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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 67/10 vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin,
gegen Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des [X.] vom 27. September 2010 - 13 S 3/10 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die - unbedingt eingereichte - Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 1 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2010 - 231 C 102/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2010 - 231 C 102/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
04.11.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZB 67/10 (REWIS RS 2010, 1690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1690
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