Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2016, Az. 6 B 12/16

6. Senat | REWIS RS 2016, 5632

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wichtiger Grund für die Änderung der Schreibweise eines Vornamens


Leitsatz

Ein wichtiger Grund für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens kann vorliegen, wenn die damit herbeigeführte Übereinstimmung mit der Schreibweise des Vornamens in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der wiederholten Einreise zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 C 30.79 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).

Gründe

I

1

Der Kläger beantragte bei der [X.]eklagten erfolglos die Änderung der Schreibweise seines Vornamens von "[X.]" in "[X.]". Die anschließend erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene [X.]erufung des [X.] unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Ablehnungsbescheids die [X.]eklagte verpflichtet, den Vornamen des [X.] antragsgemäß zu ändern.

2

Dazu hat das [X.]erufungsgericht ausgeführt, dass aufgrund der gebotenen Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des [X.] an der Namensänderung gegenüber den [X.]elangen der Allgemeinheit ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung bestehe. Die [X.]elange der Allgemeinheit, die vor allem durch die [X.] Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitsrechtliche Interesse an der Führung des überkommenen Namens geprägt seien, würden vorliegend durch eine geringfügige Änderung der Schreibweise des Vornamens kaum berührt. Die angestrebte Änderung der Schreibweise führe weder zu einer anderen Aussprache noch zu einer anderen [X.]etonung des Namens. Auch sei sie nicht geeignet, nennenswerte Zweifel an der Identität des im Geschäftsleben stehenden [X.] hervorzurufen. Das hier an der [X.]eibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens bestehende Interesse sei so gering, dass die - nicht besonders schwerwiegenden - Gründe des [X.] ausreichten, um ein die öffentlichen [X.]elange überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des [X.] zu bejahen. Die glaubhaft geschilderten Schwierigkeiten des [X.] aufgrund der Diskrepanz zwischen den amtlichen [X.] und [X.] Dokumenten bei der wiederholten Ein- und Ausreise aus den [X.] sowie die geltend gemachten Probleme bei der Nutzung von Kreditkarten stellten in der Schreibweise des Vornamens begründete Schwierigkeiten dar, die auch zu einer nicht nur unwesentlichen [X.]ehinderung des [X.] führten. Dem Kläger stehe kein einfacherer Weg zur Verfügung, die Schwierigkeiten zukünftig zu vermeiden. Die [X.]eklagte habe sich nicht im Rahmen ihrer Anfrage an das Generalkonsulat nach den Möglichkeiten erkundigt, wie die Schreibweise von Vornamen in amtlichen Dokumenten der [X.] umgestellt werden könne. Der Kläger habe insoweit geschildert, dass er mit einem schriftlichen Antrag versucht habe, die [X.] vor etwa fünf Jahren auf die korrekte Schreibweise ändern zu lassen, dieses aber als nicht notwendig abgelehnt worden sei. Es sei daher nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des [X.] ergeben solle, vorrangig den [X.] Rechtsweg zu beschreiten. Der Anspruch auf Namensänderung sei auch nicht subsidiär dergestalt, dass der Kläger zunächst versuchen müsse, [X.] durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Gegen den verschuldensunabhängigen Anspruch auf Namensänderung könne daher auch nicht eingewendet werden, der Kläger habe die [X.] mitverschuldet, weil er dem Schreibfehler seines Vornamens in [X.] Dokumenten beginnend mit Erteilung der [X.] im Jahre 1984 nicht nachdrücklich genug widersprochen habe.

II

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte [X.]eschwerde, mit der die [X.]eklagte einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) geltend macht, hat keinen Erfolg.

4

1. Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.

5

Die [X.]eklagte macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und hierauf beruhend gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Dem Verwaltungsgerichtshof hätten sich angesichts des widersprüchlichen Vortrags des [X.] zu dem Umfang seiner [X.]emühungen zur Abänderung seiner [X.] weitere Sachverhaltsermittlungen aufdrängen müssen. Ohne den Widersprüchen in den Angaben des [X.] nachzugehen und von dem Kläger Unterlagen anzufordern, habe der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den Vortrag des [X.] ungeprüft zugrunde gelegt. Aus dem Vortrag ergäben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse an der Abänderung der [X.] gehabt habe. Es sei für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich gewesen, ob dem Kläger ein einfacherer Weg zur Vornamensänderung zur Verfügung gestanden habe, um die [X.]eeinträchtigungen zukünftig zu vermeiden, da er hierauf - wenn auch nicht in der Interessenabwägung - eingegangen sei. Insoweit hätte der Verwaltungsgerichtshof selbst beim Generalkonsulat anfragen können. Eine dortige Auskunft hätte ergeben, dass es auf einfachere Art und Weise in den [X.] möglich gewesen sei, die dortigen Ausweispapiere der [X.] Schreibweise des Vornamens anzupassen.

6

Da die [X.]eklagte keinen [X.]eweisantrag in der [X.]erufungsinstanz gestellt hat, kann ihre Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. März 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12).

7

Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben. Soweit die [X.]eklagte auf unterlassene Aufklärungsbemühungen des Verwaltungsgerichtshofs in [X.]ezug auf die unterschiedlichen Angaben über die Häufigkeit der Versuche des [X.], seine [X.] zu ändern, abstellt, zeigt sie schon nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen insoweit getroffen worden wären und wie diese Feststellungen zu einer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angabe des [X.], er habe vor fünf Jahren erfolglos eine Anpassung der [X.] an die [X.] Schreibweise seines Vornamens beantragt, im Rahmen seiner freien [X.]eweiswürdigung als glaubhaft angesehen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dass die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen anders ausgefallen wären, wenn sich aufgrund weiterer Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass der Kläger fünfzehnmal - wie von ihm zuvor schriftsätzlich behauptet - erfolglos die Änderung der [X.] beantragt hat, zeigt die [X.]eklagte nicht auf.

8

Weder die von der [X.]eklagten vorgelegte Auskunft des [X.] Generalkonsulats noch ihre bloßen [X.]ehauptungen, es bestehe ein einfacherer Weg zur Änderung der Schreibweise des Vornamens in den [X.] Dokumenten, waren nach den getroffenen Feststellungen und der darauf beruhenden Würdigung des Verwaltungsgerichtshof geeignet, den klägerischen Vortrag in Frage zu stellen. Auf der Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass keine Verpflichtung des [X.] bestehe, vorrangig den [X.] Rechtsweg zu beschreiten, und dass keine Rechtsvorschrift existiere, wonach der Anspruch auf Namensänderung in der Weise subsidiär wäre, dass zunächst versucht werden müsse, die [X.] durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, mussten sich ihm weitere Sachverhaltsermittlungen nicht aufdrängen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. August 2004 - 6 [X.] 31.04 - juris Rn. 6 m.w.N.).

9

Im Übrigen lässt die Würdigung des [X.] durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und [X.]eweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2015:090615[X.]6[X.]59.14.0] - juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat die [X.]eklagte mit der [X.]eschwerde nicht aufgezeigt.

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2015:270115[X.]6[X.]43.14.0] - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421).

Die von der [X.]eklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können entweder aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden, sie sind nicht entscheidungserheblich oder nicht von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen [X.]elange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NÄG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 [X.] 16.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2014:081214U6[X.]16.14.0] - [X.]uchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; [X.]eschlüsse vom 9. November 1988 - 7 [X.] 167.88 - [X.] 1989, 13, vom 1. Februar 1989 - 7 [X.] 14.89 - [X.]uchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 38.15 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:190516[X.]6[X.]38.15.0] - NJW 2016, 2761).

Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens [X.]edacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 [X.] 26.02 - [X.]uchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; [X.]eschlüsse vom 24. März 1981- 7 [X.] 44.81 - [X.] 1984, 131, vom 1. Februar 1989 - 7 [X.] 14.89 - [X.]uchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3 und vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 38.15 - NJW 2016, 2761). Das folgt daraus, dass die [X.] Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene [X.]edeutung (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 [X.] 26.02 - [X.]uchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5).

Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen [X.]elange können aus den in den gesetzlichen [X.]estimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der [X.]eibehaltung des bisherigen Namens. So ist ein öffentliches Interesse an der [X.] personenstandsrechtlich auch in [X.]ezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenregister einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der [X.] besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im [X.]ereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können. Darüber hinaus umfasst die Ordnungsfunktion des Namens den Grundsatz, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 38.15 - NJW 2016, 2761 m.w.N.).

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsgrundsätze dem [X.]erufungsurteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Die fallbezogene Würdigung der gegenläufigen Gesichtspunkte, insbesondere deren konkrete Gewichtung, entzieht sich einer verallgemeinernden [X.]eurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der [X.]eibehaltung der bisherigen Schreibweise des Vornamens kaum berührt werden. Ihnen sei mit [X.]lick auf die [X.]eteiligung des [X.] am Rechtsverkehr sowie auf die gleichbleibende Aussprache und [X.]etonung des geänderten und des bisherigen Namens ein sehr geringes Gewicht zuzuerkennen. Ebenso hat er den Interessen des [X.] an einer ungehinderten Ein- und Ausreise in die [X.] und einer reibungslosen Teilnahme am dortigen Geschäftsverkehr [X.]edeutung für die Namensänderung und ein höheres Gewicht zugestanden. Nach der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die zugunsten der begehrten Namensänderung berührten Interessen darauf an, dass es sich um schutzwürdige Interessen handelt. Hiervon durfte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der den [X.] bindenden, nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausgehen. Aufgrund des Überwiegens der für die Namensänderung sprechenden Interessen konnte der Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund annehmen (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 7 [X.] 30.79 - [X.]uchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).

c) Angesichts dessen würde sich die von der [X.]eklagten für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob [X.] in der Namensführung, die vom [X.]etroffenen durch [X.] ausgeräumt werden können, überhaupt einen wichtigen Grund zur Namensänderung im Sinne des § 3 NÄG darstellen können, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf abgestellt, ob der Kläger die Änderung der Schreibweise seines Vornamens in den amtlichen [X.] Dokumenten durch [X.] hätte ausräumen können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die für die Namensänderung sprechenden [X.] und das erfolglose [X.]emühen des [X.] um eine Abänderung seiner [X.] Dokumente festgestellt hat, bestätigt die Entscheidung vielmehr, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, ob [X.] als wichtiger Grund für eine Namensänderung geltend gemacht werden. Dies gilt vor allem, weil sich nicht generell sagen lässt, dass [X.] in der Namensführung, die vom [X.]etroffenen durch [X.] ausgeräumt werden könnten, in keinem Falle einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen können. Die weiteren in diesem Zusammenhang für grundsätzlich bedeutsam erachteten Anschlussfragen der [X.]eklagten betreffend die Reichweite der Verpflichtung des [X.], Anstrengungen zur [X.]eseitigung der [X.] zu unternehmen, sind ebenfalls weder entscheidungserheblich noch lassen sie sich allgemeinverbindlich klären.

d) Nach den vorstehenden Ausführungen rechtfertigen mit [X.]lick auf die gebotene Interessenabwägung auch die weiteren Fragen der [X.]eklagten zum "Ob" und "Wie" einer [X.]erücksichtigung des Unterlassens des [X.], ihm zumutbare und mögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Ursachen für die [X.]eeinträchtigungen durch [X.] auszuräumen, ebenso wenig die Revisionszulassung. Die [X.]eurteilung der Schutzwürdigkeit der für die Namensänderung geltend gemachten Interessen wie auch deren Gewichtung im Rahmen der Abwägung hängt nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab.

e) Schließlich erweist sich die für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob mit der Namensführung im Ausland verbundene [X.]eeinträchtigungen schon grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung nach dem [X.] darstellen, der selbst ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland nicht zwangsläufig dauerhaft beibehalten werde und eine lebenslang wirkende Namensänderung demgegenüber nicht gerechtfertigt wäre, als nicht entscheidungserheblich. Denn auch insoweit fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen, aufgrund derer die hier rein hypothetische Fragestellung der [X.]eklagten beantwortet werden müsste. Im Übrigen hat der [X.] bereits entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung regelmäßig zu verneinen ist, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen nahe liegenden Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 [X.] 26.02 - [X.]uchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).

f) Die [X.]efürchtung der [X.]eklagten, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts im vorliegenden Fall zu unzähligen Namensänderungen aus wichtigem Grund aufgrund von [X.] führen könne, die von den [X.] durch [X.] beseitigt werden könnten, rechtfertigt eine andere Würdigung der von ihr als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen nicht. Die [X.]eklagte kann sich nicht darauf berufen, dass, wenn die rechtlichen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ein Antrag auf Namensänderung nur deshalb abgewiesen werden könne, weil dadurch die Stellung weiterer Anträge veranlasst würde und eine erhebliche Mehrarbeit zu erwarten sei (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 7 [X.] 140.61 - [X.]VerwGE 15, 207 <212>). Die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Vornamensänderung hängt von einer Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen im Einzelfall ab.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 12/16

13.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Dezember 2015, Az: 5 B 14.927, Urteil

§ 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2016, Az. 6 B 12/16 (REWIS RS 2016, 5632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5632

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 B 14.927 (VGH München)

Anspruch auf Änderung des Vornamens


6 B 38/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Wichtiger Grund für eine Vornamensänderung


AN 14 K 15.00709 (VG Ansbach)

Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens


W 6 K 17.4 (VG Würzburg)

Wunsch nach Wiederannahme des früheren Vornamens


6 C 16/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Änderung des Ehenamens einer gemischt-nationalen Ehe


Referenzen
Wird zitiert von

1 L 212/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.