Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. 1 StR 373/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8502

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 373/12

vom
31. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Januar
2013
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge
des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verurteilte hält sein rechtliches Gehör für verletzt, weil gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden wurde und nicht wie -
so sein Vortrag -
nach der [X.] geboten, auf Grund einer Revisionshauptverhandlung. Dies trifft nicht zu, die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO lagen vor. Der weitere Vortrag, wonach rechtliches Gehör auch [X.] verletzt sei, weil einer Entscheidung gemäß §
349 Abs. 2 StPO kein im Ansatz unbehelflich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Mai 2012 -
2 BvR 610/12,
625/12 und vom 24. März 1987 -
2 BvR 677/86).

Die Auffassung schließlich, eine Gehörsverletzung ergebe sich daraus, dass der Senat weder auf das Vorbringen zur Begründung der Revision noch auf das Vorbringen in der Erwiderung auf den Antrag des [X.] (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) eingegangen sei, widerspricht -
3
-
gefestigter Rechtsprechung (vgl. zusammenfassend die Nachw. bei [X.] in [X.], StPO, 2.
Aufl., § 356a Rn. 12, 13
a.E.), von der abzuweichen
der Senat keinen Anlass sieht.
[X.]Wahl

Jäger

Sander [X.]

Meta

1 StR 373/12

31.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. 1 StR 373/12 (REWIS RS 2013, 8502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8502

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Strafverfahren: Richterablehnung mit einer völlig ungeeigneten Begründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision


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