Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. 3 StR 260/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 599

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]02 vom21. November 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als [X.],Staatsanwältin in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.]bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. März 2002 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstan-denen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigungund Beleidigung, sowie wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben [X.] ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eineSperrfrist von zwei Jahren bestimmt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagteneingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft, die allein die Strafzu-messung und insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles nach§ 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB bei der Tat vom 23. September 2001 (Fall II. 3. [X.] - Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) beanstandet,die Aufhebung aller Strafaussprüche. Das zulässig auf den [X.] beschränkte, vom [X.] vertretene Rechtsmittel bleibtohne Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte be-reits am 20. September 2001 die Nebenklägerin, seine frühere [X.] -tin, in seinem Auto vergewaltigt (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Drei Tage späterwollte er sie unter Vorhalt einer Schere zuerst dazu bringen, erneut in [X.] einzusteigen. Nachdem sie sich geweigert hatte, zwang er sie, mit ihm inihre Wohnung zu gehen. Dort nahm er ihr den Wohnungsschlüssel ab, ver-sperrte die Wohnungstür und fesselte ihr mit Handschellen die Hände auf [X.]. Nachdem er die weinende Frau und sich selbst teilweise entkleidethatte, vollzog er mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr, wobei [X.] immer noch griffbereit im [X.] lag.2. [X.] hält der [X.] Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], 9m. w. N.) stand. Das [X.] hat bei der zur Annahme eines minder schwe-ren Falles erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; [X.] vor § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10) keine wesentlichen, [X.] belastenden Umstände außer Acht gelassen.a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte neben dem [X.] des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Drohung mit der Schere) auchdie Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 erfüllt, weil er dem Opfer zur Ver-hinderung von Widerstandshandlungen Handschellen angelegt hat. Hierin liegtein eigenständiges Unrecht, welches von Absatz 4 nicht erfaßt wird und überden Gefährlichkeits- und Gefährdungsaspekt des Absatzes 1 Nr. 1 hinausgeht.Die Beschwerdeführerin weist darauf unter Bezug auf das Urteil des [X.]s([X.], 646) im Grundsatz zutreffend hin. Diese Entscheidung darfaber nicht dahin verstanden werden, daß allein die unzutreffende Bewertungdes [X.] zur rechtsfehlerhaften Annahme eines minderschweren Falles führt. Der [X.] hat in ihr nur zum Ausdruck bringen [X.] -daß das hinter der Verwirklichung der weiteren Qualifikation liegende [X.] der Beurteilung nicht außer Betracht gelassen werden darf. Dies kann [X.] - anders als in dem der Entscheidung NStZ 2001, 646 zugrundelie-genden Fall - hier nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn er hat hinsichtlichbeider Vergewaltigungstaten die "erhebliche Aggressivität" des Angeklagten([X.]) und im konkreten Fall auch die von der Fesselung "ausgehendenSchmerzen" ([X.]) berücksichtigt.b) Daß der Angeklagte drei Tage vor der Tat das Opfer unter [X.] in sein Auto gelockt, es sodann über mehrere Stunden seiner Freiheitberaubt und vergewaltigt hatte, mußte das [X.] hier im Rahmen [X.] des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB nichtmehr erörtern. Der [X.] kann ausschließen, daß diese Tat dem [X.] indiesem Zusammenhang nicht mehr bewußt war. Gleiches gilt für den Umstand,daß der Angeklagte sowohl vor als auch nach dieser Tat insgesamt dreimalgegen die Frau tätlich geworden ist.3. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] die Überprüfung des Urteils aufgrund der nach § 301 StPO auch zugunstendes Angeklagten wirkenden Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben.Dies gilt im Ergebnis auch für die vom [X.] im Fall II. 3. der Urteilsgrün-de getroffene Strafrahmenwahl.Die Strafkammer hat bei der Annahme eines minder schweren Fallesnach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB bedacht, daß durch den Angeklagten auchdas Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht worden ist.Sie ist sodann von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren [X.] -heitsstrafe ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] insofern, als danach bei Annahme eines minder schweren Fallesnach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB jedenfalls die Untergrenze des [X.] § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, wenn ohne das Vorliegen der Qualifi-kation nach Absatz 4 der Strafrahmen des Absatzes 2 gegeben wäre (BGHNStZ 2000, 419; 2001, 646; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3; zudem für den Tatrichter hieraus erwachsenden argumentativen Aufwand vgl.[X.] NStZ-RR 2000, 353, 358). Ob in einem solchen Fall auch die Obergren-ze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, hat der [X.] noch nicht entschieden. Hierfür könnte sprechen, daß der Straf-rahmen des minder schweren Falles nach Absatz 5 Halbs. 2 nicht differenziert,welche Art sexueller Handlung dem [X.] wird, und so möglicher-weise ein Bedürfnis besteht, die im Einzelfall bestehenden Unterschiede auchin der Strafrahmenobergrenze zu berücksichtigen. Dagegen könnte [X.], daß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB für den Fall tateinheitlich zusammentref-fender Delikte die Sperrwirkung eines nach Abs. 2 Satz 1 bei der Strafzumes-sung grundsätzlich zurücktretenden Delikts nur auf die Untergrenze des Straf-rahmens beschränkt.Der [X.] braucht die Frage nicht zu entscheiden. Auch wenn es bei [X.] des § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB zu verbleiben hätte, so daß [X.] von zwei Jahren bis zu lediglich zehn Jahren zur Verfügung [X.], während das [X.] von einem solchen von zwei Jahren bis [X.] ausgegangen ist, würde auf einem solchen Fehler zum Nachteil des- 7 -Angeklagten die Strafe nicht beruhen, da sich das [X.] mit der [X.] und sechs Monaten erkennbar am rechtsfehlerfrei be-stimmten unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 260/02

21.11.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. 3 StR 260/02 (REWIS RS 2002, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 599

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Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung mit Zusammentreffen von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im minder schweren Fall


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