Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. 4 StR 266/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 895

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 266/03vom4. November 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers [X.] November 2003 gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 [X.] Im [X.]) der Urteilsgründe wird der Verfall desWertersatzes bis auf einen Betrag in Höhe von25.564,60 DM) von der Verfolgung [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 14. Januar 2003, soweit es [X.], im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzesa) im [X.]) aufgehoben,b) in der Urteilsformel dahin geändert, daßder Verfall des Wertersatzes in Höhe von25.564,60 Euro (= 50.000 DM) angeordnet wird.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und an-derer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. [X.] es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 97.145,46 190.000 DM) angeordnet sowie sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegen-stände eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzungformellen und materiellen Rechts.1. Der näheren Erörterung bedarf nur die Anordnung des Verfalls desWertersatzes. Die Strafkammer hat im [X.]) einen Betrag in Höhe von40.000 DM, im [X.]) einen solchen in Höhe von 150.000 DM gemäß §§ 73,73 a StGB für verfallen erklärt.Im [X.]) nimmt der Senat mit Zustimmung des [X.] gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO die Anordnung des Verfallsvon Wertersatz von der Verfolgung insoweit aus, als sie den Betrag in [X.] 50.000 DM übersteigt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts dargelegten Gründen ist die Anordnung des [X.] nur indieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt.Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Strafkammerim [X.]) des Urteils den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 40.000 [X.] hat. Dem Angeklagten flossen zwar aus dem betrügerischen Ge-schäft mit dem Geschädigten [X.]40.000 DM zu. Gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2,73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz hier jedoch nicht angeordnet wer-den, weil dem Geschädigten aus der Tat Schadensersatzansprüche erwachsen- 4 -sind (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 10), deren Erfüllungdem Angeklagten den Wert des [X.] entziehen würde. Dabei ist unerheb-lich, ob der Geschädigte die Ansprüche geltend machen würde. [X.] allein deren rechtliche Existenz (BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m.w.[X.] der Beschränkung im [X.]) und der Aufhebung der Verfall-anordnung im [X.]) hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nurin Höhe von insgesamt 25.564,60 Euro (= 50.000 DM) Bestand. Der Senat [X.] Urteilsformel entsprechend geändert.2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den zutreffendenGründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349Abs. 2 StPO).- 5 -3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolgerzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasseaufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 266/03

04.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. 4 StR 266/03 (REWIS RS 2003, 895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 895

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.