Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 2 StR 102/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3908

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[X.] vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und fahrlässiger Tötung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Urteil des [X.] vom 21. April 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und ge-fährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat 2 - 3 - (§ 64 StGB). Die Begründung hierfür begegnet rechtlichen Bedenken. Das sachverständig beratene [X.] hat zwar einen Hang im Sinne von § 64 StGB bejaht, jedoch gemeint, es fehle an einem symptomatischen Zusammen-hang mit den Straftaten. Bei dem Angeklagten folge der [X.] aus seiner polytropen Delinquenz und nicht umgekehrt; die Taten seien Folge seiner Per-sönlichkeitsstruktur und nicht seines [X.]s. Diese Einschätzung findet in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze. Der Angeklagte ist seit Jahren [X.]. Zuletzt hat er "mehr oder weniger regelmäßig drei bis vier [X.], vier bis fünf [X.] und fünf bis sechs Gramm Marihuana täglich verbraucht". Finanziert hat er diesen [X.] durch Straftaten ([X.]). Auch aus den Vorverurteilungen des [X.] vom 10. März 2004 und vom 1. Juni 2005 ergibt sich, dass er die zugrunde liegenden Straftaten, bei denen es sich vor allem um [X.] handelte, zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat. Während des Tatgeschehens im Fall 3 hat er zu dem Geschädigten [X.]geäußert, "wo krieg` ich jetzt meine Drogen her". Insoweit hält die Kammer dem Angeklagten zugute, dass "die Tat unter erheblichem Suchtdruck stattgefunden" habe ([X.]). Schließlich begründet das [X.] auch die Einzelstrafe für den Diebstahl im Fall 1 u. a. mit dem Suchtdruck, der auf dem Angeklagten gelastet habe ([X.]). 3 Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, dass der Hang jedenfalls neben anderen Umständen zur Begehung der [X.] beigetragen haben kann. Dies würde für die Annahme einer Symptomtat im Sinne von § 64 StGB ausrei-chen (vgl. [X.], 78). 4 Im Übrigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür er-sichtlich, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne der Vorschrift ist oder 5 - 4 - keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 7; [X.], 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der [X.] kann aus-schließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. 2. Das [X.] hat im Fall 1 den Angeklagten, dem bekannt war, dass sein Opfer aufgrund eines Schlaganfalls halbseitig gelähmt war und der erkennen konnte, "dass ein unvermittelter heftiger Stoß ... nicht abgefangen oder pariert werden könnte, sondern dazu führen würde, dass dieser rückwärts 6 - 5 - stürzt" lediglich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Das nach den [X.] nahe liegende Vorliegen einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) hat es nicht geprüft. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler jedoch nicht beschwert. [X.] Rothfuß RiBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift

gehindert. [X.]

Meta

2 StR 102/09

22.04.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 2 StR 102/09 (REWIS RS 2009, 3908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3908

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