Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. XI ZR 304/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2141

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 304/00Verkündet am:26. Juni 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.],[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom26. Juni 2001für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] 18. September 2000 im [X.] und [X.] aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die [X.] vom 18. Fe-bruar bis zum 14. Juli 1999 verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf [X.] Verzugsschäden [X.] -Am 28. Januar 1999 trat [X.] (Zedent) eine Forderung in [X.] 1.500.000 DM gegen die Beklagte an den Kläger ab, der mit dieserSumme Leasingverträge ablösen sollte. Die Beklagte nahm die Abtre-tung zur Kenntnis und erkannte am 29. Januar 1999 gegenüber [X.] die Forderung an. Als die Beklagte einem [X.] Klägers vom 12. Februar 1999 nicht nachkam, mahnte der Kläger am17. Februar 1999 die Zahlung an.Aufgrund der Zahlungsverweigerung der Beklagten war es [X.] nicht möglich, die Verpflichtungen aus den [X.]. Das hatte zur Folge, daß der Kläger für die Monate März bisJuli 1999 mit Leasingraten in Höhe von je 33.582 DM belastet wurde.Erst im Juli 1999 zahlte die Beklagte auf Anweisung des Klägersan den Leasinggeber zur Ablösung der Leasingverträge die in diesem[X.]punkt noch erforderliche Summe von 1.399.104,68 DM. Der Kläger,der zwischenzeitlich Klage auf Zahlung von 1.567.164 DM nebst 5% Zin-sen aus 1.500.000 DM ab 18. Februar 1999 erhoben hatte, erklärte [X.] unter Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in Höhe der anden Leasinggeber geleisteten Zahlung für erledigt, nahm die Klage teil-weise zurück und verlangte nunmehr Zahlung von 167.910 DM (5 x33.582 DM) nebst 5% Zinsen aus 1.500.000 DM für die [X.] [X.] bis zum 14. Juli 1999 und aus 167.910 DM ab 15. Juli 1999.Das [X.] hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage imübrigen - zur Zahlung von 134.910 DM (Leasingraten für März bis [X.] 4 -1999 und 582 DM für Juli 1999) nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli 1999und weiterer 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die [X.] vom 18. Februarbis zum 14. Juli 1999 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Senat hat [X.] der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie zur Zahlungvon 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die [X.] vom 18. Februar bis [X.] Juli 1999 verurteilt worden ist.Entscheidungsgründe:Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet. Sie führt zurAufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte zur Zahlungvon 4% Zinsen aus 1.500.000 DM für die [X.] vom 18. Februar bis [X.] Juli 1999 verurteilt worden ist, und zur Zurückverweisung der [X.] das [X.].[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte [X.] wirksam. Durch die Mahnung vom 17. Februar 1999 sei die Beklagtemit der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht in Verzug gekommen. Weil derLeasinggeber erst am 19. Mai 1999 die Ablösesumme genannt habe, sei- 5 -allerdings zweifelhaft, ob die Zahlung der Leasingraten für März bis [X.] Folge der Tatsache sei, daß die Beklagte nicht bereits im [X.] die abgetretene Forderung erfüllt habe. Es sei deshalb unwahr-scheinlich, daß der Kläger die Ablösung vor dem 1. Juni 1999 vorge-nommen hätte. Der Kläger könne somit nur die Leasingraten für [X.] und 582 DM für Juli 1999 als Verzugsschaden und den restlichenstreitigen Betrag von 100.746 DM aufgrund der Abtretung verlangen. [X.] von 4% aus 1.500.000 DM für die [X.] vom 18. Februar biszum 14. Juli 1999 sei gerechtfertigt, weil die Beklagte mit der Zahlung [X.] gewesen sei.II.Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die [X.] Klägers ist aufgrund des [X.] des Senats vom8. Mai 2001 rechtskräftig. Zu entscheiden ist nur noch über den [X.]. Die Ausführungen hierzu halten rechtlicher Überprüfung nichtstand.1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] der Forderung gegen die Beklagte durch den Zedenten an [X.] sei wirksam und die Beklagte durch Mahnung des Klägers vom17. Februar 1999 mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Höhe von1.500.000 DM in Verzug gekommen. Die Rüge der Revision, das [X.] habe Existenz und Fälligkeit der abgetretenen Forderungnicht festgestellt, ist unbegründet. Die Beklagte hat die abgetretene For-- 6 -derung am 29. Januar 1999 ausdrücklich anerkannt. Ihre Fälligkeit warin den Vorinstanzen nicht streitig; das Berufungsgericht hatte deshalbkeinen Anlaß, darauf in seinem Urteil besonders einzugehen.2. Rechtlich fehlerhaft ist indessen die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Beklagte habe den Betrag von 1.500.000 DM für die [X.]vom 18. Februar 1999 bis zum 14. Juli 1999 mit 4% zu verzinsen. DieVerurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von4% von 1.500.000 DM beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vor-schrift steht dem Gläubiger ein Verzugszins von 4% als Mindestscha-densersatz zu ([X.]/[X.], [X.]. § 288 Rdn. 2). [X.] Gläubiger gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein höherer Verzögerungs-schaden zuerkannt wird, kommt § 288 Abs. 1 BGB nicht zur [X.] jedem Falle ist ein anderweitig zuerkannter Verzögerungsschaden [X.] des § 288 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat dem Kläger [X.] von 4% für die [X.] vom 18. Februar bis zum 14. Juli 1999von 1.500.000 DM zusätzlich zu dem Verzugsschaden zuerkannt, dender Kläger in dieser [X.] dadurch erlitten hat, daß er die Leasingverträgenicht so rechtzeitig ablösen konnte, wie es bei Überweisung von1.500.000 DM am 18. Februar 1999 durch die Beklagte möglich gewesenwäre. Hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten, hätte der [X.] Leasingverträge entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereitszum 1. März 1999 ablösen können. Dies hätte zur Folge gehabt, daß [X.] die Ablösung erforderliche Betrag, der sich im Rahmen der [X.] -tenen Summe hält, für eine Verzinsung mit 4% seit dem 1. März 1999nicht mehr zur Verfügung gestanden [X.] -III.Das Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor [X.] (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-scheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidungan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Dieses wird zu klären haben, welcher Betrag bei Ablösung der [X.] zum 1. März 1999 erforderlich gewesen wäre. Nur in Höhe derDifferenz zwischen diesem und dem abgetretenen Betrag sowie in [X.] 4% von 1.500.000 DM für die [X.] vom 18. Februar bis zum28. Februar 1999 kann der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen ver-langen.[X.] [X.]

Meta

XI ZR 304/00

26.06.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. XI ZR 304/00 (REWIS RS 2001, 2141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2141

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