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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 143/14
vom
1. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juli 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des un-erlaubten Erwerbs von einer Schusswaffe und von Munition zum Über-lassen an [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Nachprü-fung des Urteils hat auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Schmitt Krehl
Eschelbach Ott
Meta
01.07.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. 2 StR 143/14 (REWIS RS 2014, 4424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4424
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