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PDF anzeigen[X.] vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe schuldig ist der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, sowie b) aufgehoben, soweit die im Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 2. Juni 2009 angeordnete Einziehung aufrechter-halten worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen 1 - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung, - vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, - unerlaubten Entfernens vom Unfallort, - 3 - - vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis, - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, - Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und - Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzli-cher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffenge-richt - [X.] in [X.] vom 2. Juni 2009 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor [X.] von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf und die im Urteil vom 2. Juni 2009 ausgesprochene Einziehung eines Schlagstockes aufrechter-halten bleibt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. 1. Im Fall [X.] der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schul-dig ist. Auf der Grundlage der Feststellungen hat er sich in Tateinheit zu diesen Delikten nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-nisationen strafbar gemacht. Zwar hat er im Polizeigewahrsam gegenüber meh-reren Polizeibeamten u. a. gesagt "Sieg Heil, [X.], Ihr Nazischweine, ich werde Euch alle vergasen, ich mache Euch Nazischweine kalt" und damit ein [X.] Kennzeichen verwendet. Dies geschah jedoch nicht öf-fentlich, weil die Äußerung nur gegenüber wenigen Polizeibeamten abgegeben wurde. Ein öffentliches Verwenden liegt nur vor, wenn eine nicht überschaubare 2 - 4 - Anzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis [X.] kann (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 86a Rn. 15 mwN). Die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten kann trotz der Änderung des Schuldspruchs aufrecht erhalten bleiben. Das [X.] hat die moderate Strafe dem unteren Bereich des gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 86a Abs. 1 StGB entnommen. Der [X.] kann daher ausschließen, dass es angesichts der festgestellten massiven Be-leidigungen und Bedrohungen bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch geringere Strafe verhängt hätte. 3 2. Die aufrechterhaltene Einziehung war aufzuheben, weil mit Rechts-kraft des Urteils des Amtsgerichts [X.] das Eigentum an dem Schlagstock auf den Staat übergegangen ist (§ 74e StGB) und die Maßregel sich deswegen erledigt hat ([X.], Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, [X.]R StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; [X.], Beschluss vom 21. April 2005 - 3 [X.], [X.], 173). 4 - 5 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] von [X.] [X.]
Meta
10.08.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. 3 StR 286/10 (REWIS RS 2010, 4185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4185
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