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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung - Coronapandemie - Anspruch auf Videoverhandlung
Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2021 - L 8 [X.] 288/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. [X.]er Kläger begehrt die Übernahme von 1107,07 [X.] als Beiträge für seine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen [X.] resultierend aus der [X.] vom 1. Juni bis [X.]ezember 2013 bzw als existenzsichernde Leistungen ab Juni 2013.
[X.]er 1960 geborene erwerbsfähige Kläger hatte bis zum [X.] Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] ([X.]) bezogen. Leistungen für die anschließende [X.] hatte das Jobcenter O bestandskräftig abgelehnt. Auch die Anträge des [X.] bei der Beklagten auf existenzsichernde Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für die [X.] ab dem [X.] blieben erfolglos (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 17.2.2014 und auf erneuten Antrag des [X.]: Bescheid vom 17.2.2014; Widerspruchsbescheid vom [X.]). [X.]ie Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Mit seiner privatschriftlich eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil und beantragt Prozesskostenhilfe ([X.]) zur [X.]urchführung dieses Beschwerdeverfahrens.
II. [X.]er Antrag auf [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]> iVm § 114 Zivilprozessordnung
[X.]er Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.]). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung zur Systemabgrenzung zwischen dem [X.] und dem [X.] (vgl zB [X.]
Schließlich liegt nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] vor. Anders als der Kläger meint, liegt in der [X.]urchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes
Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Kläger erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung oder -vertagung geltend gemacht hätte (vgl [X.] vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris Rd[X.]1). Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 [X.] ordnungsgemäß gestellter [X.] mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl [X.] vom [X.] - B 6 [X.]/98 R - juris Rd[X.]6 und BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris Rd[X.]1). [X.]er Kläger hat hier aber lediglich geltend gemacht, wegen der [X.] nicht zum Termin anreisen zu können. [X.]er pauschale Hinweis auf die [X.] und die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der über 60-Jährigen genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines erheblichen Grundes (vgl [X.] - B 9 SB 62/21 B - [X.]). Entgegen der Behauptung des [X.] regelte die zum [X.]punkt des Termins zur mündlichen Verhandlung (10.12.2021) maßgebliche [X.] Verordnung zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle ([X.] Corona-Notfall-Verordnung vom 19.11.2021 ) keine generelle Ausgangssperre, sondern - in [X.] oder kreisfreien Städten, in denen die sog [X.] den Schwellenwert von 1000 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner überschreitet - eine Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger die Hin- und Rückreise zum [X.] nicht tagsüber in der [X.] zwischen 6 und 22 Uhr hätte antreten bzw beenden können. Ohnehin hat er nicht einmal behauptet, zu dem von § 21 Abs 1 Satz 1 der [X.]n Corona-Notfall-Verordnung erfassten Personenkreis zu gehören, der einer Ausgangssperre ggf unterfiel und nicht nach Satz 3 der Vorschrift als geimpfte oder genesene Person von den Beschränkungen ausgenommen war.
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensfehler darin liegen könnte, dass das [X.] dem Kläger keine Videoverhandlung angeboten hat. Zwar kann das Gericht den Beteiligten nach § 110a Abs 1 [X.] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, während die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Allerdings ist die Vorschrift als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, [X.] im konkreten Fall einzusetzen (vgl zB [X.] vom [X.] - 5 B 22.20 [X.] - Rd[X.]2 mwN.). Ein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf [X.]urchführung einer Videoverhandlung oder eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte besteht grundsätzlich nicht (vgl hierzu BT-[X.]rucks 17/1224 [X.] und 17/12418 S 17 und [X.] vom [X.] - 5 B 22.20 [X.] - Rd[X.]2). Vielmehr ändert die Befugnis des Gerichts, [X.] einzusetzen, nichts daran, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines [X.] zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB [X.] vom 12.1.2022 - 5 [X.].21 - Rd[X.]3). Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass er aus unzumutbaren und von ihm nicht verschuldeten Umständen heraus daran gehindert gewesen sein könnte, in eigener Person oder jedenfalls durch einen Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort teilzunehmen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den Beteiligten nur unter besonderen Umständen eine Videoverhandlung ermöglichen und im Regelfall an der [X.]urchführung von mündlichen Verhandlungen in Präsenz festhalten. [X.]as Vorhandensein und die Einsatzfähigkeit der erforderlichen Technik sind ebenso wie die erforderlichen technischen und organisatorischen Kapazitäten der Gerichte ungeschriebene Voraussetzungen des Einsatzes von [X.] (vgl hierzu zB [X.] vom [X.] - 5 B 22.20 [X.] - Rd[X.]2 mwN). [X.]as [X.] hat diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung über den Antrag auf [X.]urchführung einer Videoverhandlung ausreichend berücksichtigt und sich zulässigerweise [X.] auf organisatorische Gründe gestützt.
Mit der Ablehnung von [X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).
[X.]ie vom Kläger selbst eingelegten Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil er beim BSG nicht postulationsfähig ist. Nach § 73 Abs 4 [X.] müssen sich die Beteiligten vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Folge des Vertretungszwangs ist es, dass grundsätzlich Prozesshandlungen wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten - nicht jedoch von den Beteiligten selbst - vorgenommen werden können.
[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].
[X.]
Meta
29.03.2022
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Osnabrück, 15. August 2017, Az: S 4 SO 48/14, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 Halbs 1 SGG, § 110a Abs 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2022, Az. B 8 SO 1/22 BH (REWIS RS 2022, 466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 466
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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