Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 181/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2746

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

[X.] Art. 1 Abs. 1 Die Vorschriften der [X.] kommen grundsätzlich - sofern sich aus dem an-wendbaren nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt - unmittelbar nur auf Verträge über [X.] grenzüberschreitende [X.] zur Anwendung (Abgrenzung zu [X.] 101, 172 und [X.] 123, 303). [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] - [X.] [X.]

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Ur-teil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 11. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als [X.] abgewiesen wird. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die der Streithelferin entstandenen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Versicherer nehmen die Beklagte, ein [X.] Spedi-tionsunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Be-schädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die in [X.] ansässige [X.] erteilte der Beklagten im Mai 2000 den Auftrag, 24 von ihr gepackte Container von [X.] nach [X.] zu befördern, wo die C.

GmbH (im Weiteren: [X.]), ein Tochterunternehmen der [X.], ihr zentrales Auslieferungslager unter- hält. Für den ihr erteilten Transportauftrag stellte die Beklagte den Frachtbrief ("[X.]") Nr. [X.] vom 26. Mai 2000 aus. Die Container [X.] zunächst im Auftrag der Beklagten auf dem Seeweg von [X.] nach [X.] befördert. Von dort sollten sie anschließend per Lkw nach [X.] weitertransportiert werden. Ein Fahrer der Streithelferin der Beklagten übernahm am 28. Juni 2000 in [X.] den Container mit der Nr. KLFU1976621 zur Weiterbeförderung nach [X.]. Noch im Hafen von [X.] stürzte der mit dem Container beladene Trailer bei einem Linksa[X.]iegemanöver um. Dabei wurde der Container stark deformiert und an seiner Stirnseite von einem drei Meter langen Stahlrohr durchbohrt. In dem be-schädigten Container befanden sich 50 Kopiergeräte, die die [X.] von der [X.] gekauft hatte. Für den Transport von [X.] nach [X.] hat die Beklagte einen [X.] ausgestellt. 2 Die Klägerinnen haben behauptet, der durch den Verkehrsunfall verur-sachte Sachschaden an den Kopiergeräten belaufe sich auf insgesamt 403.316,79 DM. Darüber hinaus begehren die Klägerinnen Ersatz der für die Feststellung des Schadens aufgewendeten Kosten in Höhe von 24.004,59 DM und Erstattung der Frachtkosten und Zölle. 3 Die Klägerinnen haben weiterhin geltend gemacht, sie hätten an die [X.], deren Transportversicherer sie seien, einen Ersatzbetrag in Höhe von 462.684,47 DM geleistet. Die [X.] habe ihre Schadensersatzan- sprüche wegen des streitgegenständlichen Transportschadens an sie abgetre-ten. 4 - 4 - 5 Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 218.485,44 • nebst Zinsen zu zahlen, und zwar zu 70 % an die Klägerin zu 1 und zu jeweils 10 % an die Kläge-rinnen zu 2 bis 4. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die internationale Zuständig-keit der [X.] Gerichte für nicht gegeben erachtet. Die Beklagte hat vorge-tragen, dem streitgegenständlichen [X.] hätten die auf der Rückseite des [X.] ("[X.]") abgedruckten [X.] zugrunde gelegen. Danach sei mit der [X.] vereinbart worden, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem [X.] ausschließlich der [X.] zuständig sei und das Vertragsverhältnis dem [X.] Recht [X.]. Im Übrigen haben die Beklagte und ihre Streithelferin die Ansicht vertre-ten, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen der [X.], da diese nur auf [X.] und nicht auch auf multimodale Transportverträge Anwendung finde. 6 7 Das [X.] hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerinnen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungs-gericht die Beklagte unter Zurückwei[X.] des Rechtsmittels im Übrigen und Abwei[X.] der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu 1 145.064,62 • und an die Klägerinnen zu 2 bis 4 jeweils 20.723,52 • nebst Zin-sen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die [X.] und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Die Klägerinnen beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde der [X.] wegen des streitgegenständlichen Transportschadens gemäß Art. 17, 23, 25 i.V. mit Art. 13 [X.] Schadensersatz in Höhe von 207.235,18 •. Dieser Anspruch sei gemäß § 67 Abs. 1 [X.] auf die Klägerinnen im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Transportversicherungsvertrag übergegangen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entschei-dung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. [X.]. Der zwischen der Beklagten und der [X.] geschlossene Frachtver- trag [X.] hinsichtlich der Landbeförderungsstrecke von [X.] nach [X.] dem Anwendungsbereich der [X.]. Diese finde auf alle Transportverträge Anwendung, die auf eine grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen abzielten, wenn der im Vertrag vorgesehene Ort der Ablieferung in einem Vertragsstaat der [X.] liege. Dies gelte auch für den Fall, dass der im Beförderungsvertrag vereinbarte grenz-überschreitende Landtransport - wie im Streitfall - lediglich eine Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Transportvertrags betreffe. 10 Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 [X.] seien erfüllt, da [X.] bei einem Verkehrsunfall im Hafen von [X.] - also während der Obhutszeit der Beklagten - beschädigt worden sei. Die Beklagte und ihre Streithelferin könnten sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 [X.] berufen. Ebenso wenig sei eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 lit. [X.] anzunehmen. Die Beklagte 11 - 6 - und ihre Streithelferin hätten nicht bewiesen, dass der Schaden durch eine nicht fachgerechte Stauung der Kopiergeräte seitens der [X.] entstanden sei. 12 Die [X.] sei als Empfängerin der Sendung nach Art. 13 Abs. 1 [X.] berechtigt, die frachtvertraglichen Schadensersatzansprüche aus der [X.] gegen die Beklagte geltend zu machen. Nach Art. 23 Abs. 1 [X.] sei für die Schadensberechnung der Wert des [X.] am Ort und zur [X.] maßgeblich. Da die [X.] lediglich den [X.] regele, sei mit dem Ort der Übernahme zur Beförderung derjenige Ort gemeint, an dem der der [X.] unterliegende Straßentransport begonnen habe. Dies sei [X.] gewesen. Der am Frachtgut entstandene Schaden belaufe sich auf 192.649,37 • (= 376.789,42 DM). Darüber hinaus hätten die Klägerin-nen gemäß Art. 23 Abs. 4 [X.] einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Frachtkosten und Zölle, die sich auf insgesamt 14.585,81 • (= 28.527,37 DM) beliefen. Die Klägerinnen seien Transportversicherer der [X.]. Sie hätten ihre Versicherungsnehmerin in Höhe der Klageforderung entschädigt mit der Folge, dass die der [X.] zustehenden Schadensersatzansprüche nach § 67 Abs. 1 [X.] auf die Klägerinnen entsprechend ihrer jeweiligen [X.] am Versicherungsvertrag übergegangen seien. 13 Die Kosten für die Feststellung des Schadens sowie Lagerkosten könn-ten die Klägerinnen nicht nach Art. 23 ff. [X.] ersetzt verlangen. Die Voraus-setzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 Abs. 1 [X.] seien nicht erfüllt. 14 II. Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Abwei[X.] der Klage als unzulässig. Entgegen der Auffas-15 - 7 - [X.] des Berufungsgerichts sind die [X.] Gerichte nicht zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits. 16 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. [X.] ergebe, da die Vorschriften der [X.] nicht nur auf [X.] grenzüberschreitende [X.], sondern auch dann zur Anwendung kämen, wenn der im [X.] vereinbarte grenzüberschreitende Landtransport per Lkw le-diglich eine Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen [X.]s [X.]. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 [X.] gebiete nicht die Auslegung, dass die [X.] ihren Anwendungsbereich allein auf [X.] Beförderungsverträge be-schränken wolle. Im [X.] Text werde der dem Geltungsbereich der [X.] [X.]nde Vertragstyp mit "contract for the carriage by road" umschrieben. Diese Beschreibung treffe auch auf einen Beförderungsvertrag zu, durch den sich der Frachtführer verpflichtet habe, eine (grenzüberschreitende) Teilstrecke des Transports mittels Lkw auszuführen. Der (gleichermaßen) verbindliche fran-zösische Vertragstext, der den dem Anwendungsbereich der [X.] [X.]n-den Vertragstyp mit "contrat de transport de marchandises par route" [X.], stehe dieser Auslegung des Art. 1 [X.] nicht entgegen. Ebenso wenig [X.] sich aus Art. 2 [X.] überzeugend herleiten, dass Art. 1 Abs. 1 [X.] sich nur auf den [X.]n [X.] beziehe. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revisionen nicht stand. Eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits besteht nicht, weil die [X.] grundsätzlich nicht auf multimodale [X.] anwendbar ist. 17 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ei-ne internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entscheidung 18 - 8 - des Rechtsstreits nur aus Art. 31 Abs. 1 [X.] ergeben kann. Dies setzt aber voraus, dass die [X.] auf den [X.] zwischen der [X.] und der Beklagten unmittelbar Anwendung findet. Eine (mittelbare) Anwendung der [X.] über die §§ 452, 452a HGB scheidet aus, weil auf den hier in Rede ste-henden [X.] kein [X.] Recht anzuwenden ist (vgl. dazu [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB [X.]. 1a). Die Parteien haben weder eine entsprechende Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB), noch führt die Vorschrift des Art. 28 EGBGB im Streitfall zur Anwendung [X.] Sachrechts. Die Frage, ob § 452a HGB neben den Haftungsregelungen der [X.] auch auf Art. 31 [X.] verweist, kann daher offenbleiben (vgl. dazu [X.], [X.] 2004, 361, 362 f.). b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die C.

Inc. und die Beklagte einen sogenannten multimodalen Transport verein- bart haben. Nach seinen Feststellungen sah der einheitliche Auftrag von vorn-herein eine Beförderung mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln vor (See- und Straßentransport). 19 c) Die Frage, ob die [X.] über den Sonderfall des Art. 2 [X.] hinaus auf multimodale [X.] anwendbar ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Im [X.] Schrifttum ist die Ansicht vorherrschend, die eine Anwendbarkeit ablehnt (vgl. [X.] aaO § 452 HGB [X.]. 19, Art. 1 [X.] [X.]. 5/6; [X.]., [X.] 2003, 45 ff.; [X.]., [X.] 2004, 361 f.; [X.], [X.] 2006, 435, 439; Ramming, [X.] 1999, 325, 329 ff.; [X.]., [X.], 607, 608 f.; MünchKomm.HGB/[X.], Art. 2 [X.] [X.]. 1; Thume/Fre-muth, Kommentar zur [X.], 2. Aufl., Art. 2 [X.]. 51; [X.], [X.] 2003, 12, 14; Erbe/Schlienger, [X.] 2005, 421, 424; [X.], Einheitsrecht und Kollisi-onsrecht im internationalen multimodalen Gütertransport, 2005, [X.], 117; Mast, Der multimodale [X.] nach [X.] Recht, 2002, [X.], 20 - 9 - 193; wohl auch [X.]/[X.], [X.], Art. 1 [X.]. 45, Art. 2 [X.]. 6; [X.] in: [X.]/Boujong/[X.], HGB, Art. 2 [X.] [X.]. 1/2, Art. 41 [X.] [X.]. 13; a.[X.], [X.] 2005, 89, 95 ff.; [X.], [X.] 2005, 182 ff.). Dieser Auffas[X.] ist zuzustimmen. 21 aa) Die [X.] gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag "über die ent-geltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des [X.] und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen [X.] liegen, von de-nen mindestens einer ein Vertragsstaat ist". Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 [X.] schließt die unmittelbare Anwendung der [X.] auf multimodale [X.] nicht eindeutig aus. Die Formulierung "Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen" (englisch: "carriage of goods by road in vehicles for re-ward"; [X.]ösisch: "transport de marchandises par route a titre onéreux au moyen de véhicules") spricht aber eher gegen die direkte Geltung der [X.] für den multimodalen [X.], weil dort die Beförderung eben nicht (nur) auf der Straße mittels Fahrzeugen i.S. des Art. 1 Abs. 1 [X.] durchgeführt wird, sondern auch mit anderen Beförderungsmitteln. [X.]) Auch die Tatsache, dass die Regelungen gemäß Art. 2 in die [X.] aufgenommen worden sind, spricht eher gegen die ummittelbare [X.] der [X.] auf den multimodalen [X.]. Die Vorschriften des Art. 2 [X.] regeln einen Sonderfall einer multimodalen Beförderung, nämlich den Transport des [X.] samt dem auf ihm befindlichen Gut mittels an-derer Verkehrsmittel auf einem Teil der Strecke (sog. [X.]; vgl. dazu [X.] aaO Art. 2 [X.] [X.]. 3; [X.]/[X.] aaO Art. 2 [X.]. 1). Die Vor-schrift wurde namentlich auf Wunsch [X.] in die [X.] aufgenom-men, dessen geographische Lage grenzüberschreitende Transporte mit [X.]-fahrzeugen auf dem Landweg nicht zuließ ([X.]/[X.] aaO Art. 2 [X.]. 1; [X.] - 10 - ler aaO Art. 2 [X.] [X.]. 1). Systematisch ist sie daher als Ausnahme von dem in Art. 1 [X.] geregelten Grundsatz zu verstehen, wonach die [X.] den multi-modalen Transportvertrag nicht erfasst. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 [X.], nach dem die [X.] im Fall des [X.]s "trotzdem" ([X.] "nevertheless"; [X.] "néanmoins") für die gesamte Beförderung gilt. cc) Aus der Entstehungsgeschichte der [X.] ergibt sich klar, dass das Abkommen mit Ausnahme seines Art. 2 nicht direkt auf den Multimodalvertrag anwendbar ist. Im [X.] ([X.] [X.]) haben sich die [X.] verpflichtet, über ein Übereinkommen betreffend den Beförde-rungsvertrag für den kombinierten Verkehr zu verhandeln. In der Folgezeit [X.] am 24. Mai 1980 das Übereinkommen der [X.] über die in-ternationale multimodale Güterbeförderung abgeschlossen, das jedoch bislang nicht in [X.] getreten ist. Auch die Denkschrift der Bundesregierung zur [X.] (BT-Drucks. [X.]/1144, [X.] ff.) geht davon aus, dass die [X.] mit Ausnahme von Art. 2 nur anwendbar ist, wenn die vereinbarte Beförderung nach dem [X.] ausschließlich auf der Straße durchgeführt werden soll. Die Rechtsverein-heitlichung für [X.] über kombinierte Transporte sollte wegen der damit zusammenhängenden schwierigen Fragen einem besonderen Abkom-men vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drucks. [X.]/1144, [X.]). Entsprechend schil-dert der Berichterstatter der [X.] den Regelungsinhalt der [X.] ([X.], [X.], 503 [X.]. 6, 26). 23 [X.]) Der [X.] Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Regelungen zum Multimodalverkehr (§§ 452 ff. HGB) im Rahmen der Transportrechtsreform ebenfalls davon ausgegangen, dass die [X.] mit ihrem Artikel 2 nur eine Ein-zelfrage des multimodalen [X.]s regelt (BT-Drucks. 13/8445, [X.]). Nur deshalb musste und konnte er auch in § 452a HGB eine begrenzte Verwei-[X.] auf das Teilstreckenrecht vornehmen (vgl. [X.], [X.] 2004, 361). 24 - 11 - 25 ee) Der Zweck der [X.], den internationalen [X.] zu vereinheitlichen, steht einer Auslegung nicht entgegen, wonach die [X.] auf den Multimodalvertrag keine unmittelbare Anwendung findet. Die angestrebte Rechtsvereinheitlichung erstreckt sich - wie der Entstehungsgeschichte zu [X.] ist - nur darauf, die [X.] Beförderung und den [X.] zu regeln (vgl. auch [X.], [X.] 2004, 361, 362). ff) Diese Auslegung steht schließlich nicht in Wi[X.]pruch zu der [X.] Rechtsprechung des Senats ([X.] 101, 172 ff.; 123, 303 ff.). Zwar hat der Senat in den genannten Entscheidungen jeweils die [X.] eines in-ternationalen Multimodaltransports der [X.] unterworfen ([X.]. v. 24.6.1987 - I ZR 127/85, [X.] 1987, 447, 449 - insoweit nicht in [X.] 101, 172; [X.] 123, 303, 306). In beiden Fällen kam jedoch [X.] Recht auf die Verträge zur Anwendung, weil diese zwischen [X.] Parteien geschlossen worden waren (Art. 28 Abs. 2 und 4 EGBGB), was man den Veröffentlichungen der [X.]eile allerdings nicht ohne weiteres entnehmen kann. Aus diesem Grunde hatte der Senat keine Veranlas[X.] gesehen, zur Frage der unmittelbaren An-wendung der [X.] auf multimodale [X.] Stellung zu nehmen. Im Ur-teil vom 24. Juni 1987 ([X.] 101, 172 ff.) hat der Senat - noch zum alten Recht - die Grundsätze zur Haftung beim multimodalen Transport nach [X.] Recht dargelegt. Danach richtete sich für den Fall, dass der Schadens-ort bekannt war, die Ersatzpflicht des Frachtführers nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten war (entsprechend dem heutigen § 452a HGB). War der Schadensort unbe-kannt, galt das Teilstreckenrecht, das für den Anspruchsberechtigten am [X.] war (heute durch § 452 HGB überholt). Entsprechend diesen Grundsät-zen hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen die Haftungsrege-lungen der [X.] als Bestandteil des [X.] Rechts auf die [X.] 26 - 12 - angewendet. Die Entscheidungen befassen sich dagegen nicht mit der sich im vorliegenden Fall mangels Anwendbarkeit des [X.] Rechts (siehe oben unter II 2 a) stellenden Frage, ob die [X.] autonom auf [X.] an-wendbar ist (so zutreffend [X.], [X.] 2004, 361; vgl. auch [X.], [X.] 2006, 435, 439). Im Streitfall weist der zugrunde liegende [X.] abgesehen von dem Umstand, dass der Ablieferungsort in [X.] und damit in einem [X.]-Vertragsstaat liegt, keinerlei Berührungspunkte zur [X.] auf. [X.] ist nicht Vertragsstaat der [X.]. Der Vertrag ist zwischen zwei [X.] Unternehmen geschlossen worden. Zwar haben die Klägerin-nen bestritten, dass in den [X.] Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, denen zufolge [X.] Recht gelten und ein [X.] Gericht ausschließlich zuständig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend gemacht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine Zuständigkeit vereinbart hätten, die die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nahelegen würde. gg) Der Entscheidung des [X.] [X.] vom 27. März 2002 in der Sache Quantum Corporation [X.] ([2002] 1 [X.] 2678 ([X.]) = [X.], 535 ff.) kann - soweit sie im [X.] zu den vorangegangenen Ausführungen steht - nicht beigetreten wer-den. In dem der Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Fall hatte sich der Frachtführer ([X.]) verpflichtet, eine größere Menge von Festplatten von [X.] nach [X.] zu transportieren, wobei der Transport von [X.] nach [X.] per Flugzeug und von dort weiter per Lkw ([X.], [X.]) erfolgte. Auf die Teilstrecke [X.] - [X.] hat der [X.] die [X.] angewandt, nachdem das Transportgut auf dieser Teilstrecke unterschlagen oder gestohlen worden war. Der [X.] setzt sich in dieser Entschei-dung ausführlich mit der Rechtsprechung anderer [X.] Gerichte, so auch des [X.], auseinander. Nach dem geschilderten [X.] - 13 - halt kann der Entscheidung allerdings nicht abschließend entnommen werden, ob es darin - wie im Streitfall - ebenfalls um eine autonome Anwendung der [X.] auf multimodale [X.] ging. Der [X.] hat sich in [X.] Entscheidung u.a. auch auf das Senatsurteil vom 24. Juni 1987 ([X.] 101, 172) bezogen ([2002] 1 [X.] 2678 [X.]. 47 ff. ([X.])), das aber - wie dargelegt - einen Fall betraf, auf den [X.] Recht zur Anwendung kam. Eine [X.] Anwendung der [X.] auf multimodale [X.] stand dagegen - was freilich der Entscheidung nicht ohne weiteres entnommen werden kann - nicht in Rede. [X.]. Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin aufzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das klageabweisende [X.]eil des [X.]s ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen wird. 28 - 14 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. 29 [X.] Pokrant Büscher
Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Ur- laub und kann daher nicht
unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.]/01 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - [X.]/02 -

Meta

I ZR 181/05

17.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 181/05 (REWIS RS 2008, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2746

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