Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 1 StR 10/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2022, 3368

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Gegenstand

Strafbarkeit eines Rechtsanwalts: Untreue durch unterlassene Weiterleitung von Mandantengeldern; Steuerhinterziehung wegen Steuerpflicht für nicht ausgekehrte Mandantengelder


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2021

a) im Schuldspruch unter [X.] 1. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in zehn Fällen schuldig ist,

b) in den Fällen [X.] 3. a) bis [X.] 3. d) der Urteilsgründe und im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen un[X.] wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung von fünf [X.]n aus einer an[X.]eren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] sieben Monaten verurteilt; [X.]aneben hat es gegen [X.]en Angeklagten wegen Steuerhinterziehung un[X.] wegen versuchter Steuerhinterziehung eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt, [X.]eren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Schließlich hat [X.]as [X.] unter Aufrechterhaltung [X.]er Einziehungsentschei[X.]ung [X.]es an[X.]eren Urteils [X.]ie Einziehung [X.]es Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 40.175 € angeor[X.]net. Die gegen [X.]ie Verurteilung gerichtete Revision [X.]es Angeklagten, mit [X.]er er [X.]ie Verletzung materiellen Rechts beanstan[X.]et, hat [X.]en aus [X.]er [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist [X.]as Rechtsmittel unbegrün[X.]et (§ 349 Abs. 2 StPO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Nach [X.]en Feststellungen [X.]es angefochtenen Urteils vereinnahmte [X.]er angeklagte Rechtsanwalt im Namen un[X.] auf Rechnung seines Man[X.]anten [X.]aus einem Erbschaftsstreit im Zeitraum vom 12. Dezember 2013 bis zum 3. Februar 2014 insgesamt 41.000 € auf einem seiner Geschäftskonten. Die Beklagte [X.]     zahlte [X.]iesen Betrag in [X.]rei Teilbeträgen, un[X.] zwar in Höhe von 500 € am 12. Dezember 2013, in Höhe von 25.500 € am 24. Januar 2014 un[X.] in Höhe von 15.000 € am 3. Februar 2014; zu [X.]en [X.]rei Zeitpunkten ergab [X.]ie Gesamtsumme [X.]er [X.] aller Konten [X.]es Angeklagten, [X.]er bereits bei Zahlungseingang entschlossen war, [X.]ie Gel[X.]er nicht an [X.]en Zeugen [X.] auszukehren, jeweils einen [X.]eutlichen Negativbetrag (um [X.]ie 29.000 € bzw. über 4.000 € im letzten Fall). Der Betrag in Höhe von 500 € ging vollstän[X.]ig in einem [X.] auf, [X.]ie zweite Zahlung zu einem Teilbetrag in Höhe von 4.285,82 €. Entgegen seiner anwaltlichen Pflicht kehrte [X.]er Angeklagte aber auch [X.]ie [X.] nicht an seinen Man[X.]anten aus, son[X.]ern verwen[X.]ete [X.]iese für sich, in[X.]em er mit ihnen [X.]ie [X.] auf seinen an[X.]eren Geschäftskonten vermin[X.]erte, un[X.] zwar bezüglich [X.]er zweiten Zahlung mit sieben nachfolgen[X.]en Überweisungen, [X.]avon jeweils zwei am 27. bzw. 28. Januar 2014 un[X.] bezüglich [X.]er [X.]ritten mit vier nachfolgen[X.]en, [X.]avon zwei am 7. Februar 2014. Le[X.]iglich 1.000 € überwies [X.]er Angeklagte am 11. Juni 2014 an [X.]en Zeugen [X.](Fall [X.] 1. [X.]er Urteilsgrün[X.]e). In ähnlicher Weise enthielt [X.]er Angeklagte [X.]as am 25. Juli 2016 vereinnahmte Buchgel[X.] in Höhe von 3.475 € aus [X.]er Abwicklung eines Verkehrsunfalls seinem Man[X.]anten S.     vor; [X.]ieser Betrag ging vollstän[X.]ig im [X.] [X.]es angesprochenen [X.] von fast 43.000 € auf. Erst auf Veranlassung [X.]es Abwicklers seiner Rechtsanwaltskanzlei zahlte [X.]er Angeklagte an [X.]en [X.]am 16. März 2018 500 € un[X.] währen[X.] [X.]er Hauptverhan[X.]lung weitere 2.800 € (Fall [X.] 2. [X.]er Urteilsgrün[X.]e).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Für [X.]ie [X.], 2016 un[X.] 2017 gab [X.]er Angeklagte entgegen [X.]er ihm bekannten Pflicht jeweils bis zum 31. Mai [X.]es Folgejahres keine Umsatzsteuerjahreserklärung ab (Fälle [X.] 3. a), b) un[X.] [X.]) [X.]er Urteilsgrün[X.]e). Für [X.]en Besteuerungszeitraum 2015 reichte er verspätet le[X.]iglich zwei Umsatzsteuervoranmel[X.]ungen un[X.] am 6. Januar 2017 [X.]ie Umsatzsteuerjahreserklärung ein; für 2016 erklärte er mit [X.]en jeweils zu spät abgegebenen Umsatzsteuervoranmel[X.]ungen Ausgangsumsätze ohne Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt nur 81.381 € statt 145.528 €, [X.]esgleichen für 2017 nur 44.634 € statt 71.578,44 €. Insgesamt verkürzte [X.]er Angeklagte nach [X.]en Berechnungen [X.]es [X.]s 57.026,86 € an Umsatzsteuern. Für [X.]en Veranlagungszeitraum 2016 unterließ [X.]er Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau [X.]ie Abgabe [X.]er Einkommensteuererklärung; er nahm [X.]abei billigen[X.] in Kauf, 15.587 € an Einkommensteuer un[X.] 718,35 € an Soli[X.]aritätszuschlag zu hinterziehen. Vor [X.]em allgemeinen Abschluss [X.]er Veranlagungsarbeiten wur[X.]e [X.]em Angeklagten am 18. Oktober 2018 [X.]ie Einleitung [X.]es Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben (Fall [X.] 3. c) [X.]er Urteilsgrün[X.]e).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung überwiegen[X.] nicht stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Im Untreuefall (§ 266 Abs. 1 StGB; § 43a Abs. 5 Satz 2 [X.]) unter [X.] 1. [X.]er Urteilsgrün[X.]e ist eine an[X.]ere konkurrenzrechtliche Beurteilung geboten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Untreue kann [X.]urch [X.]en Rechtsanwalt [X.]urch [X.] o[X.]er Unterlassen (§ 13 StGB) begangen wer[X.]en. Verwirklicht er [X.]en Tatbestan[X.] ausschließlich [X.]a[X.]urch, [X.]ass er pflichtwi[X.]rig [X.]em Man[X.]anten o[X.]er einem Dritten zustehen[X.]e Gel[X.]er nicht weiterleitet, son[X.]ern auf seinem Geschäftskonto belässt, erschöpft sich [X.]ie Untreue in einem Unterlassen. Wir[X.] [X.]er Rechtsanwalt neben [X.]em bloßen Gel[X.]erhalt etwa [X.]urch Anfor[X.]ern [X.]es Gel[X.]es, Verwen[X.]en [X.]es Gel[X.]es zu eigenen Zwecken o[X.]er [X.]urch Ableugnen [X.]es Zahlungseingangs tätig, kann auf [X.]iese Einzelhan[X.]lungen abzustellen sein. Dabei bleibt [X.]ie Bewertung [X.]er Konkurrenzen von [X.]er Begehungsform unberührt; [X.]as (bloße) Nichtweiterleiten nach je[X.]em Zahlungseingang führt zur Tatmehrheit, [X.]a [X.]er Rechtsanwalt verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit zu [X.]en verschie[X.]enen [X.] Sorge zu tragen ([X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2015 – 1 StR 587/14, [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 19 f. un[X.] vom 26. November 2015 – 2 [X.] Rn. 12; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. November 2019 – 2 StR 588/18 Rn. 13).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) An [X.]iesen Maßstäben gemessen ist von zehn [X.] auszugehen. Das jeweilige Nichtweiterleiten [X.]er [X.] infolge [X.]er Kontokorrentverrechnung im [X.] ist bereits eine selbstän[X.]ige Tat; hinzukommen [X.]ie elf Einzelüberweisungen. Soweit [X.]er Angeklagte [X.]ie Überweisungen an [X.]emselben Tag "veranlasste", ist nicht auszuschließen, [X.]ass [X.]em nur eine Han[X.]lung zugrun[X.]e lag, in[X.]em er naheliegen[X.] eine Kanzleiangestellte jeweils einmal zu jeweils zwei Überweisungen anwies.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Der Senat än[X.]ert [X.]en Schul[X.]spruch entsprechen[X.] ab. Die Vorschrift [X.]es § 265 Abs. 1 StPO steht [X.]em nicht entgegen, [X.]a auszuschließen ist, [X.]ass sich [X.]er gestän[X.]ige Angeklagte hiergegen effektiver als geschehen hätte vertei[X.]igen können. Für [X.]ie zehn Fälle sin[X.] jeweils [X.]n festzusetzen; [X.]er Senat hebt auch [X.]ie im Untreuefall [X.] 2. [X.]er Urteilsgrün[X.]e verhängte [X.] auf, um [X.]em nunmehr zur Entschei[X.]ung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung begegnet [X.]urchgreifen[X.]en Be[X.]enken.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) In [X.]en Fällen [X.]er Umsatzsteuerhinterziehung ist zu besorgen, [X.]ass [X.]as [X.] rechtsfehlerhaft [X.]ie veruntreuten Gel[X.]er in [X.]ie Bemessungsgrun[X.]lage einbezogen hat. Da es insoweit aber an einem Leistungsaustausch fehlt, liegt [X.]iesen Gel[X.]eingängen kein steuerbarer Umsatz zugrun[X.]e (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Zu[X.]em lässt sich nicht nachvollziehen, ob [X.]as [X.] bei [X.]er Strafzumessung sämtliche [X.]em Angeklagten aus Eingangsrechnungen zustehen[X.]e Vorsteuerbeträge in Ansatz gebracht hat. Denn [X.]as [X.] hat [X.]ie [X.]er Buchhaltung zu entnehmen[X.]en Werbe- un[X.] Reise-, Fahrzeug- sowie Mietkosten unbeanstan[X.]et gelassen ([X.], 61). Die sich [X.]araus ergeben[X.]en Vorsteuern übersteigen [X.]ie vom Angeklagten nachträglich erklärten. Bezüglich [X.]es Jahres 2016 hat [X.]as [X.] rechtsfehlerhaft [X.]as Gehalt [X.]es Angeklagten aus seiner Tätigkeit als Fraktionsgeschäftsführer einer [X.] als steuerbaren Umsatz gewertet ([X.]); tatsächlich war [X.]er Angeklagte insoweit unselbstän[X.]ig beschäftigt ([X.]). Sollte sich im neuen Rechtsgang [X.]er Hinterziehungsumfang [X.]eutlich verringern, wer[X.]en auch [X.]ie Nacherklärungen [X.]araufhin neu zu beurteilen sein, ob [X.]er Angeklagte mit ihnen wirksame Selbstanzeigen abgab (§ 371 AO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Der Fall [X.] 3. c) [X.]er Urteilsgrün[X.]e birgt ebenfalls Rechtsfehler zu Lasten [X.]es Angeklagten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(a) Insoweit ist wie[X.]erum nicht auszuschließen, auch nicht nach [X.]em Gesamtzusammenhang [X.]er Urteilsgrün[X.]e, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]ie veruntreuten Gel[X.]er (§ 266 Abs. 1 StGB) als steuerpflichtige Einkünfte gewertet hat; [X.]ies wäre in[X.]es rechtsfehlerhaft (§ 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 8 Abs. 1 EStG; vgl. [X.], Urteile vom 16. Dezember 2014 – [X.], [X.]E 279, 74 Rn. 27 f. un[X.] vom 29. September 2020 – [X.], [X.]E 270, 442 Rn. 35-38). Die veruntreuten Gel[X.]er erlangte [X.]er Angeklagte we[X.]er als Gegenleistung für eine Leistung im Rahmen [X.]er freiberuflichen Tätigkeit noch innerhalb seiner gewerblichen Betätigung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(b) Zu[X.]em hat [X.]er Generalbun[X.]esanwalt zutreffen[X.] ausgeführt:

"Die Strafkammer übersieht […], [X.]ass sich [X.]ie Erklärungspflicht [X.]es Angeklagten gemäß § 25 Abs. 3 EStG nur auf seine eigenen Einkünfte un[X.] [X.]ie Besteuerungsmerkmale bezieht, [X.]ie ihn un[X.] seine Ehefrau gemeinsam betreffen wie Son[X.]erausgaben un[X.] außergewöhnliche Belastungen. Zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Bei[X.]e haben [X.]en Vor[X.]ruck eigenhän[X.]ig zu unterschreiben un[X.] versichern [X.]amit, [X.]ie Angaben nach bestem Wissen un[X.] Gewissen gemacht zu haben. Daraus lässt sich aber nicht folgern, [X.]ass alle Angaben von bei[X.]en Ehegatten mitgetragen wer[X.]en. Vielmehr beschränkt sich [X.]er Erklärungsgehalt [X.]er Unterschrift auf [X.]ie Tatsachen, [X.]ie [X.]en jeweiligen Ehegatten betreffen. Betrifft [X.]ie Erklärung Einkünfte, [X.]ie nur von einem Ehegatten erzielt wer[X.]en, so macht nur [X.]erjenige Ehegatte ‚Angaben‘, [X.]er [X.]en Tatbestan[X.] [X.]ieser Einkunftsart verwirklicht ([X.], Urteil vom 16. April 2002 - [X.]/00 -, NJW 2002, 2495; ebenso [X.], Beschluss vom 17. April 2008 - 5 [X.] -, Rn. 29; siehe auch Senat, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 1 [X.] -, Rn. 7).

Bei [X.]en im Steuererklärungsvor[X.]ruck einzutragen[X.]en Daten zu [X.]en Einkünften [X.]er Ehefrau aus ihrer nichtselbstän[X.]igen Tätigkeit als Lehrerin hätte es sich [X.]aher nicht um Angaben [X.]es Angeklagten, son[X.]ern [X.]er Ehefrau gehan[X.]elt. Da offensichtlich überhaupt keine Steuererklärung eingereicht wur[X.]e, hat [X.]ie Ehefrau es ebenfalls unterlassen, [X.]ie gebotenen Angaben zu machen. Die [X.]a[X.]urch [gegebenenfalls] bewirkte Verkürzung [X.]er Einkommensteuer wäre [X.]em Angeklagten nicht zuzurechnen gewesen."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Letzten[X.]lich unterliegt auch [X.]er Einziehungsausspruch [X.]er Aufhebung; [X.]er Generalbun[X.]esanwalt hat wie[X.]erum zutreffen[X.] auch insoweit [X.]ie Aufhebung mit folgen[X.]er Begrün[X.]ung beantragt:

"Liegen [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 55 StGB vor, sin[X.] [X.], Nebenfolgen un[X.] Maßnahmen gleicher Art grun[X.]sätzlich [X.]urch [X.]as spätere Urteil einheitlich anzuor[X.]nen, so [X.]ass über sie [X.]urch [X.]as Gericht zu entschei[X.]en ist, [X.]as auch über [X.]ie nachträgliche Gesamtstrafe befin[X.]et. Dieses ist [X.]abei an [X.]ie Rechtskraft [X.]er ursprünglichen Entschei[X.]ung gebun[X.]en. Sofern [X.]ie tatsächlichen un[X.] rechtlichen Voraussetzungen für [X.]ie (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist [X.]ie frühere Einziehungsentschei[X.]ung in [X.]as neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht - trotz [X.]es auf [X.]ie Aufrechterhaltung [X.]er früheren Entschei[X.]ung gerichteten Wortlauts [X.]es § 55 Abs. 2 StGB - [X.]urch [X.]as Zusammenzählen [X.]er Beträge aus [X.]er früheren un[X.] [X.]er aktuellen Einziehungsentschei[X.]ung. Damit wir[X.] [X.]ie Einziehungsanor[X.]nung in [X.]em früheren Urteil gegenstan[X.]slos im Sinne [X.]es § 55 Abs. 2 StGB un[X.] be[X.]arf keiner Aufrechterhaltung; [X.]ie entsprechen[X.]e Anor[X.]nung entfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 [X.] -, Rn. 6 [X.] N.).

Eine eigene Sachentschei[X.]ung [X.]es Senats entsprechen[X.] § 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Die Urteilsgrün[X.]e verhalten sich nicht [X.]azu, ob [X.]ie Anor[X.]nung aus [X.]em früheren Urteil bereits vollstän[X.]ig vollstreckt ist. Da [X.]er Angeklagte eine Eigentumswohnung verkauft hat, um seine Verbin[X.]lichkeiten zu tilgen (vgl. [X.]), erscheint [X.]ies nicht von vorneherein ausgeschlossen."

Raum     

      

Jäger     

      

Fischer

      

Bär     

      

Leplow     

      

Meta

1 StR 10/22

03.05.2022

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 8. Oktober 2021, Az: 2 (11) KLs 5610 Js 16444/18

§ 13 StGB, § 53 StGB, § 266 Abs 1 StGB, § 370 AO, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG, § 4 Abs 3 S 2 EStG, § 4 Abs 4 EStG, § 8 Abs 1 EStG, § 43a Abs 5 S 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 1 StR 10/22 (REWIS RS 2022, 3368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3368 NJW 2022, 2286 REWIS RS 2022, 3368

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