Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 286/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4185

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe schuldig ist der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, sowie b) aufgehoben, soweit die im Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 2. Juni 2009 angeordnete Einziehung aufrechter-halten worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen 1 - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung, - vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, - unerlaubten Entfernens vom Unfallort, - 3 - - vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis, - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, - Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzli-cher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffenge-richt - [X.] in [X.] vom 2. Juni 2009 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor [X.] von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf und die im Urteil vom 2. Juni 2009 ausgesprochene Einziehung eines Schlagstockes aufrechter-halten bleibt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. 1. Im Fall [X.] der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schul-dig ist. Auf der Grundlage der Feststellungen hat er sich in Tateinheit zu diesen Delikten nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen strafbar gemacht. Zwar hat er im Polizeigewahrsam gegenüber meh-reren Polizeibeamten u. a. gesagt "Sieg Heil, [X.], Ihr Nazischweine, ich werde Euch alle vergasen, ich mache Euch Nazischweine kalt" und damit ein [X.] Kennzeichen verwendet. Dies geschah jedoch nicht öf-fentlich, weil die Äußerung nur gegenüber wenigen Polizeibeamten abgegeben wurde. Ein öffentliches Verwenden liegt nur vor, wenn eine nicht überschaubare 2 - 4 - Anzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis [X.] kann (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 86a Rn. 15 mwN). Die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten kann trotz der Änderung des Schuldspruchs aufrecht erhalten bleiben. Das [X.] hat die moderate Strafe dem unteren Bereich des gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 86a Abs. 1 StGB entnommen. Der [X.] kann daher ausschließen, dass es angesichts der festgestellten massiven Be-leidigungen und Bedrohungen bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch geringere Strafe verhängt hätte. 3 2. Die aufrechterhaltene Einziehung war aufzuheben, weil mit Rechts-kraft des Urteils des Amtsgerichts [X.] das Eigentum an dem Schlagstock auf den Staat übergegangen ist (§ 74e StGB) und die Maßregel sich deswegen erledigt hat ([X.], Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, [X.]R StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; [X.], Beschluss vom 21. April 2005 - 3 [X.], [X.], 173). 4 - 5 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 286/10

10.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 286/10 (REWIS RS 2010, 4185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4185

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 33/12 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit des Leugnens des Holocaust und der Verwendung nationalsozialistischer Symbole in Schreiben an Gerichte und …


3 StR 33/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 93/17 (Bundesgerichtshof)


6 StR 249/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 93/17 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen einer gemeinschaftlichen Begehung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.