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PDF anzeigen[X.]/02vom3. Juli 2002in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am3. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 5. November 2001, soweites ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; [X.] des Verfalls von 1.260 DM entfällt.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in zweiFällen und unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteiltsowie den Verfall von 1.260 DM angeordnet.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigengemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhe-bung der Verfallsanordnung. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei [X.] sichergestellten 1.260 DM ein Teil der kurz zuvor erlangten [X.] einem Überfall auf einen Supermarkt. Das erbeutete Geld unterliegt nichtdem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1- 3 -Satz 2 StGB; vgl. [X.], [X.]. vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98; [X.]R § 73Tatbeute 1). Auch eine Einziehung nach § 74 StGB scheidet aus. Die [X.] deshalb entfallen.Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs der Revision des Angeklagtenscheidet eine Kostenteilung im Rahmen von § 473 Abs. 4 StPO aus.[X.] Bode Rothfuû Fischer
Meta
03.07.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2002, Az. 2 StR 170/02 (REWIS RS 2002, 2503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2503
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