Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. XI ZR 313/98

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3223

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. Februar 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Ge-samtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, [X.] während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzah-lung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich ver-einbarten Zinsen ([X.], 337, 342 f.) vom Konkurs eines [X.] unberührt.[X.], Urteil vom 8. Februar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 8. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Schramm, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil [X.] des [X.] vom12. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Klä-gerin ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch [X.] DM für die [X.] vom 7. Juni 1996 bis [X.] Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM für die [X.]vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998aberkannt worden ist.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit zu-rückgewiesen, als der Klägerin über 4% Zinsen hinausweitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni1996 bis zum 16. Dezember 1997 und [X.] DM vom 17. Dezember 1997 bis zum30. Dezember 1998 zuerkannt worden sind.Die Beklagte hat auch die Kosten des [X.] zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über dieHöhe der Zinsforderung der Klägerin aus einer inzwischen unstreitiggewordenen und von der [X.] beglichenen Darlehensforderung.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der [X.] (im folgenden: [X.]) im Dezember 1991 ein Darlehen von1.500.000 DM zu 15% Zinsen mit fest vereinbarter Laufzeit und Rück-zahlung in drei Raten von jeweils 500.000 DM zum 31. Dezember [X.] 1997 bis 1999. Nach weitgehender Übernahme des [X.] und Fortführung des Kernbestandteils der Firma durch die [X.] fiel die [X.] im Mai 1996 in Konkurs. Dadurch wurde [X.] unterbrochen, in dem sie von der Klägerin auf [X.] verklagt worden war.Die Klägerin kündigte am 3. Januar 1996 wegen [X.] das Darlehen gegenüber der [X.] und erhob [X.] Juni 1996 Klage. Das [X.] verurteilte die Beklagte zur [X.] von 1.500.000 DM nebst 15% Zinsen seit dem 1. Januar 1996. DieBerufung der [X.] hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsge-richt der Klägerin Zinsen in Höhe von 15% lediglich für die [X.] [X.] Januar 1996 bis zum 6. Juni 1996 zuerkannte und die Zinsforderungfür die [X.] seit dem 7. Juni 1996 auf 4% herabsetzte.Mit ihrer Revision verlangt die Klägerin weitere 11% Zinsen [X.] DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und [X.] DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt im beantragten Umfang zurWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.] form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nach den§§ 545, 546 ZPO statthaft, weil es im vorliegenden Rechtsstreit umvermögensrechtliche Ansprüche geht und der Wert der Beschwer derKlägerin durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt. Da das Be-rufungsgericht den Wert der Beschwer der Klägerin entgegen § 546Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt hat, mußte der erkennende [X.] nachholen (vgl. [X.], Beschluß vom 25. Oktober 1995 [X.], [X.], 187). Dabei war der Wert des vom Berufungsgerichtaberkannten Teils der Zinsforderung zugrunde zu legen. Die [X.] hier nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPOgeltend gemacht, weil die Klägerin durch das Berufungsurteil nur [X.] beschwert ist und ihre Revision ausschließlich eine [X.] zum Gegenstand hat (vgl. [X.], Urteile vom 10. Mai 1990- IX ZR 246/89, [X.], 1642, 1643 und vom 24. März 1994 - [X.], [X.], 1214, 1215; jeweils m.w.Nachw.). Der erkennendeSenat hat die Beschwer der Klägerin daher auf 376.000 [X.] -B.Die Revision ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hatüber die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen hinaus einen [X.] auf weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 biszum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. [X.] bis zum 30. Dezember 1998.I.Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die [X.] seit dem7. Juni 1996 nur 4% Zinsen zuerkannt und zur Begründung im [X.] ausgeführt:Der Klägerin stehe aus dem [X.] eineDarlehensforderung gegen die [X.] zu, für die die Beklagte nach § 25Abs. 1 Satz 1 HGB hafte. Die vertraglich vereinbarten Zinsen von 15%könne die Klägerin jedoch nur bis zum 6. Juni 1996, dem Tag der in [X.] liegenden wirksamen Kündigung des Darlehens, ver-langen. Für die [X.] danach stünden ihr gemäß §§ 286 Abs. 1, 288Abs. 1, 291 BGB lediglich 4% Zinsen zu, da sie einen darüber hin-ausgehenden Verzugsschaden nicht dargelegt habe.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.- 6 -1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, [X.] Klägerin für die [X.] nach der wirksamen Kündigung des [X.] keinen vertraglichen Zinsanspruch hat. Das schließt indessen,wie die Revision mit Recht geltend macht, einen unter dem Gesichts-punkt des Schadensersatzes gerechtfertigten Zinsanspruch in [X.] ursprünglichen Vertragszinses nicht aus.Wird ein Darlehensgeber durch schuldhafte [X.] Gegenseite zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens ver-anlaßt, so kann er jedenfalls dann, wenn die Gegenseite mit [X.] in Verzug kommt, anstelle des [X.] nach § 286 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendungdes Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB den bisherigen Vertrags-zins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig [X.] verlangen ([X.], 337, 342 f. m.w.[X.] Zinsanspruch bezieht sich nur auf das noch offene [X.] und ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Darlehensgebereine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen [X.], daß die in der Klageerhebung liegende außeror-dentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin vonder [X.], die nach dem 4. Januar 1996 nicht nur keine Zahlungenmehr erbracht, sondern auch ausdrücklich verweigert hatte, schuldhaftveranlaßt worden ist. Da die Beklagte das fällig gestellte Darlehen un-geachtet der gegen sie erhobenen Klage zunächst nicht zurückgezahlthat, befand sie sich bis zu ihrer Teilzahlung von 500.000 [X.] in voller Höhe des [X.] und bis [X.] der restlichen Darlehenssumme am 30. Dezember 1998noch mit 1.000.000 DM in Verzug.- 7 -3. In diesem Umfang hatte für die Klägerin aufgrund des [X.] vom 12. Dezember 1991 auch eine rechtlich gesicherteZinserwartung bestanden, weil in § 3 dieses Vertrages eine feste Dar-lehenslaufzeit in voller Höhe von 1.500.000 DM bis zum 31. [X.] und in Höhe verbleibender 1.000.000 DM bis zum 31. [X.] vorgesehen war.Die rechtlich gesicherte Zinserwartung der Klägerin war entgegender Ansicht der Revisionserwiderung nicht mit der Eröffnung des [X.] über das Vermögen der [X.] im Mai 1996 entfallen. [X.] offenbleiben, ob die Konkurseröffnung überhaupt noch einen [X.] auf die Darlehensforderung der Klägerin gegen die [X.] habenkonnte oder ob diese Forderung nicht schon vorher durch außerordent-liche Kündigung gegenüber der [X.] fällig und die [X.] in Höhe derentfallenen Vertragszinsen schadensersatzpflichtig geworden war.Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte die Beklagte,die für die Darlehensschuld der [X.] gemäß § 25 Abs. 1 BGB als Ge-samtschuldnerin haftete (vgl. [X.]/[X.], HGB 29. Aufl. § 25Rdn. 10), aus dem Konkurs der [X.] nichts für sich herleiten.Nach § 425 BGB wirken andere als die in §§ 422 bis 424 [X.] Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis [X.] ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in [X.] sie eintreten. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die [X.] gemäß § 65 Abs. 1 KO bewirkte Fälligkeit betagter Forderungenäußert Wirkungen nur gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner.Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 KO ist es, sicherzustellen, daß [X.] im Interesse einer beschleunigten Abwicklung [X.] vom Gläubiger schon vor ihrer normalen Fälligkeit- 8 -geltend gemacht und zur [X.] angemeldet werden können.Wirkungen außerhalb des Konkursverfahrens hat § 65 KO nicht. Es istdeshalb anerkannt, daß er die Mithaftung von [X.] nicht berührt ([X.], 247, 249; 88, 373, 375), insbesondereihnen kein Recht zur vorzeitigen Zahlung gewährt ([X.] 1916, 242,244; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 65 Rdn. 4).Abgesehen davon läßt die vorzeitige Fälligkeit der [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2 BGB einen Scha-densersatzanspruch der Klägerin in Höhe der bis zum regulären [X.] zu entrichtenden Vertragszinsen weder nach § 65 [X.] nach anderen Vorschriften nicht einmal gegenüber der Gemein-schuldnerin (a.[X.] JZ 1976, 756, 761), geschweigedenn gegenüber der [X.] entfallen. § 63 Nr. 1 KO steht allenfallsder Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Konkursverfahrenentgegen, beseitigt den Schadensersatzanspruch aber [X.] -III.Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehobenwerden, in dem es von der Revision angegriffen worden war. Da [X.] tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senatin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klä-gerin die mit der Revision verlangten weiteren Zinsen zuerkennen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 313/98

08.02.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. XI ZR 313/98 (REWIS RS 2000, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3223

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