Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. B 8 SO 69/17 B

8. Senat | REWIS RS 2018, 9948

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - prozessuale Fürsorgepflicht - keine Zulassung der Berufung außerhalb des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 29. April 2016 - L 4 SO 86/14 [X.] - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind Ansprüche des [X.] nach dem [X.] - ([X.]).

2

Der prozessunfähige Kläger bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des [X.] (Grundsicherungsleistungen). Er begehrt von dem Beklagten ua höhere Leistungen nach Absetzung eines Beitrags für die Mitgliedschaft und eine Rechtsschutzversicherung in einem Automobilclub von seinem Einkommen. Seine Anträge und die Klagen wegen der Zeiten vom 22.8.2008 bis [X.], vom 1.11.2008 bis 31.10.2009 und vom 1.11.2009 bis 31.10.2010, die das Sozialgericht ([X.]) [X.] verbunden hat, sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom [X.]). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, weil der Kläger partiell prozessunfähig sei (Beschluss vom [X.]). Diese Entscheidung (verbunden mit weiteren 13 Verfahren) hat der Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil das L[X.] verfahrensfehlerhaft von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) abgesehen hatte (Beschluss vom [X.] [X.] 47/13 B). Im Berufungsverfahren hat das L[X.] die Verfahren wieder getrennt, [X.] zum besonderen Vertreter bestellt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] Euro nicht übersteige (Beschluss vom 29.4.2016).

3

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss und macht geltend, das L[X.] habe gegen seine Hinweispflicht (§ 106 [X.]G) verstoßen. Das [X.] habe die Berufung als statthaftes Rechtsmittel bezeichnet. Zwar habe er den Streitgegenstand vor dem [X.] auf die bezeichneten Monate beschränkt, sodass die Berufung einer ausdrücklichen Zulassung bedurft hätte. Das L[X.] habe es aber versäumt, ihn auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Er hätte sodann sein Begehren klarstellen können. Da er in der ersten Instanz nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, wäre die Zulassung der Berufung wegen dieses Verfahrensfehlers unumgänglich gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich nach umfassender Prüfung im Berufungsverfahren ein Anspruch auf höhere Leistungen ergebe.

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.]G ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers.

5

Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB B[X.] SozR 1500 § 160a [X.], 24, 36). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht.

6

Den Verfahrensfehler, das L[X.] hätte darauf hinwirken müssen, dass der Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegt (§ 106 Abs 1 [X.]G; vgl dazu [X.], [X.], 2. Aufl 2010, RdNr 585 ff), hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Er räumt selbst ein, die vorliegende Berufung, über die das L[X.] allein zu entscheiden hatte, sei unzulässig gewesen, weil der Wert der [X.] 750 Euro nicht erreiche. Damit kann selbst nach seinem eigenen Vortrag ein Hinweis des L[X.] auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde der stattdessen eingelegten Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger hätte es bei einem entsprechenden Hinweis zwar in der Hand gehabt, den Antrag entsprechend "umzustellen", also die Berufung zurückzunehmen und eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dies hätte allerdings nicht zur Folge gehabt, dass eine andere Entscheidung über die Berufung möglich gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist außerhalb des [X.] nicht befugt, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl nur B[X.] SozR 3-1500 § 158 [X.]), wovon auch der Kläger ausgeht. Ein etwaiger Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht hätte damit (nur) zur Folge, dass bei Fristversäumnis bezogen auf das richtige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ggf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 8 SO 69/17 B

26.04.2018

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Gießen, 25. Juni 2012, Az: S 18 SO 80/09 VR, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. B 8 SO 69/17 B (REWIS RS 2018, 9948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9948

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