Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. VIII ZR 73/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 967

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 73/06 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage der (örtlichen und sachli-chen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der Nachprüfung durch das Revisionsgericht schlechthin ([X.], [X.] vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251; Urteil vom 7. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 930), jedenfalls aber dann entzogen, wenn das Berufungsgericht wie im vorlie-genden Fall die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch den [X.] bestätigt hat (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rdnr. 12; vgl. auch [X.]/[X.], 2. Aufl., Aktualisie-rungsband, § 545 Rdnr. 15). Das bedeutet, dass das Revisionsge-richt - auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - die vom Berufungsgericht angenommene Zuständigkeit oder [X.] des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat. Für den vorliegenden Fall steht damit die sachliche [X.] des von den Klägern erstinstanzlich angerufenen [X.] ohne Rücksicht darauf fest, ob das Berufungsgericht das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis - in Über-einstimmung mit dem [X.] - zu Recht oder zu Unrecht als Wohnraummietverhältnis angesehen hat, für das gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. [X.] die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist. Ob eine Zuständigkeitsprüfung ausnahmsweise dann stattzu-finden hätte, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zuständigkeit auf Willkür oder auf einer Verletzung des rechtli-chen Gehörs beruhen würde und aus diesem Grund ein Verwei-sungsbeschluss nicht bindend wäre (so [X.]/[X.] - 3 - aaO Rdnr. 17), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Steht somit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-schwerde fest, dass es an der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.] fehlt, so ist die vom Berufungsgericht bestätigte Ab-weisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden. Ein Revi-sionszulassungsgrund ist insoweit weder dargetan noch sonst er-sichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert des [X.]: 273.209,88 •. Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 316 O 176/04 - O[X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 U 189/04 -

Meta

VIII ZR 73/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. VIII ZR 73/06 (REWIS RS 2006, 967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 967

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.