ergeben. Eine solche käme aufgrund der inhaltsgleichen Übernahme dieser [X.]e in Teil B Abschnitt XXIV der [X.] [X.] nur in Betracht, wenn nunmehr Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 der Vorbemerkungen zur [X.] [X.] anzuwenden wäre. Dies ist allerdings aufgrund des Satzes 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen nicht der Fall, wie die Auslegung der Regelung ergibt.

(1) Die Nr. 2 der Vorbemerkungen zur [X.] [X.] lautet:

        

„2.     

Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person

                 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

                 

-       

wenn nicht auch ‚sonstige Beschäftigte‘ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder

                 

-       

wenn auch ‚sonstige Beschäftigte‘ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des ‚sonstigen Beschäftigten‘ erfüllen,

                 

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren [X.] eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. ‚in der Tätigkeit von …‘) enthält.“

(2) Dem Wortlaut der Vorschrift nach bezieht sich Satz 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen zunächst nur auf Satz 1. Allerdings ist mit „für diesen Fall“ die Konstellation gemeint, in der in einem [X.] eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist und die Beschäftigte diese nicht besitzt. Dies ist auch Voraussetzung für die Anwendung von Satz 2. Es muss lediglich eine qualifizierte Anforderung im [X.] hinzukommen.

(3) Die Systematik der Nr. 2 der Vorbemerkungen spricht dafür, Satz 3 auf Fälle des Satzes 2 anzuwenden. Nach letzterem soll Satz 1 „entsprechend“ zur Anwendung kommen. In Fällen, in denen Satz 1 keine Anwendung findet, kann daher auch Satz 2 keine Geltung beanspruchen (aA für das [X.] der Kinderpfleger [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand November 2020 Teil IIIb EntgO [X.] - [X.] - [X.] Rn. 38). Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht bei diesem Verständnis kein Widerspruch zur Regelung der Eingruppierung von „sonstigen Beschäftigten“. Eine „sonstige Beschäftigte“ erreicht zwar die jeweilige Eingruppierung, wenn sie „entsprechende Tätigkeiten“ zB einer Sozialarbeiterin ausübt und ist damit zugleich „in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen“ tätig. Eine Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ erfordert aber mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine „sonstige Beschäftigte“ ist danach höher qualifiziert als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt. Diese qualitative Abstufung ergibt sich unmittelbar aus Nr. 2 der Vorbemerkungen. Nur wenn entweder Beschäftigte nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen oder das [X.] „sonstige Beschäftigte“ nicht erfasst, ist Nr. 2 der Vorbemerkungen anzuwenden.

(4) Es würde zudem zu einem Wertungswiderspruch führen, Satz 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen nur für [X.]e ohne qualifizierte Anforderungen anzuwenden. Die Tarifvertragsparteien haben der geforderten Vor- oder Ausbildung durch Vereinbarung eines [X.] für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ so große Bedeutung beigemessen, dass ihr Fehlen lediglich eine um mehrere [X.]n niedrigere Eingruppierung rechtfertigt. Diese Wertung würde für höher qualifizierte Tätigkeiten aufgehoben, wenn Satz 3 der Nr. 2 der Vorbemerkungen auf diese nicht anzuwenden wäre.

II. Die Revision der Klägerin ist demgegenüber hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. weiter begehrten Feststellung einer Verpflichtung des [X.]n zur Zahlung einer Vergütung nach [X.]/[X.] seit dem 1. Februar 2018 sowie in Bezug auf die Zahlungsanträge erfolgreich.

1. Die Annahme des [X.]s, die Klägerin sei nicht „sonstige Beschäftigte“ iSd. [X.]/[X.], ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Sowohl der Feststellungsantrag als auch der [X.] umfassen entgegen der Auffassung des [X.]n nicht nur das Begehren einer Vergütung nach [X.] S 13 [X.]/[X.], sondern auch nach [X.] S 12 [X.]/[X.].

aa) Das Begehren der Feststellung einer Eingruppierung in [X.]/[X.] ist allerdings nicht als „Minus“ in demjenigen einer Eingruppierung in [X.]/[X.] enthalten, wenn - wie vorliegend - geltend gemacht wird, die Klägerin sei als „sonstige Beschäftigte“ iSd. [X.]/[X.] tätig. Insoweit bestehen für die jeweiligen Eingruppierungen unterschiedliche Voraussetzungen, es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. zu den Streitgegenständen im [X.] [X.] 3. Juli 2019 - 4 [X.] - Rn. 19; 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 20).

[X.]) Die Auslegung der Anträge der Klägerin ergibt jedoch, dass diese ihre Klage trotz des Wortlauts auch auf eine Eingruppierung nach [X.]/[X.] stützt.

(1) Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist de[X.]alb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht ([X.] 18. Februar 2016 - 8 [X.] - Rn. 15; 17. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 14, [X.]E 154, 20).

(2) Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei „jedenfalls in die [X.] S 12 einzugruppieren gewesen …, da sie mindestens als sonstige Beschäftigte zu bewerten war“ und gleichzeitig mitgeteilt, sie gehe davon aus, „dass ein solcher Anspruch ebenfalls von ihrem Antrag umfasst wäre“. Der Antrag ist nach den vorgenannten Maßstäben so zu verstehen, dass die Klägerin auch eine Entscheidung über diese [X.] begehrt.

cc) Über diesen Antrag hat das [X.] auch entschieden. Es hat zwar Zweifel geäußert, ob eine Eingruppierung nach [X.] S 12 [X.]/[X.] durch den Antrag erfasst werde, dann aber tragend ausgeführt, „die Klägerin [erfülle] nicht die Eingruppierungsmerkmale der [X.]/[X.]“, weil sie nicht „sonstige Beschäftigte“ sei.

b) Für die Eingruppierung der Klägerin sind im gesamten Streitzeitraum die §§ 22, 23 [X.] sowie die [X.]e für den [X.] des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] in der vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, da sich ihre Tätigkeit nicht geändert hat und die [X.]e für Beschäftigte im [X.] ohne inhaltliche Änderung in Teil B Abschnitt XXIV der [X.] [X.] übernommen worden sind ([X.]. hierzu auch oben Rn. 29 ff.).

c) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]) (zu den Maßstäben der Bestimmung von Arbeitsvorgängen vgl. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 26 ff.). Das [X.] hat es unterlassen, ausdrückliche Feststellungen zu den durch die Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zu treffen und die maßgebenden Arbeitsvorgänge zu bestimmen.

d) Es spricht viel dafür, dass die Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst als ein Arbeitsvorgang anzusehen und daher mit einem Arbeitszeitanteil von [X.] für die Eingruppierung maßgebend ist. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Die Entscheidung des [X.]s hält jedoch unabhängig davon einer Überprüfung nicht stand.

aa) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der „sonstigen Beschäftigten“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 50, [X.]E 168, 306; 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 28).

[X.]) Die Eingruppierung der sonstigen Beschäftigten erfordert, dass sie über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/[X.] verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen (zum Ingenieur iSd. TV-L [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 27; zum „sonstigen Angestellten“ [X.] 9. Juli 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe). Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass die „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet einer Sozialarbeiterin/[X.] Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (zum Ingenieur iSd. TV-L [X.] 25. Januar 2017 - 4 [X.] - Rn. 27; zur „sonstigen Mitarbeiterin“ [X.] 22. März 2000 - 4 [X.] - zu I 6 a aa der Gründe).

cc) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] seiner Entscheidung zwar den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt. Es hat aber nicht alle wesentlichen Umstände für die Beurteilung, ob die Klägerin als „sonstige Beschäftigte“ anzusehen ist, berücksichtigt.

(1) Das [X.] ist davon ausgegangen, die von der Klägerin nach der Stellenbeschreibung geforderten Fähigkeiten und Erfahrungen beschränkten sich auf das Aufgabengebiet der Klägerin und damit auf solche im sozialpsychiatrischen Dienst. Diese könnten mit „entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein berufsausgebildeter Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter“ nicht gleichgesetzt werden.

(2) Diese Begründung lässt wesentliche Umstände außer Betracht, weil weder die durch die Klägerin erworbenen Fachkenntnisse noch ihre tatsächliche Tätigkeit in die Bewertung einbezogen werden.

(a) Nach den Feststellungen des [X.]s verfügt die Klägerin neben ihrer Berufsausbildung als staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester einschließlich einer Weiterbildung als Betriebsschwester für den Erwachsenenbereich über einen Abschluss als staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit sowie die Anerkennung als Fachkraft für den sozialpsychiatrischen Dienst. Das [X.] hat nicht geprüft, ob die Klägerin aufgrund dieser Weiterbildungen über Fähigkeiten verfügen könnte, die denen einer Sozialarbeiterin/[X.] mit staatlicher Anerkennung entsprechen.

(b) Darüber hinaus hat sich das [X.] hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin darauf beschränkt, die Stellenbeschreibung in den Blick zu nehmen, ohne die Tätigkeit selbst zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zwar richtig, dass sich die Tätigkeit der Klägerin auf das Gebiet des sozialpsychiatrischen Dienstes und damit auf ein Teilgebiet dessen, was eine Sozialarbeiterin/[X.] mit staatlicher Anerkennung bearbeiten kann, beschränkt. Das [X.] durfte aber nicht außer [X.] lassen, dass es sich nach Auffassung beider Parteien hierbei um eine hoch qualifizierte Tätigkeit handelt, die der [X.] S 14 [X.]/[X.] zuzuordnen ist. Für diese ist nach den tariflichen Anforderungen nicht vorgesehen, dass sie von einer „sonstigen Beschäftigten“ ausgeübt werden kann. Die Tarifvertragsparteien gehen also davon aus, dass diese Tätigkeit grundsätzlich von einer ausgebildeten Sozialarbeiterin oder [X.] wahrgenommen wird. Dieser Umstand spricht dafür, dass eine Beschäftigte, der solche Tätigkeiten übertragen wurden, auch über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.

2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung, soweit der Feststellungsantrag eine Vergütungsverpflichtung des [X.]n nach [X.]/[X.] zum Gegenstand hat. Hinsichtlich des [X.]s ist das Urteil insgesamt aufzuheben, weil es an Feststellungen des [X.]s fehlt, welcher Teil der Zahlungsanträge die begehrte Eingruppierung nach [X.]/[X.] betrifft. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für eine abschließende Entscheidung des [X.]s nach § 563 Abs. 3 ZPO fehlt es zunächst an Tatsachenfeststellungen zum Inhalt der Tätigkeit der Klägerin, anhand dessen die Arbeitsvorgänge bestimmt werden könnten. Nur bei Kenntnis des gesamten Tätigkeitsinhalts kann zudem beurteilt werden, inwieweit dieser Rückschlüsse auf die Eigenschaft der Klägerin als „sonstige Beschäftigte“ ermöglicht (Rn. 46). Zudem fehlen Feststellungen zum Inhalt der durch die Klägerin darüber hinaus erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen.

3. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiter gehendem Vorbringen gegeben hat - folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben.

a) Nach Bestimmung der maßgebenden Arbeitsvorgänge wird unter Beachtung der Hinweise des [X.]s zu prüfen sein, ob die Klägerin „sonstige Beschäftigte“ iSd. tariflichen Anforderungen ist. Soweit sich dies nach Auffassung der Klägerin aus den von ihr absolvierten Weiter- und Fortbildungen ergeben soll, wird sie zu deren Inhalt ergänzend vorzutragen haben.

b) Sollte dies der Fall sein, spricht viel dafür, dass sie auch „schwierige Tätigkeiten“ iSd. [X.] S 12 [X.]/[X.] auszuüben hat. Die Parteien ordnen die ihr übertragenen Tätigkeiten übereinstimmend der [X.] S 14 [X.]/[X.] zu. Bei den [X.]n S 14 und S 12 [X.]/[X.] handelt es sich zwar nicht um sog. Aufbaufallgruppen, jedoch werden die gesondert bewerteten Tätigkeiten der [X.] S 14 [X.]/[X.] in der Regel auch schwierig iSd. [X.]/[X.] sein. Als Richtlinie für die Bewertung können zudem die in der Protokollerklärung Nr. 12 festgelegten Tätigkeitsbeispiele herangezogen werden ([X.] 14. Oktober 2020 - 4 [X.] - Rn. 42; 22. März 1995 - 4 [X.] - zu II 3 c der Gründe). Soweit die Klägerin keine „schwierigen Tätigkeiten“ auszuüben hätte, käme eine Eingruppierung in [X.] S 11b [X.]/[X.] in Betracht. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin „entsprechende Tätigkeiten“ ausübt.

c) Kann die Klägerin danach verlangen, nach [X.] S 12 oder S 11b [X.]/[X.] vergütet zu werden, wird sie ihre Zahlungsanträge dahingehend zu konkretisieren haben, in welcher Höhe ihr Differenzvergütung für den Zeitraum Dezember 2016 bis Januar 2018 zustehen soll. Dabei sind die verlängerten Stufenlaufzeiten für die Beschäftigten im [X.] nach § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 56 [X.]-[X.] zu beachten.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Klug    

        

        

        

    Lippok    

        

    Donath    

                 

Meta

4 AZR 666/19

05.05.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Chemnitz, 17. April 2018, Az: 10 Ca 309/18, Urteil

§ 12 TVöD, Anl 1 Vorbem 2 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S13 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2021, Az. 4 AZR 666/19 (REWIS RS 2021, 6149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 39/22

3 Sa 1022/21

5 Sa 938/21

5 Sa 939/21

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