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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 15. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2010 beschlossen: Dem Angeklagten [X.]wird auf seine Kosten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2009 gewährt. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten [X.]hat es eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt sowie die Unterbringung in der [X.] angeordnet. Den Angeklagten [X.]hat es zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten [X.]zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte [X.]hat es unter [X.] im Übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren unbeschränkt geführten Revisionen wenden sich alle Angeklagten [X.] teils auf sachlichrechtliche Beanstandungen, teils auch auf [X.] gestützt [X.] erfolglos gegen ihre Verurteilungen. 1 - 3 - [X.] Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt, spätestens jedoch [X.] Oktober 2007 kamen die Angeklagten M. , [X.]und [X.] dahin überein, in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligen Zusammenwirken [X.] neun Kilogramm Kokaingemenge guter Qualität aus [X.], vorzugsweise aus [X.] oder [X.], nach [X.] zu schmuggeln bzw. schmuggeln zu lassen, um es nach [X.] zu verbringen und dort gewinnbringend an noch unbestimmte Abnehmer zu veräußern. M. , der über gute Kontakte in das [X.] Drogenmilieu verfügte, übernahm dabei die führende Rolle des Einkäufers des Kokains vor Ort, aber auch die Organisation von Bezahlung, Transport und Absatz des Rauschmittels in [X.]. [X.]sollte finanzielle und organisatorische Unterstützung zur Durchführung des [X.] vorwiegend von [X.] aus leisten und später zusammen mit [X.] und [X.]den Verkauf des Kokains überneh-men. [X.]verbrachte in erster konkreter Umsetzung des Tatplans die von unbekannten Dritten von [X.] nach [X.] eingeführten Drogen über [X.] nach [X.]. Dort wurde das Rauschgift, etwa zwei Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 80 % Cocainhydrochlorid, am 5. Dezember 2007 von den das Geschäft überwachenden Ermittlungsbe-hörden bei [X.] aufgefunden und sichergestellt. 3 I[X.] Die Revisionen der Angeklagten [X.]
und [X.] bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Hinsichtlich der im Ergebnis ebenfalls erfolglosen Revisionen der [X.] [X.]und [X.]bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]: 4 1. Die Revision des Angeklagten M. 5 a) Zu Unrecht macht die Revision im Zusammenhang mit der Nicht-aufklärung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers die [X.] - 4 - zung des § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO geltend. Der [X.] hatte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung von zwei Zeuginnen zu seiner wirtschaftlichen Situation zur Tatzeit gestellt. [X.] wurde ausweislich der Antragsbegründung damit der Nachweis, dass er zur Tatzeit nicht unter —permanenten Geldproblemenfi gelitten habe. Hiermit und mit den wenigen konkretisierten Belegtatsachen stehen die Ur-teilsgründe nicht in Widerspruch. Soweit die [X.] die Ablehnung des Antrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit, nicht anders als bei ande-ren entsprechend abgelehnten Beweisanträgen, einerseits im Sinne von [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 überaus pauschal begründet, andererseits überschießend ausgeführt hat, es sei für die Ent-scheidung ohne Belang, in welcher finanziellen Lage sich der [X.] im Tatzeitraum befand, liegt ein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler nicht vor. Die [X.] zieht die wirtschaftlichen Verhältnis-se des Beschwerdeführers in ihrer Beweisführung ergänzend nur insoweit heran, als sie sie ins Verhältnis zu seiner Einlassung eines lediglich vorge-täuschten Rauschgiftgeschäfts setzt. Hierfür wäre allein eine außergewöhnli-che Wohlhabenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit bedeutsam, welche mit dem Beweisantrag nicht zu belegen war. Mit Blick auf die zum [X.] und zum Leben des Beschwerdeführers in [X.] detaillierte von der Revision mitgeteilte mehr als 500 Seiten umfassende schriftlich fixierte Einlassung ist auszuschließen, dass der Angeklagte bei [X.] Begründung der Beweisantragsablehnung in diesem Zusammenhang noch Relevantes hätte vortragen können. b) Die wegen Verletzung des § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 i.V.m. § 261 StPO erhobene [X.] greift nicht durch. Es ist zureichend [X.], dass sämtliche Mitglieder der [X.], mithin die Berufsrichter ebenso wie die Schöffen, Kenntnis vom Wortlaut der im Wege des § 249 Abs. 2 StPO einzuführenden Urkunden genommen haben (vgl. [X.]R StPO § 249 Kenntnisnahme 1; [X.], Beschluss vom 20. Juli 2010 [X.] 3 StR 76/10). Von dem Feststellungsvermerk erfasst wurden ersichtlich die in den vier [X.] - 5 - ordnungen des [X.] jeweils ausdrücklich bezeichneten [X.]. Eine weniger pauschale Bezeichnung wäre zwar aus Gründen der Verfahrensklarheit gerade bei einer Mehrzahl von Anordnungen nach § 249 Abs. 2 StPO wünschenswert gewesen, der Bezugspunkt der Feststellung war indes für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar. Zweifel an dem erforderli-chen Verständnis vom Gegenstand des [X.] hatten ersicht-lich auch die Verfahrensbeteiligten nicht; dem Revisionsvorbringen und dem Protokoll ist weder ein Widerspruch noch sonst eine Beanstandung der [X.] zu entnehmen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Einlassung den Inhalt der zentralen Urkunden selbst vorgetragen. 8 c) Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge, ein Antrag auf Ableh-nung des psychiatrischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befan-genheit (§ 74 StPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Auch wenn die Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den im [X.] geltend gemachten Beanstandungen für deren deutliche [X.] vorzugswürdig gewesen wäre, waren weder divergierende Angaben des Sachverständigen zur Dauer der [X.] noch objektiv unrichtige Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme von [X.] geeignet, seine Unparteilichkeit für einen verständigen Angeklagten in Zweifel zu ziehen. 2. Die Revision des Angeklagten [X.] 9 a) Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 24 StPO ist unbegründet. Das Ablehnungsgesuch ist zu Recht zurückgewiesen worden. Die beanstan-dete Verhandlungsführung und Sachbehandlung [X.] entsprach dem Gesetz und war auch sonst weder unsachlich noch unangemessen (vgl. [X.], [X.]. § 24 Rdn. 17). Sie war deshalb auch aus Sicht eines verständigen Angeklagten ungeeignet, Miss-trauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen. Es oblag gemäß § 214 10 - 6 - Abs. 3 i.V.m. § 222 Abs. 1 Satz 2 StPO allein der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten einen von ihr geladenen Zeugen namhaft zu machen. Ein ent-sprechender Beweisantrag wurde erst in der Hauptverhandlung in [X.] gestellt. Dass sich die [X.] bereit erklärt hätte, den Angeklagten an Stelle der Staatsanwaltschaft zu informieren, wird von der Revision nicht dargetan. Danach bestand für die Mitglieder der [X.] auch mit Blick auf den ungeschriebenen Grundsatz der [X.] und -klarheit keine Pflicht, die seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilte Absicht, einen Zeugen sistieren und einen entsprechenden Beweisantrag stellen zu wollen, aktenkundig zu machen. Überdies haben [X.] den vom Angeklagten gehegten Verdacht, Informationen kollusiv mit der Staatsanwaltschaft vor ihm verborgen zu haben, durch ihre dienstlichen Erklärungen hinreichend ausgeräumt. 11 b) Die Verfahrensrügen wegen Ablehnung von [X.] auf persönliche oder audiovisuelle Vernehmung verschiedener in [X.] zu ladender Zeugen versagen. In allen Fällen bleibt nach dem [X.] bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen formgerechten Be-weisantrag gestellt hat, der eine Bescheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ermöglicht hat. Der von der Revision mitgeteilte Antrag bezeichnet [X.] neben einer Beweisbehauptung [X.] jeweils die Zeugen, deren Anhörung be-gehrt wird, mit Vor- und Nachnamen und benennt darüber hinaus [X.] und Städte sowie möglicherweise landestypische Zusätze. Ohne nähere Angaben dazu, ob es sich bei letzteren um Einrichtungen, Straßen, Stadtteile oder ähnliches handelt, stellt dies ohne konkrete aus dem [X.] ersichtliche Erklärungen weder die regelmäßig erforderliche ladungsfähige Anschrift dar (vgl. [X.]St 40, 3, 7), noch werden so die benannten Zeugen als Beweismittel zureichend individualisiert (vgl. [X.] aaO S. 5; [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 11, 34, 46; [X.] in Festschrift für [X.] 2008 S. 51, 60 f.). 12 - 7 - Ungeachtet dessen hat die [X.] die Beweisanträge rechtsfeh-lerfrei zurückgewiesen. Der von der [X.] herangezogene [X.] nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist tragfähig. Das [X.] durfte in seine zulässige antizipierende Würdigung den mit der Beweiserhe-bung verbundenen zeitlichen und organisatorischen Aufwand einstellen [X.] deren Bedeutung vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme bewerten (vgl. [X.] NStZ 2009, 168, 169; StraFo 2010, 155). Die Beweis-aufnahme mit mehr als 50 Hauptverhandlungstagen war zuvor bereits [X.] geschlossen worden. Dass die freilich auch hier sehr pauschal begrün-dete Annahme der Bedeutungslosigkeit die Verteidigung des [X.]s beeinträchtigt haben könnte, ist zudem abermals nicht ersichtlich. 13 [X.] Brause [X.]
Meta
15.10.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2010, Az. 5 StR 119/10 (REWIS RS 2010, 2336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2336
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