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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]: Zu Recht ist u. a. ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB, daher keine Anwendung der Subsidiaritätsklausel; vgl. dazu BGHSt 43, 237, 240) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen worden. Da die Nachprüfung des [X.] auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der [X.] kann dies entspre-chend dem hierfür maßgeblichen Antrag des [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). [X.]Brause Schaal [X.]König
Meta
06.04.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2009, Az. 5 StR 94/09 (REWIS RS 2009, 4086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4086
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