Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 182/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1904

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[X.] [X.] ZR 182/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2005 wird auf Kosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.544,83 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass 2 - 3 - jedenfalls das [X.]ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Unter diesen Umständen konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen einen [X.] zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 15 O 2540/02 - [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 13 U 764/05 -

Meta

IX ZR 182/05

18.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 182/05 (REWIS RS 2008, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1904

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