Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 2 StR 134/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2231

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 134/14

vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
zu 1.: besonders schweren Raubs u.a.

zu 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a.

zu 3.: Raubs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.],
zu Ziffer 2. und 3. auf dessen Antrag,
und der
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014
gemäß § 349 Abs.
2 und
4
[X.], §
357 [X.]
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten S.

wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2013,
soweit es ihn und den Mitangeklagten H.

betrifft,
im Ausspruch über die [X.] nach §
111i Abs. 2 [X.] mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des
Angeklagten S.

wird verworfen.
3.
Die Revision des Angeklagten B.

gegen das vorbezeich-nete Urteil wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem [X.] die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
S.

wegen besonders schwe-ren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubs und Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, über einen Betrag in [X.]he von 500

und nach §
111i Abs.
2 [X.] festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf einen Verfall von Wertersatz in [X.]--

nicht revidierenden Mitangeklagten H.

-
erkannt wird, weil Ansprüche der Verletzten dem entgegenstehen.
Weiterhin hat es ihn seinem Anerkenntnis ent-sprechend zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.
Den zur Tatzeit 19jährigen Angeklagten B.

hat das [X.] wegen erpresserischen Menschenraubs in zwei tateinheitlichen Fällen in [X.] mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen,
besonders schweren Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzli-cher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung, wegen Raubs
in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-perverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Kör-perverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer "Einheitsjugendstrafe"
von fünf Jahren sowie aufgrund seines Aner-kenntnisses zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt.

Mit ihren Rechtsmitteln rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B.

ist unbegründet. Das Rechtsmittel des
Angeklagten S.

hat in dem aus der Beschlussformel er-1
2
3
-
4
-
sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es ebenfalls unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat keinen den Angeklagten B.

beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Revision des Angeklagten S.

ist ebenfalls unbegründet, so-weit sie sich gegen die Schuldsprüche, die verhängten Strafen, den Verfall von Wertersatz und gegen das [X.] richtet. Die Anordnung gemäß §
111i Abs. 2 [X.] ist indes rechtsfehlerhaft.

a) [X.] hat zutreffend das aus den Taten unmittelbar '[X.]' im Sinne des §
73 StGB und den dem Wertersatzverfall im Sinne des §
73a StGB entsprechenden Geldbetrag beziffert. Eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz
1 StGB hat das [X.] mit der Erwägung verneint, dass eine Regressmöglichkeit der Gesamtschuldner untereinander bestehe. Die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat das [X.] ebenfalls ausgeschlossen; aufgrund der den Angeklagten "nur wenig belastenden und ausgewogenen Regelung"
des § 111i Abs. 2 bis 7 [X.] sei es "nicht angezeigt, Vermögen abzusehen".
b) Die Ausführungen zu § 73c StGB halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Soweit das [X.] eine unbillige Härte im Sinne von §
73c Abs.
1 Satz 1 StGB verneint hat, fehlt es hierfür an einer tragfähigen [X.]. Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB in erster [X.] Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilli-4
5
6
7
8
-
5
-
gen Härte maßgeblichen Umstände unterliegt daher grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Mit der Revision kann jedoch bean-standet werden, dass das Tatbestandsmerkmal der "unbilligen Härte"
rechtsfeh-lerhaft interpretiert worden ist (vgl.
[X.], Urteil vom 3. Juli 2003 -
1 [X.], insoweit in [X.], 457
nicht abgedruckt).
(1) Die Annahme einer "unbilligen Härte"
im Sinne des §
73c Abs.
1 Satz
1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin "ungerecht"
wäre (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 -
4 [X.], [X.]R StGB § 73c Härte 13; [X.], StGB, 61.
Aufl., § 73c Rdn.
3, jeweils mwN). Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer [X.] zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck ste-hen; es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Voll-streckung des Verfalls eine außerhalb des [X.] liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann ([X.] aaO mwN).
(2) Das [X.] hat sich mit diesen Aspekten nicht befasst. Allein der Gesichtspunkt
der
-
abstrakt
-
gesetzlichen Konsequenzen einer gesamtschuld-nerischen Haftung stellt kein taugliches Kriterium dar, eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu verneinen. Anderenfalls hätte § 73c Abs.
1 Satz
1 StGB im Anwendungsbereich des §
111i Abs. 2 [X.] bei ge-samtschuldnerischer Haftung keinen Anwendungsbereich. Da es bei mehreren [X.] und/oder Teilnehmern für die Feststellung der dem Auffangrechtserwerb
des Staates unterliegenden Vermögenswerte gemäß §
111i Abs. 2 [X.] auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4
StR 215/10, [X.]St 56, 39, 50), hat das Land-9
10
-
6
-
gericht entsprechende individuelle Feststellungen zu treffen (vgl. [X.] aaO Rdn.
3 mwN) und zu gewichten. Daran fehlt es hier.

bb)
Die Voraussetzungen des §
73c Abs. 1 Satz 2 StGB sind ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

(1) Bereits die Begründung des [X.]s, angesichts des [X.] des §
111i [X.] sei die Anwendung des §
73c Abs.
1 Satz 2 StGB auszuschließen, ist im Ansatz verfehlt (vgl. auch [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4
StR 215/10, [X.]St 56, 39, 44);
§
73c Abs. 1 Satz 2 StGB hätte -
worauf der [X.] zu Recht hinweist
-
im Anwendungsbe-reich des §
111i Abs. 2 [X.] keine erkennbare Bedeutung mehr.
(2) Die getroffenen Feststellungen bilden zudem keine tragfähige [X.] für eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1
Satz 2 1. Alt. StGB.
Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1.
Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des [X.] und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das [X.] bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2004 -
3 [X.], [X.], 104, 105; [X.] aaO Rdn.
5, jeweils mwN)r-Luxus und zum Vergnü-gen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Be-troffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentschei-dung dienen ([X.] aaO mwN). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil an-gesichts des rechtsfehlerhaften Ansatzes nicht.
11
12
13
14
-
7
-
c) Die Anordnung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] kann deshalb keinen [X.] haben. Über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher [X.]he (vgl. auch § 111i Abs. 2 Satz 4 [X.]) nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist deshalb erneut zu befinden.

3. Nach § 357 Satz 1 [X.] ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H.

zu erstrecken, soweit sie sich auf die [X.] beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom [X.] ge-troffene Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.] auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. April 2013 -
1 StR 22/13,
NStZ-RR 2013, 254, 255).
4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene rich-tet.
[X.] Schmitt Ott

Ri[X.] Dr. Eschelbach

ist aus tatsächlichen Gründen

an der Unterschrift gehindert.

[X.] Zeng
15
16
17

Meta

2 StR 134/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 2 StR 134/14 (REWIS RS 2014, 2231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2231

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 134/14 (Bundesgerichtshof)

Wertersatzverfall: Anforderungen an die Annahme einer "unbilligen Härte"


4 StR 215/10 (Bundesgerichtshof)

Beschlagnahme und Verfall: Urteilsfeststellungen bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wegen Ansprüchen des Verletzten bei mehreren gesamtschuldnerisch …


4 StR 215/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 147/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 187/15 (Bundesgerichtshof)

Verfall von Wertersatz bei Steuerhinterziehung: Urteilsfeststellungen zum Absehen von einer Verfallsanordnung bei unbilliger Härte; Auffangrechtserwerb …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 22/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.