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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 73/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (örtlichen und sachli-chen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin ([X.], [X.] vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251; Urteil vom 7. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 930), jedenfalls aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorlie-genden Fall die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den [X.] bestätigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rdnr. 12; vgl. auch [X.]/[X.], 2. Aufl., Aktualisie-rungsband, § 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsge-richt - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder [X.] des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat. Für den vorliegenden Fall steht damit die sachliche [X.] des von den Klägern erstinstanzlich angerufenen [X.] ohne Rücksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis - in Über-einstimmung mit dem [X.] - zu Recht oder zu Unrecht als Wohnraummietverhältnis angesehen hat, für das gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. [X.] die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist. Ob eine Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzu-finden hätte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtli-chen Gehörs beruhen würde und aus diesem Grund ein Verwei-sungsbeschluss nicht bindend wäre (so [X.]/[X.] - 3 - aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Steht somit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-schwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.] fehlt, so ist die vom Berufungsgericht bestätigte Ab-weisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden. Ein Revi-sionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst er-sichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert des [X.]: 273.209,88 •. Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 - O[X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -
Meta
07.11.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. VIII ZR 73/06 (REWIS RS 2006, 967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 967
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