Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 2 StR 159/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1413

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 159/00vom16. August 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],[X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am BundesgerichtshofHebenstreit als beisitzende [X.], als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] [X.] vom 1. Dezember 1999 mitden zugehörigen Feststellungen aufgehobena) im Strafausspruch,b) soweit neben dem [X.] noch andere Gegenständeeingezogen wurden.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ver-wendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit Körperverletzung undFreiheitsberaubung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, §§ 223, 239 StGB) zu [X.] von vier Jahren verurteilt und Gegenstände (Klappmesser u.a.)eingezogen. Das [X.] hat hierzu [X.] -Der Angeklagte vereinbarte mit [X.], die als Prostituierte auf [X.] tätig war, normalen Geschlechtsverkehr und Oralverkehr gegenEntgelt. Den zunächst verlangten Analverkehr lehnte sie wiederholt ab. [X.] fuhr mit [X.] in seinem Pkw auf einen Feldweg. Dort lehnte [X.] nochmals ab. Daraufhin holte der Angeklagte ein Klappmesserhervor. Als [X.] urinieren mußte, stieg der Angeklagte mit ihr aus, damit [X.] fliehen konnte. Danach hielt ihr der Angeklagte das aufgeklappte Messerin die Nähe des Halses, warf sie mit einem Schlag gegen den Kopf zu [X.] vollzog gegen ihren Willen den Analverkehr. Als [X.] sich umdrehenwollte, schlug er ihr mit der Hand ins Gesicht. Durch die beiden Schläge erlitt[X.] Prellungen. Unter der noch andauernden Wirkung der Bedrohung mitdem Messer und der beiden Schläge stieg [X.] auf die Aufforderung [X.] wieder in das Fahrzeug. Der Angeklagte schloß die Zentralverrie-gelung und vollzog gegen den Willen von [X.] erneut den Analverkehr.Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel wirksam auf den [X.] beschränkt. Sie wendet sich mit der Sachrüge gegen die Be-messung der Freiheitsstrafe, insbesondere gegen die Annahme eines minderschweren Falls der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB) und- zu Gunsten des Angeklagten - gegen die [X.], soweit [X.] das [X.] betrifft. Das vom [X.] vertreteneRechtsmittel hat Erfolg.II.Die Strafzumessung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.Die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ist mit der [X.] Begründung rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung der Frage, ob einminder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der [X.] heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tatund des [X.] in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne-wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen ([X.]St 26, 97, 98 [X.] st. Rspr.).Das [X.] hat jedoch weder bei der Wahl des Strafrahmens, nochbei der Strafzumessung im engeren Sinne bedacht, daß der Angeklagte [X.] nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Das [X.] schließt die Annahme eines minder schweren Falls nach§ 177 Abs. 5 Halbsatz 2 StGB zwar nicht grundsätzlich aus, wird aber vielfachder Annahme eines minder schweren Falls entgegenstehen ([X.] NStZ 2000,419). Soweit der Tatrichter im Fall der Verwirklichung des Qualifikationstatbe-stands des § 177 Abs. 4 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des [X.] annehmen will, hat er, wenn ein Regelbeispiel nach Absatz 2 (hierVergewaltigung) gegeben ist, zu berücksichtigen, daß Absatz 2 einen [X.] Strafrahmen vorsieht als Absatz 5 Halbsatz 2. Andernfalls entstünde näm-lich ein Wertungswiderspruch, weil derjenige Täter, der über das [X.] noch einen Qualifikationstatbestand erfüllt, günstiger gestellt wäre alsder Täter, der kein [X.] erfüllt hat. Wählt der Tatrichter daherden Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2StGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der [X.] des Absatzes 4 gegeben wäre (vgl. [X.] a.a.[X.]). Durch den zweifachenAnalverkehr hat der Angeklagte das Regelbeispiel wiederholt erfüllt. Im [X.] auf das Gewicht der erzwungenen sexuellen Handlungen sind nach denbisherigen Feststellungen keine schuldmindernden Umstände erkennbar, dieein Abweichen von der in Absatz 2 vorgegebenen Strafrahmenuntergrenzerechtfertigen könnten. Das [X.] hat daher bei der zur Prüfung einesminder schweren Falls gebotenen Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Ge-- 6 -sichtspunkt nicht berücksichtigt und ist bei der konkreten Strafzumessung voneiner zu niedrigen Strafrahmenuntergrenze (ein Jahr statt zwei Jahre Freiheits-strafe) ausgegangen.Es ist nicht völlig auszuschließen, daß das [X.] ohne dieseFehler einen minder schweren Fall verneint und eine höhere Strafe festgesetzthätte, zumal es das untere Drittel des verfügbaren Strafrahmens voll [X.] wollte.Da der Strafausspruch schon aus diesem Grund keinen Bestand habenkann, kommt es auf die vom [X.] in seinem Terminsantragnäher dargelegten bedenklichen Erwägungen, mit denen das [X.] dieAnnahme eines minder schweren Falls begründet hat, nicht mehr an. Das giltinsbesondere für die Erwägung, daß [X.] als Prostituierte grundsätzlichzum Geschlechtsverkehr bereit gewesen sei, so daß der Eingriff in das sexu-elle Selbstbestimmungsrecht weniger schwer wiege. Gegen eine solche Be-gründung hat der Senat bereits Bedenken erhoben ([X.] NStZ-RR 1998, 326).Bei der Gewichtung des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung sind aberdie Auswirkungen der Tat für das Tatopfer zu berücksichtigen. Hier kann des-halb zu Gunsten des Angeklagten das im Urteil festgestellte versöhnliche [X.] von [X.] in der Hauptverhandlung von Bedeutung sein, mit dem siedie Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat ([X.] 5).III.Soweit die Einziehungsentscheidung nicht das zur Tat verwendeteKlappmesser betrifft, kann sie keinen Bestand haben. Das Urteil teilt weder mit,welche weiteren Gegenstände eingezogen werden sollen, noch werden die- 7 -gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung (§§ 74 ff. StGB) dargelegt.Ihre revisionsrechtliche Prüfung ist somit nicht möglich.[X.] Detter Bode [X.] Hebenstreit

Meta

2 StR 159/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 2 StR 159/00 (REWIS RS 2000, 1413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1413

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.