Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 429/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6930

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
429/13
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. März 2014, an
der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt
beim [X.]

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in der Verhandlung -
,
Oberstaatsanwältin beim [X.]

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bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.],

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2013 im Ausspruch über die Ein-zelstrafen in den Fällen [X.] 1. bis 4. und 6. der Urteilsgründe so-wie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen einer Reihe von Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I. Nach den Feststellungen des [X.]s erwarb der Angeklagte zwi-schen September 2009 und September 2010 bei vier Gelegenheiten in [X.] jeweils ein knappes Kilo Marihuana (Wirkstoffgehalt 5%) und verbrachte es nach [X.]. Den überwiegenden Teil verkaufte er jeweils gewinnbringend, den Rest verbrauchte er selbst (Taten 1 bis 4: jeweils Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Erwerb von [X.]; [X.] von jeweils zwei Jahren und acht Monaten). Im [X.] 2012 erwarb der Angeklagte in D.

von einem nicht näher bezeich-neten "Bo.

" 100 Gramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 12,4%), von denen der überwiegende Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf und der Rest zum Eigenkonsum bestimmt waren (Tat 6: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln; Ein-zelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten). Zwei Tage später erwarb der Angeklagte an seinem Wohnort von

B.

ein knappes Kilo Amphe-tamin (Wirkstoffgehalt 13,6%). Auch hier waren ein kleiner Teil zum [X.] und knapp 800 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Mit einer Teilmenge von 110 Gramm wurde der Angeklagte danach auf dem Weg zu einem Abnehmer von der Polizei festgenommen. Er führte dabei eine Reizgasspraydose mit sich, um sich gegen etwaige ihn angreifende Personen wehren zu können (Tat 5: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln; Ein-zelfreiheitsstrafe von drei Jahren). Im [X.] an die Festnahme wurden [X.] des Amphetamins aus Tat 5 sowie des [X.] aus Tat 6 in der Woh-nung des Angeklagten sichergestellt.

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Der Angeklagte hat lediglich die Tat 5 durch eine von ihm bestätigte [X.] eingeräumt. Er hatte sich insoweit bereits im Ermittlungsver-fahren umfassend eingelassen und auch Angaben zu seinem Lieferanten [X.]. Zu den übrigen Taten hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung [X.]. Das [X.] hat sich von den Taten 1
bis 4 durch andere Be-weismittel und von der Tat 5 auch aufgrund von geständigen Angaben des [X.] bei seiner polizeilichen Vernehmung überzeugt. Es hat allein bei der Strafzumessung für die Tat 5 den Strafrahmen gemäß § 31 Nr.
1 BtMG, § 49 Abs.
1 StGB verschoben.

[X.] Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Dieser wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Auch gegen die [X.] ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Das [X.] hat zu
dieser Tat einen Aufklärungsbeitrag des Angeklagten festgestellt und von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

I[X.] [X.] und über die Gesamt-strafe hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat es unterlassen zu prüfen, ob auch insoweit eine Strafrahmenverschiebung we-gen geleisteter [X.] vorzunehmen ist. Eine solche kam für die Tat 6 nach § 31 Satz 1 Nr.
1 BtMG aF (dazu nachstehend 1.) und für die Taten 1 bis 4 nach § 46b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 StGB aF (dazu nachstehend 2.) in Betracht.

1. Nach § 31 Satz 1 Nr.
1 BtMG in der zum Tatzeitpunkt geltenden [X.] setzt die fakultative Strafmilderung voraus, dass der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Wird dem 3
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Angeklagten eine Mehrzahl von Taten vorgeworfen, so müssen die Vorausset-zungen der [X.] für jede
dieser Taten gesondert geprüft werden (Körner/[X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., § 31 Rn.
63; vgl. auch BT-Drucks. 17/9695,
S.
7 linke Spalte).

a) Dabei ist "die Tat"
im Sinne von § 31 BtMG, zu der [X.] geleistet werden muss, nach der Rechtsprechung des [X.] nicht nur der dem Angeklagten im einzelnen Strafverfahren vorgeworfene einheitli-che geschichtliche Lebensvorgang. Der "eigenständige"
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weil von § 264 StPO losgelöste -
Tatbegriff im Sinne von § 31 BtMG umfasst vielmehr
auch die [X.] anderer Personen, die als rechtlich selbständig zu werten und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind (vgl. [X.],
Urteil vom 20. Februar 1991 -
2 StR 608/90, [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien; Beschluss vom 2.
November 1993 -
1 StR 602/93, [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2). Denn Zweck der Vorschrift ist gerade auch die Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens Dritter jenseits der dem "Kronzeugen"
angelasteten Tat im prozessualen Sinne;
es soll ein Anreiz zur Mithilfe bei der Aufklärung und Verfolgung auch anderer gewichtiger Betäu-bungsmitteldelikte geboten werden, weshalb auch diejenigen die Vergünstigung einer Strafmilderung erhalten sollen, die zur Aufdeckung weiterer Straftaten beitragen.

b) Zwischen der aufgedeckten Tat und den Taten des Angeklagten muss allerdings über den Wortlaut von §
31 BtMG in der zur Tatzeit geltenden [X.] hinausgehend ein Zusammenhang bestehen.

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(1) Diese von der Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1991 -
2 StR 608/90, aaO) seit jeher geforderte und seit dem 1.
August 2013 auch von § 31 BtMG in der Fassung des [X.]
-
Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs-
und Prä-ventionshilfe -
vom 10.
Juni 2013 ([X.]
I S. 1497) ausdrücklich vorgesehene Einschränkung soll sicherstellen, dass die Privilegierung des "Kronzeugen"
mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens (§ 46 StGB) dadurch in einem nachvollziehbaren Einklang steht, dass der Bezug zwischen der offenbarten Tat und
der Tat des "Kronzeugen"
geeignet ist, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren, der dem "Kronzeugen"
für dessen eigene Tat zu ma-chen ist (vgl. dazu die Begründung zur Beschränkung von § 46b StGB,
BT-Drucks. 17/9695 S.
6).

(2) Ein solcher Zusammenhang, d.h. ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S.
8 rechte Spalte mwN) besteht, wenn der "Kronzeuge"
das tatbestandliche Han-deln eines Mittäters aufdeckt, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer fort-gesetzten Handlung des Mittäters erweist, an der der "Kronzeuge"
jedenfalls in anderen [X.] beteiligt war ([X.], Urteil vom 20.
Februar 1991 -
2 StR 608/90, aaO) oder wenn es sich um weitere Geschäfte eines Betäu-bungsmittellieferanten des "Kronzeugen"
handelt ([X.], Beschluss vom 2.
November 1993 -
1 StR 602/93, aaO). Er wird auch angenommen für weitere Taten eines Betäubungsmittelkuriers im Auftrag desselben [X.] ([X.], Beschluss
vom 15.
März 1995 -
3 [X.], [X.]R BtMG § 31 Nr.
1 Tat 3; Beschluss vom 5.
August 2013 -
5 [X.], [X.], 707) oder für den Fall, dass neben einer Vielzahl von Taten mit geleisteter [X.] bei zwei Taten der erforderliche [X.] nicht eingetreten ist ([X.], [X.] vom 10.
April 2013 -
4 [X.], [X.], 705, 706).
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(3) Nach diesen Maßstäben besteht lediglich zwischen den Taten 5 und 6 der für die Anwendung von § 31 BtMG notwendige Zusammenhang. Der An-geklagte hat Teile des erworbenen Amphetamins aus der Tat 5 und die Reste des zwei Tage zuvor erworbenen [X.] aus der Tat 6 in seiner Wohnung aufbewahrt, wo sie von der Polizei im [X.] an die Festnahme des Ange-klagten sichergestellt wurden. Damit bilden die beiden [X.] prozessuale Tat, was über die Anforderungen an den Zusammenhang sogar hinausgeht (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 1991 -
2 StR 608/90, aaO).

(4) Zwischen den Taten 1 bis 4 einerseits und der Tat 5 andererseits fehlt es hingegen an dem erforderlichen Zusammenhang. Die Taten 1 bis 4 lagen mehrere Jahre zurück, betrafen ein anderes Betäubungsmittel und eine andere Tatmodalität. Der allen Taten gleichermaßen innewohnende Umstand ist allein die Tatsache, dass der Angeklagte als Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist. Das den Taten [X.] gleichartige Tatmotiv reicht für den Zusammenhang nicht aus, nachdem we-der die Verkäufer noch die Abnehmer identisch waren (vgl. Weber, BtMG, 4.
Aufl., § 31 Rn.
43).

2. Hinsichtlich der Taten 1 bis 4 hätte das [X.] indes erwägen müssen, ob der Strafrahmen unter Anwendung von § 46b Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 StGB aF zu mildern ist.

a) Die Anwendung der allgemeinen Kronzeugenregelung nach § 46b StGB ist durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in §
31 BtMG nicht ausgeschlossen. Bei der Einführung von § 46b StGB hat der Gesetzgeber an der Sonderregelung des § 31 BtMG mit ihrem weiten, die einfache Drogenkri-minalität erfassenden Anwendungsbereich festgehalten, weil sich diese be-11
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währt und in der "Drogenszene"
als mögliches "Ausstiegsinstrument"
fest etab-liert habe (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/6268 S.
16). Der Vorrang der Spezialregelung hindert nach den allgemeinen Grundsätzen indes nicht, auf die allgemeine Regelung zurückzugreifen, wenn deren Anwen-dung für den "Kronzeugen"
im Einzelfall günstiger ist (vgl. BT-Drucks. 16/6268 S.
14).

b) Danach kommt hier die Anwendung der zur Tatzeit geltenden, weil für den Angeklagten günstigeren (§
2 Abs.
3 StGB) Fassung von § 46b StGB in Betracht. Diese enthielt nicht die einschränkende Voraussetzung eines [X.] zwischen der offenbarten und der dem "Kronzeugen"
zur Last liegenden Tat (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai 2010 -
5
StR 182/10, [X.]St 55, 153, 154 f.). Vielmehr war es unter der Geltung des alten Rechtszustands ausreichend, dass sich die [X.] nur auf eine von mehreren, dem "Kronzeugen"
zur Last liegenden Taten bezog (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
Februar 2013
-
3 StR 8/13, [X.], 203 und vom 17.
September 2013 -
3 [X.] juris
Rn. 11).

3. Zur Aufklärung der Tat "über den eigenen Tatbeitrag hinaus"
ist ein umfassendes Geständnis nicht erforderlich. Die Rechtsprechung hat insoweit ein nur teilweises Einräumen des eigenen Tatbeitrags für ausreichend ([X.], Urteil vom 28. November 1984 -
2 StR 608/84, [X.]St 33, 80; Beschluss vom 2. Dezember 1999 -
4 [X.], [X.], 433) und auch ein Leugnen des eigenen Tatbeitrags für die Annahme einer [X.] unschädlich erach-tet (Beschluss vom 24. September 2002 -
3 [X.], [X.], 145 [in einem nicht tragenden Hinweis] sowie Beschlüsse
vom 14. April 2011 -
2 StR 34/11, [X.], 534 und
vom 27. März 2012 -
3 [X.], [X.], 201 [jeweils für § 46b StGB aF]).
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4. Über die fünf Einzelstrafen und die Gesamtstrafe muss deshalb erneut befunden werden. Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Strafrahmen nach § 49 Abs.
1 StGB zu verschieben, die "aufklärungsspezifischen Kriterien" nach § 46b Abs.
2 Nr. 1 StGB und die "unrechts-
und schuldspezifischen Kriterien" nach § 46b Abs.
2 Nr. 2 StGB abzuwägen haben (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2012
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3 [X.], [X.], 629, 630).

Becker Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Spaniol
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Meta

3 StR 429/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 429/13 (REWIS RS 2014, 6930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6930

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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