Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 379/15

4. Senat | REWIS RS 2017, 16793

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Gegenstand

Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - Entgeltordnung TV-L


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2015 - 18 [X.] 1102/14 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Differenzentgeltansprüche.

2

Der Kläger ist Hochschulökonom und bei dem beklagten Land als Angestellter im [X.]betrieb Straßenwesen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

3

Der Kläger war zunächst als Sachbearbeiter Betrieb und Technik tätig. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei dem [X.] und der [X.] wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt und als Sachbearbeiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Er erhielt eine Vergütung nach [X.] 11 [X.] Nach dem Ausscheiden von [X.], die Ingenieurin und in die [X.] 12 [X.] eingruppiert war, wurde der Kläger gemäß Schreiben vom 23. November 2012 zunächst vorübergehend und ab dem 1. Januar 2013 vorbehaltslos auf der dem Vorstandsvorsitzenden des [X.]betriebs zugeordneten Stabsstelle einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Für diese Stelle war im Juli 2007 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung erstellt worden. Dem Kläger wurden - mit Ausnahme der Koordinierung des arbeitsmedizinischen Dienstes - sämtliche darin dargestellten Aufgaben und Tätigkeiten zugewiesen. Er ist zuständig für zwölf [X.], eine Fernmeldemeisterei und einen Gerätehof sowie drei [X.]. Die weiteren 32 Straßenmeistereien und [X.] werden arbeitssicherheitstechnisch von einem externen Unternehmen betreut, dessen Arbeit der Kläger zu koordinieren und dessen Rechnungen er zu prüfen hat. Er erhielt weiterhin eine Vergütung nach [X.] 11 Stufe 5 [X.]

4

Mit Schreiben vom 29. April 2013 forderte der Kläger erfolglos seine Höhergruppierung in die [X.] 12 Stufe 5 [X.] bzw. die Zahlung einer Zulage in Höhe des [X.] rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Stabsstelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. November 2013 mahnte er die rückständige Vergütung in Höhe des Differenzbetrages zwischen den [X.]n 11 und 12 [X.] an und verlangte auch für die Zukunft Vergütung nach der [X.] 12 Stufe 5 [X.] Der monatliche Differenzbetrag betrug bis Dezember 2012 404,28 Euro brutto und ab dem 1. Januar 2013 414,99 Euro brutto.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der [X.] für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2013 verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe Entgelt nach der [X.] 12 Stufe 5 [X.] auch ohne ein einschlägiges Fachhochschulstudium zu. Für ihn gelte Teil I der Anlage A Entgeltordnung zum [X.] (im Folgenden [X.]). Im Übrigen verfüge er, selbst wenn er nach Teil II Abschnitt 22.1 der [X.] einzugruppieren wäre, als sonstiger Beschäftigter jedenfalls über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.373,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der [X.] 12, Stufe 5 [X.],

                 

hilfsweise den Unterschiedsbetrag zwischen den [X.]n 11 Stufe 5 [X.] und [X.] 12 Stufe 5 als Zulage zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land Arbeitsleistungen zu erbringen, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit iSv. § 6 [X.] obliegen.

7

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei nach Teil II der [X.] zu bewerten. Seine Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit sei dem Grunde nach eine Ingenieurstätigkeit und damit eine solche eines technischen Beschäftigten. Dies ergebe sich bereits aus den Anforderungen des [X.]. Nach Teil II Abschnitt 22.1 [X.] habe er keinen Anspruch auf ein Entgelt nach [X.] 12 [X.], da er weder über eine technische Ausbildung noch über die notwendige Erfahrung als sonstiger Beschäftigter verfüge. Unter Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 zu allen [X.]n sei er deshalb in die nächst niedrigere [X.], die [X.] 11 [X.], einzugruppieren gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage bezüglich der [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist begründet. Mit der vom [X.]arbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Berufung des beklagten [X.] nicht zurückgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit des [X.] nicht nach Teil I - Allgemeine [X.]e für den Verwaltungsdienst -, sondern nach Abschnitt 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des [X.] - [X.]e für bestimmte Beschäftigtengruppen - der [X.] zu bewerten. Ob die zulässigen [X.] begründet sind, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, da ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Prüfung fehlen, ob die auszuübende Tätigkeit des [X.] als Fachkraft für Arbeitssicherheit in einer Stabsstelle die Anforderungen des [X.] der [X.] 12 [X.] erfüllt. Die Sache war daher nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Klageanträge an das [X.]arbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Die zulässige Revision ist begründet.

1. Aufgrund vertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ua. die folgenden Regelungen des [X.] Anwendung:

        

„§ 12 

        

Eingruppierung

        

(1)     

Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der [X.], in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

                 

Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1:

                 

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

2.    

Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herau[X.]eben der Tätigkeit aus einer niedrigeren [X.].

        

(2)     

Die [X.] der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

        

Anlage A zum [X.]

        

Entgeltordnung zum [X.]

        

[X.]erkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung

        

1.    

(1) Für das Verhältnis der Teile I und [X.] zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.

                 

(2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils [X.] aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der [X.], in der ihre Tätigkeit in Teil [X.] aufgeführt ist, noch in einer höheren [X.]. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der [X.]n 13 bis 15 des Teils I, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils [X.] aufgeführt ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der [X.]n 14 und 15 des Teils I auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb von Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden, sowie ferner für Tierärzte.

                 

(3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil [X.] aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. Die Tätigkeitsmerkmale der [X.]n 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.

                 

(4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder [X.] eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren [X.] eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den [X.]n 14 und 13 Ü gilt hierbei die [X.] 13 als nächst niedrigere [X.]. Für Tätigkeitsmerkmale in der [X.] 9 ohne Zusatz gilt die [X.] 9 mit dem Zusatz ‚Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6‘ als nächst niedrigere [X.].

        

2.    

Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils [X.]I.

        

…       

        
        

Teil I

        

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

        

…       

        

[X.] 12

                 

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,

                 

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der [X.] 11 herau[X.]ebt.

        

…       

        
        

Teil [X.]

        

Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

        

…       

        

22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen

        

22.1 Ingenieure

        

[X.]erkung

        

Unter ‚technischer Ausbildung‘ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.

        

…       

        

[X.] 12

        

1.    

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,

                 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der [X.] 11 Fallgruppe 1 herau[X.]ebt.

        

2.    

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,

                 

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der [X.] 11 Fallgruppe 1 herau[X.]ebt.“

2. Das [X.]arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei in die [X.] ([X.]) 12 Stufe 5 [X.] einzugruppieren, seine Tätigkeit sei nach Teil I der [X.] tariflich zu bewerten. Seine auszuübende Tätigkeit ist vielmehr die eines „technischen Beschäftigten“.

a) Die Annahme des [X.]arbeitsgerichts, unter Hinzurechnung der [X.] und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung, bei der vom Kläger gesamten, auszuübenden Tätigkeit handele es sich um einen (einheitlichen) Arbeitsvorgang iSd. § 12 Abs. 1 [X.], der nur zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis wird auch von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen.

b) Das [X.]arbeitsgericht hat jedoch mit unzutreffender Begründung angenommen, die Tätigkeit des [X.] sei in den besonderen [X.]en des [X.] der [X.] nicht aufgeführt, der Kläger sei de[X.]alb nach Teil I der [X.] einzugruppieren. Entgegen dieser Ansicht ist der Kläger „technischer Beschäftigter“ iSd. Abschnitts 22 des [X.] der [X.].

aa) Nach Nr. 1 Abs. 2 der [X.]erkungen zu allen Teilen der [X.] (im Folgenden [X.]) gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen [X.]en des [X.] aufgeführt ist, nur die [X.]e dieses Teils (vgl. zum Grundsatz der Spezialität auch [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 129, 208). Ein Rückgriff auf die allgemeinen [X.]e der [X.] ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn und soweit das [X.] einer speziellen Fallgruppe auch tatsächlich erfüllt ist (vgl. [X.] 22. Juli 1998 - 4 [X.] - zu 5 a der Gründe; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 37, aaO). Ein Arbeitsvorgang ist dabei nur dann einheitlich nach den spezielleren [X.]en zu bewerten, wenn die von den speziellen [X.]en erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden ([X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.]E 142, 271).

bb) Soweit das [X.]arbeitsgericht angenommen hat, der Kläger sei nach Teil I der [X.] einzugruppieren, wird dies durch die Feststellungen zur Tätigkeit des [X.] nicht getragen. Danach ist der Kläger vielmehr „technischer Beschäftigter“ iSd. Abschnitts 22 des [X.] der [X.].

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum [X.] waren als „technische Angestellte“ solche Angestellten anzusehen, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher [X.]bung technischen Charakter hat (vgl. [X.] 22. März 2000 - 4 [X.] - zu I 3 a der Gründe mwN; 29. Januar 1986 - 4 [X.] - zu 2 der Gründe mwN, [X.]E 51, 59). Diese Rechtsprechung ist auf die Regelung des Abschnitts 22 des [X.] der [X.] zu übertragen (vgl. [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Oktober 2016 [X.] Länder [X.] Rn. 265; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand September 2016 Teil [X.]/22 Rn. 8). Zur Technik gehören alle Maßnahmen, Einrichtungen und Verfahren, die dazu dienen, die Erkenntnisse der Naturwissenschaften für den Menschen praktisch irgendwie nutzbar zu machen ([X.] 29. Januar 1986 - 4 [X.] - aaO unter Hinweis auf [X.] Lexikon 9. Aufl. Band 32 [X.] Wörterbuch S. 2572).

(2) Die unstreitig vom Kläger auszuübende Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stabsstelle) fordert eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse. Das beklagte Land hat zur Begründung seiner Auffassung zu Recht auf die Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes ([X.]) verwiesen.

Unstreitig hat der Kläger die Aufgaben seiner Vorgängerin, einer Ingenieurin, übernommen. Nach § 7 Abs. 1 [X.] muss der Sicherheitsingenieur berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Gemäß § 7 Abs. 2 [X.] kann es die zuständige Behörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 [X.] ergebenden Aufgaben über entsprechende - dh. sicherheitstechnische - Fachkenntnisse verfügt. Der Gesetzgeber geht mithin für eine Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit von einer zugrundeliegenden technischen Ausbildung bzw. erforderlichen technischen Fachkenntnissen aus.

(3) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat früher angenommen hat, das [X.] habe für die tarifliche Mindestvergütung keine rechtliche Bedeutung ([X.] 16. Oktober 1985 - 4 [X.] - [X.]E 50, 9, 13). Diese Ausführungen bezogen sich nur darauf, dass aus der Bestellung zum [X.] nicht automatisch eine bestimmte Eingruppierung folge, solange die Tarifvertragsparteien für [X.] nicht spezielle tarifliche [X.]e eingeführt haben. Dies schließt es nicht aus, bei der Frage, ob die Tätigkeiten eines Beschäftigten ein bestehendes tarifliches [X.] erfüllen, auf die Bestimmungen des [X.] zurückzugreifen. Dies gilt auch für § 7 [X.]. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit typischerweise eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erforderlich sind. Das [X.]arbeitsgericht hat keine besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt, aus denen sich ergibt, dass dies bei der Tätigkeit des [X.] nicht der Fall ist. Auch aus dem vom [X.]arbeitsgericht in Bezug genommenen Vortrag des [X.] ergeben sich keine solchen Umstände.

(4) Die auszuübende Tätigkeit des [X.] hat auch nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher [X.]bung einen technischen Charakter. Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts gibt die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 26. Juli 2007 die Aufgaben und Tätigkeiten des [X.] zutreffend wieder. Danach obliegt dem Kläger die Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die weitere ausführliche Beschreibung der anfallenden Arbeitsleistungen entspricht im Wesentlichen den in § 6 [X.] aufgezählten Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Nach Satz 2 haben sie insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. Dem entsprechend obliegt dem Kläger nach dem ersten Spiegelstrich der Tätigkeitsdarstellung die Unterstützung des Vorstandsvorsitzenden, der Vorstände, der Niederlassungsleiter, der Leiter der Meistereien sowie sonstiger Leiter in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dazu zählt insbesondere die sicherheitstechnische Beratung. Nach dem nächsten Spiegelstrich gehört zu den Aufgaben des [X.] das „[X.]berprüfen der Einhaltung sicherheitstechnischer Belange“ von Gebäuden und technischen Betriebsanlagen vor der Inbetriebnahme und nach Änderungen, von persönlichen Schutzausrüstungen und von Arbeitsverfahren vor deren Einführung und Änderung. Bereits daraus ergibt sich, dass die Aufgaben einen (sicherheits-)technischen Charakter aufweisen. Dem entspricht es, dass das beklagte Land die Stelle in der Vergangenheit mit einer Ingenieurin besetzt hat.

Mit der vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 [X.] unter der [X.]berschrift „Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ für die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit geforderten Voraussetzung, dass sie über die „zur Erfüllung der ihm übertragenden Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde“ verfügen muss, kommt deutlich zum Ausdruck, dass die nach § 6 [X.] zu erfüllenden Aufgaben (zumindest auch) technischen Charakter haben. Das gilt auch in öffentlichen Verwaltungen. Das [X.]arbeitsgericht, das aus § 16 [X.] geschlossen hat, es handele sich bei der Tätigkeit des [X.] um eine echte Verwaltungsaufgabe, hat den Regelungsgehalt dieser Norm insofern verkannt. Nach § 16 [X.] ist in Verwaltungen und Betrieben des [X.], der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das [X.] nicht unmittelbar für die öffentliche Verwaltung gilt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war erwogen worden, die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe unmittelbar den für private Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gesetzes zu unterstellen. Im Hinblick auf die eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz des [X.] hinsichtlich der [X.]beamten wurde dies jedoch verworfen ([X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 769/08 - Rn. 39, [X.]E 133, 1). Stattdessen sollten die öffentlichen Arbeitgeber durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 [X.] verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollten den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich „die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden“ ([X.]. 7/260 S. 16 Begr. zu § 16).

(5) Weder nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts noch nach dem vom [X.]arbeitsgericht in Bezug genommenen Vortrag des [X.] ist demgegenüber ersichtlich, dass die vom Kläger auszuübende Tätigkeit keinen technischen Charakter hat. Soweit er ausführt, ihm oblägen ausschließlich Kontroll- und Beratungstätigkeiten und damit echte Verwaltungsaufgaben, verkennt er, dass damit eine technisch geprägte Tätigkeit noch nicht ausgeschlossen ist. Eine solche ist auch dann (noch) gegeben, wenn der Beschäftigte zwar nicht selbst technisch-handwerklich tätig ist, indem er Geräte oder Bauwerke erstellt oder repariert, sondern auch dann, wenn für seine Tätigkeit technische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. [X.] 30. Januar 1985 - 4 [X.] 184/83 - zu einem Gewerbeaufsichtsbeamten). Nach den Wertungen des [X.] ist dies für die Kontroll- und Beratungstätigkeiten des Sicherheitsingenieurs der Fall. Abweichende Besonderheiten sind nicht ersichtlich.

c) Schließlich hat das [X.]arbeitsgericht im Weiteren ohne nähere Begründung dem Eingruppierungsfeststellungsantrag zu 2. stattgegeben. Dabei hat es schon nicht näher geprüft, auf welchen Zeitraum sich diese Feststellung beziehen soll. Soweit es sich um einen rein gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz handelt, dürfte ein Feststellungsinteresse grundsätzlich zu bejahen sein, sofern der Kläger die Tätigkeit tatsächlich noch ausführt. Soweit der Feststellungsantrag sich (auch) auf zurückliegende Zeiträume beziehen soll, die auch Gegenstand des Leistungsantrags zu 1. sind, ist ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar.

[X.]. Ob der Kläger die Anforderungen des [X.] der [X.] 12 [X.] nach Teil [X.] Abschnitt 22.1 [X.] erfüllt, kann der Senat auf der Grundlage der bi[X.]erigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das [X.]arbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zu den weiteren Voraussetzungen und Anforderungen der [X.] 12 [X.] keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), denn die Entscheidung des [X.]arbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Eine Eingruppierung nach [X.] 12 [X.] des Abschnitts 22.1 des [X.] der [X.] ist nicht schon de[X.]alb ausgeschlossen, weil der Kläger über keine „technische Ausbildung“ iSd. [X.]erkung zu Abschnitt 22.1 des [X.] der [X.] verfügt. Auch Beschäftigte, die über eine solche Ausbildung nicht verfügen, können nach den [X.]en für Ingenieure und anderen Beschäftigten in technischen Berufen eingruppiert werden, sofern sie die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Ziff. 1 [X.] 12 [X.] erfüllen, also „sonstige Beschäftigte (sind), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ ([X.]. [X.] [X.] [X.][X.] Stand 1. September 2016 [X.] [X.] Rn. 5).

a) Die Eingruppierung des sonstigen Beschäftigten erfordert - wie die [X.]berschrift des Abschnitts 22.1 des [X.] der [X.] „Ingenieure“ verdeutlicht - tatbestandlich, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein graduierter Ingenieur verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachhochschulausbildung als Ingenieur vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Ausbildung als Ingenieur nicht ausreichen (vgl. [X.] 8. September 1999 - 4 [X.] 545/98 - zu [X.] 5.1 der Gründe mwN). Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses Angestellten gezogen werden, wenn der Angestellte eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt ([X.] 21. Februar 2001 - 4 [X.] 14/00 - zu [X.] 2 a ee der Gründe). Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet des [X.] Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines Ingenieurs gleichwertig sind ([X.] 31. Januar 1968 - 4 [X.] 116/67 -).

b) Ob der Kläger über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, steht nicht fest, da das [X.]arbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Dies wird es ggf. nachzuholen haben.

c) Auch zu der weiteren Anforderung des [X.] Ziff. 1 [X.] 12 [X.], dem Vorliegen einer langjährigen praktischen Erfahrung, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, was es bei einer abschließenden Beurteilung der Sache ggf. auch nachzuholen haben wird. Dabei wird es zu beachten haben, dass praktische Erfahrungen iSd. [X.] nur in der jeweiligen beruflichen Tätigkeit erworben werden können, dh. sie müssen konkret in einer Tätigkeit mit ingenieurmäßigem Zuschnitt erarbeitet worden sein ([X.] [X.] [X.][X.] Stand 1. September 2016 [X.] [X.] Rn. 21). Bei der Langjährigkeit kann - entgegen der Auffassung des beklagten [X.] - grundsätzlich auf einen Zeitraum von (mindestens) drei Jahren abgestellt werden ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.] 163/08 - Rn. 13; 19. Juli 1978 - 4 [X.] 31/77 - mwN, [X.]E 31, 26; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Oktober 2016 [X.] Länder [X.] Rn. 321).

d) Schließlich wird das [X.]arbeitsgericht im Hinblick auf den [X.] zu 1. ggf. zu prüfen haben, ob die dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 als Fachkraft für Arbeitssicherheit zugewiesene Stelle bereits von Anfang an bzw. vor dem 1. November 2012 einen ingenieurmäßigen Zuschnitt hatte oder - im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2. - dies zumindest ab dem 1. November 2015 der Fall ist.

2. Bei der abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sache wird das [X.]arbeitsgericht ggf. weiter zu berücksichtigen haben, dass eine Eingruppierung des [X.] auch bei Nichtvorliegen der subjektiven Voraussetzungen der [X.] 12 [X.] nach Teil [X.] der [X.] und nicht nach Teil I der [X.] erfolgen kann. Vielmehr ist der Kläger aufgrund des ingenieurmäßigen Zuschnitts der Stelle dann nach Nr. 1 Abs. 4 der [X.] in der nächst niedrigeren [X.], dh. in die [X.] 11 [X.] eingruppiert, die er unstreitig erhalten hat.

3. Schließlich wird das [X.]arbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob dem Kläger tatsächlich eine Vergütung nach Stufe 5 der [X.] 12 [X.] zusteht. Die [X.] bei Eingruppierung in eine höhere [X.] ist in § 17 Abs. 4 [X.] näher geregelt. Die Stufe wird danach bei einer Höhergruppierung nicht „mitgenommen“, die [X.] erfolgt vielmehr betragsmäßig ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand September 2016 Teil [X.] § 17 Rn. 47). Auch hierzu fehlen nähere Feststellungen.

[X.]I. Die Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung des Senats angefallen. Der im Feststellungsantrag zu 2. enthaltene Hilfsantrag ist für den Fall gestellt, dass eine Eingruppierung in die [X.] 12 [X.] nur de[X.]alb nicht in Betracht kommt, weil dem Kläger die Stelle nicht dauerhaft übertragen worden wäre. Der Hilfsantrag zu 3. ist ausweislich der Klageschrift nur für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. gestellt.

IV. [X.]ber die Kosten der Revision wird das [X.]arbeitsgericht mit zu entscheiden haben.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

        

        

    Th. Hess    

        

    H. Klotz    

                 

Meta

4 AZR 379/15

25.01.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 3. April 2014, Az: 3 Ca 1967/13, Urteil

§ 12 Abs 1 TV-L, Anl A Vorbem 1 Abs 2 TV-L, Anl A Teil 2 Abschn 22.1 Entgeltgr 12 TV-L, § 7 Abs 1 ASiG, § 7 Abs 2 ASiG, § 6 ASiG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az. 4 AZR 379/15 (REWIS RS 2017, 16793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16793

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3 Sa 1022/21

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