Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, Az. 4 AZR 331/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 11960

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Gegenstand

Eingruppierung eines Ausbilders - Anforderung an eine "Ausbildungswerkstatt"


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2016 - 17 [X.] 951/15 [X.] - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des [X.] ([X.]) vom 5. September 2013, der am 1. Januar 2014 in [X.] getreten ist.

2

Der Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker und seit 1997 bei der Beklagten auf dem Bauhof des [X.] in [X.] beschäftigt. [X.]it Bestellung vom 21. Juli 2005 wurde dem Kläger zu [X.] seiner [X.]rbeitszeit eine Tätigkeit als Lehrgeselle in der [X.]usbildung von Elektronikerinnen/Elektronikern der Fachrichtung Betriebstechnik übertragen. [X.] seiner [X.]rbeitszeit entfielen auf Bereitschaftsdienste.

3

Der Bauhof [X.] ist ein Bauhof entsprechend der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des [X.] (VV-WSV 1118). Er ist in einen [X.] und einen Werkstattbereich aufgeteilt. Zum Werkstattbereich gehören Werkstätten, Gewerke, [X.], [X.] und [X.]ußenstellen/Stützpunkte (§ 4 [X.]bs. 1 VV-WSV 1118). Eine Werkstatt besteht aus einem oder mehreren Gewerken (§ 15 [X.]bs. 1 VV-WSV 1118). Ein Gewerk wird von einem Gewerkleiter geführt, der dem Werkstattleiter oder in besonderen Fällen direkt dem [X.] unterstellt ist (§ 16 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 4 VV-WSV 1118). Im Bauhof [X.] gibt es die Gewerke [X.]etallbau, Schiffbau/Stahlbau und Nebengewerke, Elektroenergietechnik sowie [X.]ufgaben der planmäßigen Unterhaltung. Die Gewerke/Werkstätten sind für die Reparatur, Wartung und Unterhaltung der maschinentechnischen Teile und [X.]nlagen im [X.]mtsbereich des [X.] zuständig. Hierin besteht ihre Hauptaufgabe. Daneben bildet der Bauhof [X.] in den Gewerken Konstruktionsmechanik und Elektronik-Fachrichtung Betriebstechnik aus. Dabei werden jedes Jahr parallel 2 [X.]uszubildende einer Fachrichtung eingestellt. Die Einstellung erfolgt im Wechsel, so dass für Elektronik in geraden Jahren und Konstruktionsmechanik in ungeraden Jahren eingestellt wird. [X.]ufgrund der dreieinhalbjährigen [X.]usbildungsdauer werden in der Regel stets 6 - 8 [X.]uszubildende zur selben Zeit im gesamten Bauhof [X.] ausgebildet. Der Bauhof [X.] ist derzeit mit insgesamt 21 Handwerkern einschließlich der Gewerkeleiter und Gewerkemeister besetzt. Eigene Werkstattleiter gibt es nicht. Die Leitungen der Gewerke sind direkt der Leitung des Bauhofs unterstellt. Die [X.]usbildung der Elektroniker, wie auch die der [X.]echaniker findet jeweils in einem von der Werkstatt für Elektroenergietechnik bzw. [X.]aschinenbau getrennten, nur durch eine Zwischentür verbundenen, Raum statt.

4

Im Geschäftsbereich der [X.], [X.]ußenstelle [X.]itte befindet sich nur im Bauhof [X.] eine von der Beklagten als [X.]usbildungswerkstätte im [X.] anerkannte [X.]usbildungswerkstatt. Dort werden jedes [X.] [X.]uszubildende eingestellt, so dass stets 33 bzw. aufgrund der dreieinhalbjährigen [X.]usbildungsdauer für ein halbes Jahr 44 [X.]uszubildende in der [X.]usbildungswerkstatt des Bauhofs [X.] ausgebildet werden.

5

Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) am 1. Oktober 2005 wurde der Kläger nach der [X.] 7 [X.]/[X.] vergütet. Er erhält auch nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung nach dieser [X.].

6

[X.]it Schreiben vom 6. Dezember 2013 machte der Kläger erfolglos eine Höhergruppierung in die [X.] 9a der [X.]nlage 1 des [X.] (EntgeltO [X.]) geltend.

7

[X.]it seiner am 19. [X.]ai 2015 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Höhergruppierungsverlangen weiterverfolgt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, er sei als [X.]usbilder in einer [X.]usbildungswerkstatt tätig, wie sie von [X.] 9a Fallgr. 2 [X.]bschn. 4 des Teils [X.] [X.] vorausgesetzt werde. Die von ihm betreuten [X.]uszubildenden der Fachrichtung Elektrotechnik hätten - bis auf einzelne Projekte von 6 - 8 Wochen jährlich - mit den normalen [X.]rbeiten dieses Bereichs nichts zu tun. Zwar sei die Werkstatt im Bauhof [X.] von der Beklagten - anders als der Bauhof [X.] - nicht förmlich als [X.]usbildungsstätte anerkannt. Hiervon könne seine Eingruppierung aber nicht abhängen. Im Bauhof [X.] herrschten ähnliche [X.]usbildungsbedingungen wie in [X.]. Wie dort diene auch hier die Werkstatt nur der [X.]usbildung und sei insoweit nicht lediglich eine Nebenfunktion, sondern im funktionellen Sinne deshalb auch [X.]usbildungswerkstatt. [X.]ndernfalls müsse man von einer Tariflücke ausgehen, die dadurch zu schließen sei, dass man allen [X.]usbildern, die zu mehr als der Hälfte ihrer [X.]rbeitszeit mit [X.]usbildung beschäftigt seien, eine Tätigkeit in einer [X.]usbildungswerkstatt zubillige. Schließlich verstoße die Beklagte mit der unterschiedlichen Organisation der [X.]usbildung in den Bauhöfen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Juni 2014 nach der [X.] 9a Stufe 5 der EntgeltO [X.] zu vergüten.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht, wie vom tariflichen [X.] gefordert, in einer [X.]usbildungswerkstatt tätig. Der Bauhof [X.] sei eine Unterhaltswerkstatt, in der die [X.]usbildung neben dem eigentlichen Zweck des Bauhofs erfolge. Ob die [X.]usbildung in einer eigenen [X.]usbildungswerkstatt organisiert werde, hänge von der [X.]rt und [X.]nzahl der [X.]uszubildenden ab. Voraussetzung für die [X.]nnahme einer [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne sei die gleichzeitige [X.]usbildung von mindestens 15 [X.]uszubildenden einer Berufsgruppe. Es sei ihr unbenommen, den Betrieb auch hinsichtlich der [X.]usbildung so zu organisieren, wie sie es für richtig halte.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die als allgemeine Eingruppierungsfeststellungsklage - auch hinsichtlich der Stufenzuordnung (vgl. dazu § 16 [X.]bs. 4 [X.]/[X.]) - nach der [X.]aßgabe der [X.]srechtsprechung ohne Weiteres zulässige Klage (zu den [X.]nforderungen vgl. zB [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 17; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe) ist unbegründet. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

I. Die Eingruppierung des [X.] richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien nach dem [X.]/[X.] und der hierzu mit Wirkung ab 1. Januar 2014 vereinbarten [X.] [X.].

II. Die [X.] [X.] enthält in ihrem Teil III [X.]bschn. 4 für [X.]usbilderinnen und [X.]usbilder in Betrieben und Werkstätten auszugsweise folgende, für den Streitfall bedeutsame Festlegungen:

        

4.    

[X.]usbilderinnen und [X.]usbilder in Betrieben und Werkstätten

        

[X.] 9a

        

1.    

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der [X.]n 8 oder 9a der Teile III, [X.], [X.] oder [X.]I erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit [X.]uszubildenden nach dem Tarifvertrag für [X.]uszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

        

2.    

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in [X.]usbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden.

        

[X.] 7

                 

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit [X.]uszubildenden nach dem Tarifvertrag für [X.]uszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.“

III. Der Kläger erfüllt die [X.]nforderungen des - hier auch nach [X.]uffassung der Parteien - einzig in Betracht kommenden [X.]s der Fallgruppe 2 der [X.] 9a [X.] [X.] nicht. Er wird nicht in einer [X.]usbildungswerkstatt beschäftigt.

1. Das [X.] hat von einer ausdrücklichen Bestimmung der - im Ergebnis allerdings naheliegenden - für die Eingruppierung des [X.] maßgebenden [X.]rbeitsvorgänge abgesehen. Dies ist letztlich auch nicht erforderlich, da er bei keinem möglichen Zuschnitt der [X.]rbeitsvorgänge die [X.]nforderungen der [X.] 9a Fallgr. 2 [X.] [X.] erfüllt.

2. Das Berufungsurteil ist schon deshalb zutreffend, weil das [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass der Bauhof [X.], in dem der Kläger beschäftigt ist, keine [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne ist.

a) Der Kläger erfüllt zwar die sonstigen [X.]oraussetzungen der [X.] 9a Fallgr. 2 [X.] [X.], da er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, körperlich-handwerklich geprägte Tätigkeiten ausübt und mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt ist.

b) Die tarifliche [X.]nforderung einer Beschäftigung des [X.] in einer [X.]usbildungswerkstatt ist jedoch nicht erfüllt.

aa) Die [X.]uslegung des Begriffs der [X.]usbildungswerkstatt durch das Berufungsgericht weist keine Rechtsfehler auf.

(1) Eine [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne liegt nach der Rechtsprechung des [X.]esarbeitsgerichts nur dann vor, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach allein [X.]usbildungszwecken dient, nicht aber dann, wenn in ihr im Sinne einer Nebenfunktion [X.]uszubildende ausgebildet werden. Dies hat das [X.]esarbeitsgericht unter [X.]uslegung des Wortlauts im rechtsterminologischen [X.]erständnis unter Berufung auf die Literatur zum Berufsbildungsgesetz und anhand des tariflichen Gesamtzusammenhangs dargelegt ([X.] 25. [X.]ai 1988 - 4 [X.]ZR 782/87 -). Soweit eine Werkstatt einen eigenen arbeitsorganisatorischen Zweck erfüllt, ist sie keine [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne, auch wenn in ihr ausgebildet wird.

In Kenntnis dieser Rechtsprechung zum [X.]anteltarifvertrag für [X.]rbeiter des [X.]es vom 27. Februar 1964 ([X.] - [X.] [X.]. 1 Fallgr. 8) und zum [X.]anteltarifvertrag für [X.]rbeiterinnen und [X.]rbeiter des [X.]es und der Länder vom 6. Dezember 1995 ([X.]T[X.]rb - [X.]. 6) haben die Tarifvertragsparteien der [X.] [X.] den Begriff der [X.]usbildungswerkstätte unverändert in die ab dem 1. Januar 2014 geltende [X.] [X.] übernommen ([X.] in Sponer/Steinherr [X.] Entgeltordnung [X.] Stand [X.]ärz 2017 [X.]nlage 1 Entgeltordnung Teil III 4. Rn. 1 I; Rundschreiben des [X.]es, zit. nach [X.] in Sponer/Steinherr [X.]orbem § 16 Rn. 28 6.1 [X.]: Rundschreiben). Es ist daher davon auszugehen, dass der Begriff keinen Bedeutungswandel erfahren sollte, sondern dass die Tarifvertragsparteien nach wie vor die [X.]usbildungstätigkeiten in einer [X.]usbildungswerkstatt höher vergüten wollten als die entsprechende Tätigkeit an anderer Stelle. Diese tarifliche Differenzierung ist im Rahmen der Tarifautonomie unbedenklich möglich (so bereits für [X.]. I Fallgr. 8 S[X.] 2a [X.] [X.] 25. [X.]ai 1988 - 4 [X.]ZR 782/87 -).

(2) Die gegen diese auch durch das Berufungsgericht vorgenommene [X.]uslegung erhobenen Bedenken der Revision sind nicht durchgreifend.

(a) Die Revision geht zu Unrecht davon aus, dass es für die Definition einer [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne nicht auf deren Zweckbestimmung ankomme.

(aa) Nach [X.]nsicht des [X.] hätten die Tarifvertragsparteien die höhere Eingruppierung von [X.]usbildern mit abgeschlossener Berufsausbildung an die höherwertige Tätigkeit in Bezug auf die [X.]erantwortung geknüpft, die in der [X.]usbildung liege. Diese liege jedenfalls dann vor, wenn die [X.]usbildungstätigkeit [X.] der [X.]rbeitszeit ausmache. Deshalb könne nicht auf die Zweckbestimmung der jeweiligen Werkstatt zurückgegriffen werden. Entscheidend sei der Zeitanteil der [X.]usbildungstätigkeit.

([X.]) Dies ist unzutreffend. Die Tarifvertragsparteien haben ein Entgelt nach der [X.] 9a Fallgr. 2 [X.] [X.] ua. an die [X.]oraussetzung geknüpft, dass die Beschäftigung des [X.]rbeitnehmers in einer [X.]usbildungswerkstatt erfolgt. Die Charakterisierung einer Werkstatt als [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne knüpft nicht an die - möglicherweise unterschiedlich gestalteten - [X.]ertragsbedingungen der dort Beschäftigten an, mit der Folge, dass sie hinsichtlich eines [X.]rbeitnehmers eine [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne wäre, hinsichtlich eines anderen jedoch nicht. Ob eine [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne vorliegt, ist vielmehr eine Frage der Eigenschaften der Institution selbst. Die hierzu in der [X.]srechtsprechung entwickelten Kriterien hat das [X.] aufgegriffen und auf den Streitfall zutreffend angewandt.

(b) [X.]us denselben Gründen ist auch das weitere [X.]rgument der Revision, die [X.] [X.] enthalte eine unbewusste Regelungslücke in Bezug auf die Eingruppierung von [X.]usbildern, die mit mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit [X.]usbildungsaufgaben außerhalb von [X.] ausübten, nicht zutreffend. Eine ergänzende [X.]uslegung des Tarifvertrags kommt nicht in Betracht (vgl. zu deren [X.]oraussetzungen [X.] 14. September 2016 - 4 [X.]ZR 1006/13 - Rn. 21 mwN). Eine Lücke in einer [X.] ist nicht schon immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit des [X.]rbeitnehmers nicht mit der nach seiner [X.]einung zutreffenden tariflichen Wertigkeit versehen worden ist. [X.]usbilder, dh. Handwerker, die neben ihrer „eigentlichen“ Tätigkeit durch Bestellung mit [X.]usbildungstätigkeiten betraut sind, sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien grundsätzlich in der [X.] 7 [X.] [X.] eingruppiert, unabhängig von dem zeitanteiligen [X.]erhältnis zwischen ihrer „Basistätigkeit“ und ihrer [X.]usbildungstätigkeit. [X.] seiner Zeit in der [X.]usbildung beschäftigter Handwerker erfüllt danach das [X.] der [X.] 7 [X.] [X.]. Nach der tariflichen Struktur ist ein Handwerker lediglich dann höher als in der [X.] 7 [X.] [X.] eingruppiert, wenn er - wie hier streitig - in einer [X.]usbildungswerkstatt beschäftigt wird ([X.] 9a Fallgr. 2 [X.] [X.]) oder wenn seine handwerkliche „Basistätigkeit“ selbst einem [X.] der [X.]n 8 oder 9a [X.] [X.] zuzuordnen ist ([X.] 9a Fallgr. 1 [X.] [X.]), was hier nach [X.]uffassung der Beteiligten und der [X.]orinstanzen nicht in Betracht kommt.

[X.]) Die Subsumtion des [X.]s, wonach der Bauhof [X.], in dem der Kläger beschäftigt ist, keine [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne ist, lässt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen.

(1) Die Zweckbestimmung der Werkstatt für Elektroenergietechnik sowie der Werkstatt für [X.]aschinenbau im Bauhof [X.] besteht nach der Organisation der Beklagten nicht in der [X.]usbildung. Diese ist nur eine Nebenfunktion der Werkstatt. Nach den den [X.] nach § 559 [X.]bs. 2 ZPO mangels erheblicher [X.]erfahrensrügen bindenden Feststellungen des [X.]s sind die Werkstätten für die Reparatur, Wartung und Unterhaltung der maschinentechnischen Teile und [X.]nlagen im [X.]mtsbereich des [X.] zuständig. Hierin besteht ihre Hauptaufgabe. Dementsprechend betreut der Kläger die [X.]uszubildenden auch während deren Praxisphasen auf den [X.]nlagen und bei der Durchführung von Reparaturarbeiten. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das Zahlenverhältnis der dort tätigen 21 [X.]rbeitnehmer zu den 6 - 8 [X.]uszubildenden, die - im Wesentlichen von 2 [X.]usbildern angeleitet - nicht in einem organisatorisch und funktional abgegrenzten Bereich tätig sind. Demgegenüber hat die als von der Beklagten als [X.]usbildungswerkstatt anerkannte, organisatorisch selbständige Werkstatt in [X.] durchschnittlich 33 - 44 [X.]uszubildende, die von 5 [X.]usbildern betreut werden, was eine mehr als doppelt so hohe Zuordnung von [X.]uszubildenden pro Person bedeutet wie in [X.].

(2) Soweit sich die Revision demgegenüber darauf beruft, die Werkstatt im Bauhof [X.] erfülle jedenfalls die Zweckbestimmung einer [X.]usbildungswerkstatt, ist auch diese Rüge erfolglos.

(a) Die Revision legt ihrer Überlegung die im Wirtschaftslexikon von [X.] gefundene Definition einer „Lehrwerkstatt“ zugrunde, wonach dies eine Sammelbezeichnung für alle schulischen, betrieblichen und überbetrieblichen [X.]usbildungsstätten sei. Deren Ziel sei die [X.]ermittlung von Einsichten in [X.] praktische Zusammenhänge; kennzeichnend sei insoweit die [X.]ermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten durch systematische (lehrgangsmäßige) und produktionsunabhängige Lernprozesse. Dieser - von der Revision selbst gewählten und in ihrer [X.]rgumentation in den Rang einer subsumtionsgeeigneten Rechtsnorm erhobenen - Definition entspreche auch die [X.]usbildung im Bauhof [X.].

(b) Dies ist unbehelflich. Bereits die [X.]usgangsdefinition der „Lehrwerkstatt“ im [X.]’schen Wirtschaftslexikon entspricht nicht dem juristischen Sprachgebrauch. Eine „Sammelbezeichnung“ ist der Tarifbegriff gerade nicht. Im Gegenteil knüpft er an einen spezifischen Unterschied zwischen verschiedenen betrieblichen [X.]usbildungsstätten an. In seiner Entscheidung von 1988 hat der [X.] - auch anhand von lexikalischen Quellen - dargelegt, dass schon der allgemeine Sprachgebrauch davon ausgeht, dass eine [X.]usbildungswerkstatt ausschließlich [X.]usbildungszwecken dient, und diese [X.]uffassung dann in einen „entsprechenden Rechtsbegriff“ umgesetzt. Dieser werde „nunmehr“ in der Rechtsterminologie ganz allgemein in dieser Bedeutung verwandt ([X.] 25. [X.]ai 1988 - 4 [X.]ZR 782/87 -). Hierfür hat sich der [X.] zusätzlich auf fünf Kommentare bzw. [X.]onographien berufen.

Hieran hat sich nichts geändert. Die vom [X.] zitierten juristischen [X.]uffassungen werden in aktuellen Werken weiterhin vertreten (zB Lakies/[X.]alottke BBiG 5. [X.]ufl. [2016] § 27 Rn. 6; [X.]/[X.] BBiG 2. [X.]ufl. [2008] § 27 Rn. 11; Schieckel/[X.] BBiG Stand 1. Januar 2017 § 27 Rn. 4). Der Begriff ist von den Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieser Rechtsprechung nicht nur nicht verändert worden, sondern gerade im Gegenteil unverändert in die seit dem 1. Januar 2014 geltende [X.] [X.] übernommen worden (vgl. oben).

[X.]. Das [X.] hat weiterhin zu Recht einen [X.]nspruch des [X.] aus einem [X.]erstoß gegen den „allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach [X.]rt. 3 GG“ verneint.

1. Es ist zutreffend von einer sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen tariflichen Bewertung von [X.]usbildungs- und anderen Werkstätten ausgegangen. Diese Differenzierung liegt im weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. [X.]uch die Organisation der [X.]usbildung durch die Beklagte mit dem [X.]bstellen auf das zentrale Kriterium von [X.]rt und [X.]nzahl der [X.]uszubildenden ist sachlich gerechtfertigt. Danach kann die Beklagte wegen der deutlich niedrigeren [X.]nzahl an [X.]uszubildenden im Bauhof [X.] deren [X.]usbildung im Rahmen der Werkstätten für Elektroenergietechnik und [X.]aschinenbau durchführen, wohingegen im Bauhof [X.] eine eigene [X.]usbildungswerkstatt eingerichtet worden ist.

2. Ein [X.]erstoß der Tarifregelung gegen höherrangiges Recht ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Tarifvertragsparteien des [X.]/[X.] haben mit den Eingruppierungsregelungen für Handwerker, die (auch) in der Lehrlingsausbildung tätig sind, ihren grundsätzlich sehr weiten Regelungsspielraum nicht überschritten. Dass generell die Tätigkeit in - reinen - [X.] höher bewertet wird als die [X.]usbildungstätigkeit eines Handwerkers in einer „normalen“ Werkstatt, ist unter [X.] nicht zu beanstanden (ebenso schon [X.] 25. [X.]ai 1988 - 4 [X.]ZR 782/87 - mwN).

3. Die bewusste [X.]nwendung einer allgemeinen übertariflichen [X.]ergütung für [X.]usbilder in Werkstätten, die keine [X.] im tariflichen Sinne sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er sich auf die [X.]usbildung in dem Bauhof [X.] beruft, kann dahinstehen, ob es sich bei der dortigen Werkstatt um eine [X.]usbildungswerkstatt im tariflichen Sinne handelt (wofür allerdings sehr viel spricht). Die Beklagte ist dieser [X.]uffassung und vergütet die dortigen [X.]usbilder aus ihrer Sicht gerade unter [X.]nwendung der tariflichen Regelungen, also nicht bewusst übertariflich.

4. Soweit die Revision den Einwand erhebt, bei dieser Sichtweise habe es der [X.]rbeitgeber in der Hand, durch die Entscheidung, in welchen Betrieben eine [X.]usbildungsstätte im tariflichen Sinne eingerichtet werde, zugleich über die Eingruppierung der jeweiligen [X.]usbilder („willkürlich“) zu entscheiden, ist dieser unerheblich. Selbst wenn man zugunsten der Revision unterstellt, dass diese Tarifgestaltung der beklagten [X.]rbeitgeberin die [X.]öglichkeit gibt, die [X.] ihrer [X.]ufgaben so zu gestalten, dass eine gezielte Einflussnahme auf die Eingruppierung der beschäftigten [X.]itarbeiter erfolgt, bleibt er erfolglos.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass es für eine „willkürliche“, dh. auf eine möglichst niedrige Eingruppierung der [X.]itarbeiter in [X.] abzielende Organisation der [X.]usbildung durch die Beklagte keine konkreten [X.]nhaltspunkte gibt. [X.]ielmehr hat die Beklagte mit der entsprechenden [X.]erwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des [X.]es ([X.][X.]-WS[X.] 1118) objektivierende allgemeine Kriterien geschaffen, die auch auf die Organisation der Bauhöfe [X.] und [X.] angewandt wurden. Danach ist die Werkstatt in [X.] als [X.]usbildungswerkstatt anerkannt. Dementsprechend wird die dort ausgeübte [X.]usbildungstätigkeit als Erfüllung der [X.]nforderung des entsprechenden [X.]s der [X.] 9a Fallgr. 2 [X.] [X.] angesehen.

b) Ferner ist es der [X.]ergütungsordnung im öffentlichen Dienst allgemein eigen, dass sie sich auch an der Organisation der jeweiligen Dienststelle orientiert. Das ergibt sich schon aus dem Zuschnitt der [X.]rbeitsvorgänge, die den jeweiligen [X.]orgaben der Behördenleitung bei der Zuweisung des [X.]ufgabenkreises entspricht (vgl. Protokollerklärung Nr. 1 Satz 1 zu § 12 [X.]bs. 2 [X.]/[X.]). Ob eine Hierarchie flach organisiert ist und die [X.]itarbeiter jeweils ein breites Spektrum der behördlichen [X.]ufgaben erfüllen müssen, oder ob sie sehr arbeitsteilig organisiert ist, mit der Folge eines engen Zuschnitts der [X.]rbeitsvorgänge und dementsprechend maßgeschneiderter Eingruppierungen, überlassen die Tarifvertragsparteien bewusst der Organisationshoheit des öffentlichen [X.]rbeitgebers (vgl. dazu instr. [X.] 19. Oktober 2016 - 4 [X.]ZR 727/14 - Rn. 33 ff.; vgl. auch 22. [X.]ärz 2017 - 4 [X.]ZR 532/14 - Rn. 19; [X.], Die Eingruppierung folgt der [X.]rbeitsorganisation, [X.], 72).

[X.]. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Der ehrenamtliche Richter
Drechsler ist an der
Unterschriftsleistung verhindert.
Creutzfeldt    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 331/16

26.04.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 7. Oktober 2015, Az: 11 Ca 235/15 E, Urteil

Teil III Abschn 4 Entgeltgr 9a Fallgr 2 TV EntgO Bund, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2017, Az. 4 AZR 331/16 (REWIS RS 2017, 11960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11960

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