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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Dezember 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der [X.] mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch. 1. Allerdings wird die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] ent-gegen dem Vortrag des Beschwerdeführers den Mindestanforderungen an die Konkretisierung der Tatvorwürfe noch gerecht. Das Verfahren war daher nicht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. 2 2. Mit Recht beanstandet der Angeklagte aber, dass ein Beweisantrag abgelehnt worden ist. Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, die [X.] am [X.]u. a. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der [X.]
in der Hauptverhandlung des ge-gen ihn gerichteten Strafverfahrens vom 7. August 2008 vor dem Amtsgericht 3 - 3 - [X.] ausgesagt habe, er habe in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Juli 2007 einiges dazu erfunden, was nicht der Wahrheit entspreche. Die [X.] hat diesen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Sie wolle den möglichen Schluss nicht zie-hen, dass diese Angabe der Wahrheit entspreche. Der Zeuge S. sei in der Hauptverhandlung hierzu umfassend gehört worden. Er habe bekundet, es könne sein, dass er vor dem Amtsgericht [X.] gesagt habe, er habe bei der polizeilichen Vernehmung etwas ausgeschmückt. Dies betreffe aber nicht den —[X.]er Komplexfi, sondern frühere Geschäfte, die er im [X.] mit seiner begonnenen —[X.] genannt habe ([X.] der [X.] zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2008). 4 Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt wer-den. Die Begründung ist zunächst schon deswegen nicht frei von [X.], weil die [X.] den Schluss auf die Unwahrheit der Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht ziehen will, wohingegen sich aus dem Folgenden ergibt, dass der Zeuge nach seiner für glaubhaft erach-teten Aussage vor der [X.] in seiner polizeilichen Vernehmung tat-sächlich die Unwahrheit bekundet hat. Die Verteidigung weist zudem mit Recht auch noch auf Anhaltspunkte hin, wonach die Aussage des [X.] vor dem [X.] nicht der Wahrheit entspricht. Denn ausweis-lich des Protokolls über dessen polizeiliche Vernehmung vom 14. Juli 2007 ([X.]. 132 ff. der [X.]) waren Gegenstand der Aussage der —[X.]er Komplexfi und nicht etwa frühere, sondern spätere Vorgänge. Die [X.] war demgemäß für die Frage der Glaubwürdigkeit des [X.] von Bedeutung. Ihm durfte nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruhen und unterliegt daher in vollem Umfang der Aufhebung.
- 4 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 5 a) Das [X.] stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hauptsächlich auf die belastenden Angaben des [X.]
. Der [X.] gegen den (im Verfahren schweigenden) Angeklag-ten hängt daher entscheidend von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben dieses Zeugen ab. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und [X.] auch soweit es die Feststellungen zum Schuldum-fang betrifft [X.] in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. [X.], 99; 1992, 98; [X.], Beschluss vom 17. März 2009 [X.] 4 [X.]). Diesen An-forderungen genügen die durchgehend äußerst knappen, teils auch formel-haften Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht. 6 7 Das neue Tatgericht wird deshalb Einzelheiten zum gesamten Aussa-geverhalten des [X.] im gegenständlichen Strafverfahren sowie in dem gegen den Zeugen selbst gerichteten Strafverfahren mitzuteilen und insgesamt zu würdigen haben. Es wird näher zu belegen haben, in welchen Details frühere Angaben des Zeugen O.
[X.] eine Zentralgestalt der abgeurteilten Taten [X.] S. s Angaben bestätigen, ergänzen oder wider-sprechen. b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann nicht of-fen bleiben, ob die Handelsgeschäfte Haschisch (so [X.], 5, 7) oder [X.] (so [X.], 8) betreffen. Dies versteht sich schon daraus, dass in-soweit andere Durchschnittswerte für die Bestimmung der Qualitätsstufen gelten ([X.] NStZ-RR 2006, 350 [Haschisch]; [X.] StV 2004, 602 [Marihua-na]). Wenn die [X.] davon ausgeht, bei einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC sei von durchschnittlicher Qualität auszugehen, so entspricht dies für keines der genannten Rauschmittel der Rechtsprechung des [X.] - [X.] ([X.] aaO; [X.], BtMG 3. Aufl. vor § [X.] [X.]. 830 ff. sowie [X.]). [X.] Schaal Schneider [X.]König
Meta
26.05.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. 5 StR 146/09 (REWIS RS 2009, 3378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3378
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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