Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 2 B 78/15

2. Senat | REWIS RS 2017, 16851

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kein Anspruch eines Zahnarztes (Facharzt für Oralchirurgie) auf die Stellenzulage für Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt


Leitsatz

Ein bei der Bundeswehr beschäftigter approbierter Zahnarzt und Facharzt für Oralchirurgie hat keinen Anspruch auf die Stellenzulage für Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt gemäß BBesO A und B Vorbem. II. Zulagen Nr. 11 Abs. 1 (Anl. I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG).

Gründe

1

Die auf grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sowie auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Kläger, ein als Facharzt für Oralchirurgie bei der [X.] beschäftigter Zahnarzt, begehrt die Stellenzulage für Soldaten als Sanitätsoffiziere mit der [X.] als Arzt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen und zur [X.]egründung u.a. ausgeführt, dem Kläger als Zahnarzt fehle es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut an der [X.] als Arzt. Zwar unterscheide das [X.] im Übrigen nicht zwischen Ärzten und Zahnärzten, sondern nur zwischen Human- und Veterinärmedizinern. Aus dem Wortlaut der Zulagennorm des [X.]es ergebe sich aber, dass die Stellenzulage allein approbierten Ärzten vorbehalten sei. Dass der Normgeber zwischen approbierten Ärzten und Zahnärzten differenziere, verdeutliche auch die Soldatenlaufbahnverordnung. Im [X.]esoldungsrecht sei eine strikte [X.]indung an den Gesetzeswortlaut zu beachten. Die gesetzliche [X.]eschränkung der Zulage auf Sanitätsoffiziere mit der [X.] als Arzt verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nicht zuletzt der höhere [X.]edarf an Ärzten im Sanitätsdienst der [X.] sei ein sachlicher Grund für die Differenzierung.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO [X.]0 Rn. 9). Die Prüfung des [X.] ist dabei auf die mit der [X.]eschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Die von der [X.]eschwerde der Sache nach aufgeworfenen Fragen,

a) ob der [X.]egriff "[X.] als Arzt" in der Anlage I zum [X.], [X.] und [X.], Vorbemerkungen, II. Zulagen, Nr. 11 Abs. 1 "Soldaten der [X.]esoldungsgruppe [X.] bis [X.] als Sanitätsoffiziere mit der [X.] als Arzt" auch Zahnärzte, jedenfalls solche mit einer zusätzlichen Qualifikation als Fachzahnarzt für Oralchirurgie, erfasst und

b) - wenn dies der Fall ist - ob die Ungleichbehandlung zwischen Sanitätsoffizieren mit [X.] als Arzt und Sanitätsoffizieren mit [X.] als Zahnarzt (und der Qualifikation als Fachzahnarzt für Oralchirurgie) die Zulage nach Anlage I zum [X.], [X.]esoldungsordnungen A und [X.], Vorbemerkungen, II. Zulagen Nr. 11 Abs. 1 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,

kommt keine grundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie lassen sich auf Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne des [X.]erufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

7

a) Das [X.] führt in seiner Anlage I unter [X.] in Nr. 11 die Zulage für Soldaten der [X.]esoldungsgruppen [X.] bis [X.] als Sanitätsoffiziere mit der "[X.] als Arzt" auf, die über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen oder die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. Der [X.]egriff "[X.] als Arzt" ist gesetzlich definiert. Zwar definiert das [X.] den [X.]egriff nicht selbst; dies ist indes auch entbehrlich. Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der in Anlage I des [X.]es verwendete [X.]egriff "[X.] als Arzt" in anderer Weise als in der [X.]undesärzteordnung zu verstehen sein könnte. Die [X.]undesärzteordnung ([X.]ÄO) vom 16. April 1987 ([X.]G[X.]l. I 1987, S. 1218) gibt vor, was die [X.] als Arzt voraussetzt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 - [X.] 418.00 Ärzte Nr. 109 Rn. 13). Voraussetzung für die Erteilung einer [X.] als Arzt ist nach § 2 Abs. 1 [X.]ÄO und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]ÄO u.a. das [X.]estehen der ärztlichen Prüfung im [X.]undesgebiet nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen.

8

Hiervon zu unterscheiden ist die "[X.] als Zahnarzt". Sie setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Zahnheilkundegesetz vom 16. April 1987 ([X.]G[X.]l. I 1987, S. 1225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016, [X.]G[X.]l. I S. 886) das [X.]estehen der zahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren voraus. Deshalb darf ein approbierter Arzt ohne gleichzeitige [X.] zum Zahnarzt nach [X.]undesrecht grundsätzlich nicht zahnheilkundlich tätig werden ([X.]VerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 - [X.] 418.01 Zahnheilkunde [X.]7 S. 9). Es versteht sich danach von selbst, dass eine ärztliche Weiterbildung, die eine [X.] als Arzt oder eine ärztliche [X.]erufserlaubnis voraussetzt, nicht mehr zu einer ärztlichen Tätigkeit in dem Fachgebiet befugt, wenn der [X.]etreffende die der [X.]erufsausübung zugrunde liegende [X.] oder [X.]erufserlaubnis verliert. Nichts anderes gilt für eine ärztliche Weiterbildung, die neben einer [X.] als Arzt eine [X.] als Zahnarzt oder eine zahnärztliche [X.]erufserlaubnis voraussetzt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. August 2010 - 3 [X.] 31.10 - juris Rn. 6).

9

Aus den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen ergibt sich also eine klare Unterscheidung zwischen der "[X.] als Arzt" und der "[X.] als Zahnarzt". Die [X.] als Arzt schließt diejenige als Zahnarzt nicht ein. Es gibt keinen Anhaltspunkt aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der [X.] Normen, dass sie nicht an die berufsrechtliche [X.]egrifflichkeit anknüpft. Auch die Zusatzqualifikation und Verwendung als Facharzt für Oralchirurgie - wie im Fall des [X.] - kann [X.] die für die begehrte Stellenzulage erforderliche [X.] als Arzt nicht ersetzen. Denn sie ändert nichts am Grundtatbestand, dem Fehlen der ärztlichen Prüfung.

b) Es liegt ebenso auf der Hand, dass die [X.]e [X.]eschränkung des [X.]egünstigtenkreises der Stellenzulage nach Anlage I zum [X.], [X.] und [X.], Vorbemerkungen, II. Zulagen, Nr. 11 Abs. 1 auf approbierte Ärzte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche [X.]ehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. November 1990 - 2 [X.]vF 3/88 - [X.]VerfGE 83, 89 <107 f.> m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. September 1987 - 2 [X.]vR 933/82 - [X.]VerfGE 76, 256 <295, 330>). Die sich aus der Vielfalt der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse [X.]enachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 4. April 2001 - 2 [X.]vL 7/98 - [X.]VerfGE 103, 310 <320>).

Soweit die [X.]eschwerde anführt, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil es sachlich nicht gerechtfertigt sei, Fachärzten für Oralchirurgie, anders als Rettungsmedizinern und Gebietsärzten, die Stellenzulage vorzuenthalten, verkennt sie den Zweck dieser gesetzlichen [X.]. Für die Zulagengewährung sind die Umstände maßgeblich, unter denen die medizinische Versorgung stattfindet.

Der Gesetzgeber knüpft für die Zulagengewährung unter Ziffer II. Nr. 11 Abs. 1 a) bzw. Nr. 1 der Anlage I zum [X.] nicht nur an die Eigenschaft als Arzt oder Facharzt an, sondern an die Qualifikation als Rettungsmediziner, der er für das [X.] besondere [X.]edeutung beimisst. In der Gesetzesbegründung heißt es dementsprechend: "Die Verfügbarkeit rettungsmedizinisch qualifizierter Ärzte ist eine Kernaufgabe des Sanitätsdienstes der [X.] und ein unverzichtbarer [X.]estandteil der Auftragserfüllung. Gerade der medizinischen Erstversorgung kommt eine herausragende [X.]edeutung zu. Dabei gilt es, auch im Auslandseinsatz eine medizinische Versorgung sicherzustellen, die im Ergebnis dem Standard in [X.] entspricht." ([X.]T-Drs. 16/10850, [X.]). Mit der Gewährung der Stellenzulage knüpft der Gesetzgeber demnach an die [X.]edeutung der Rettungsmedizin für die Wahrnehmung der militärischen Aufgaben an. Das Abstellen auf die Auslandseinsätze macht deutlich, dass er sich von der Vorstellung einer ärztlichen - also nicht einer zahnärztlichen - Versorgung der Soldatinnen und Soldaten leiten ließ. Diese Versorgung wird typischerweise von Rettungsmedizinern geleistet und ist für deren Aufgabenwahrnehmung prägend. Dass die Tätigkeit eines Facharztes für Oralchirurgie in vergleichbarer Weise durch solche Einsätze geprägt ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Da die Annahme des Gesetzgebers, der medizinische Rettungsdienst im Rahmen von [X.]einsätzen verlange eine Kombination aus besonders hoher [X.]elastbarkeit und Kompetenz, nachvollziehbar ist, ist darin ein Willkür ausschließender sachlicher Grund für die unterschiedliche [X.]esoldung zu sehen.

Hinsichtlich der Gebietsärzte im Sinne von Ziffer II. Nr. 11 Abs. 1 b) bzw. [X.] der Anlage I zum [X.] ist die Ungleichbehandlung gegenüber Fachzahnärzten ebenfalls gerechtfertigt. Insoweit steht für den Gesetzgeber die "alleinige Verantwortung des Facharztes insbesondere bei lebensrettenden Maßnahmen oder schwerwiegenden operativen Eingriffen" im Vordergrund, die "stets auch deren persönliches Haftungsrisiko bei Fehlern" bedinge ([X.]T-Drs. 16/10850, [X.]). Eine solche Verantwortung und ein solches Haftungsrisiko bestehen zwar auch für einen approbierten Oralchirurgen als Fachzahnarzt, allerdings beschränkt auf Verletzungen im und am Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich. Demgegenüber umfasst der Tätigkeitsbereich etwa des approbierten Facharztes für Chirurgie den gesamten Körper. Es kommt hinzu, dass typischerweise rein zahlenmäßig bei militärischen Einsätzen lebensgefährliche Verletzungen am übrigen Körper deutlich häufiger auftreten dürften als lebensgefährliche Verletzungen im oder am Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich. Auch insoweit darf sich der Gesetzgeber von einer gewissen Typik der Lebenssachverhalte leiten lassen, die die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigt (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 19. Dezember 2008 - 2 [X.]vR 380/08 - [X.]VerfGK 14, 548 <551> = juris Rn. 11 zum Wegfall der "Polizeizulage" gemäß Vorbemerkung 9 [X.][X.]esO A/[X.] bei Versetzung in die Zollverwaltung und daran anknüpfend [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 [X.] 110.13 - [X.] 240 § 46 [X.][X.]esG Nr. 7 Rn. 16).

3. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers in [X.]etracht. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das [X.]erufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, liegt nicht vor.

Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet das [X.], diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere [X.]eweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - DÖD 2011, 282 Rn. 25 m.w.N.). Dabei umfasst der [X.]egriff des [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.]erufungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auf die [X.]eweisanregungen des [X.] nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Das [X.]erufungsgericht hat - von der [X.]eschwerde unbeanstandet - als sachlichen Grund für die pauschale zulagenbezogene Ungleichbehandlung von approbierten Ärzten und approbierten Zahnärzten tragend auf den höheren [X.]edarf an Ärzten als an Zahnärzten im Sanitätsdienst der [X.] abgestellt. Die pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 VwGO unsubstantiierte Kritik an dieser Maßstabsbildung des [X.]erufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 78/15

24.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 28. April 2015, Az: 2 KO 816/12, Urteil

§ 20 Abs 2 S 1 BBesG, § 2 Abs 1 BÄO, § 3 Abs 1 Nr 4 BÄO, Art 3 Abs 1 GG, § 31 Abs 3 SLV 2002, § 32 Abs 1 SLV 2002, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 4 ZHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 2 B 78/15 (REWIS RS 2017, 16851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16851

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 WDS-VR 7/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Konkurrentenstreit; Leitender Arzt im Bundeswehrkrankenhaus; Anforderungsprofil


1 WB 3/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Konkurrentenstreit; dienstliche Bewertung; inzidente Überprüfung durch Wehrdienstgericht


S 38 KA 5178/16 (SG München)

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vergleichsgruppe Fachzahnarzt für Oralchirurgie


I ZR 217/20 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe " Kinderzahnarztpraxis" - Kinderzahnarztpraxis


20 U 100/03 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvL 7/98

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.