Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. V ZB 46/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1796

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[X.]/99vom29. Juni 2000in der [X.]:[X.]:[X.]:ja-----------------------------------[X.] § 15 Abs. 2Über die Vermietbarkeit von in Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen einerWohnungseigentumsanlage kann im Wege der [X.] durch [X.] entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegenstehtund den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.[X.], [X.]. v. 29. Juni 2000 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juni 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Tropf, Schneiderund Dr. Lemkebeschlossen:Die sofortige weitere Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht [X.].Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf2.700 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer [X.]. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31. Juli 1998mit Stimmenmehrheit, daß "die vermieteten Kellerräume wie gehabt weiterhinvon den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können". Der [X.] beantragt, den [X.] für ungültig zu erklären. Das Amtsge-richt hat den Antrag abgewiesen, das [X.] die sofortige Beschwerde- 3 -zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag weiter.Das [X.] ([X.] 1999, 337 = WuM2000, 147) möchte die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es siehtsich hieran jedoch durch den [X.]uß des [X.] 5. Juni 1986 (NJW-RR 1986, 1338) gehindert und hat deshalb die Sachedem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.II.Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, 3, § 45 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 28Abs. 2 [X.]).Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Wohnungseigentümerkönnten, soweit keine Vereinbarung entgegenstehe, durch [X.] der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechendenordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 [X.]). Dieser könneauch in der Vermietung von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Keller-räumen bestehen, wenn keiner der Wohnungseigentümer einen Nachteil imSinn des § 14 Nr. 1 [X.] erleide.Demgegenüber hat das [X.] in einer aufweitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 5. Juni 1986 ([X.], 1338) die Ansicht vertreten, ein auf die Vermietung einer im [X.] Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Teilfläche gerich-- 4 -teter [X.]uß könne nur einstimmig gefaßt werden, denn er schränke [X.] jedes einzelnen Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch des [X.] ein. Beide Gerichte sind damit in einer das Wohnungseigen-tumsrecht betreffenden Rechtsfrage unterschiedlicher Auffassung. Das trägtdie Vorlage.[X.] sofortige weitere Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43Abs. 1, 4 [X.], §§ 27, 29 [X.]), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts und des Be-schwerdegerichts, daß über die Vermietbarkeit von in gemeinschaftlichem Ei-gentum stehenden Kellerräumen durch [X.] der [X.] entschieden werden kann ([X.] 1999, 377 unterausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung vgl. [X.] 72, 109, 112und [X.] 73, 267 ff; [X.] 92, 1, 2 ff; [X.] 1991, [X.]. [X.], [X.] 1993, 167, 168; [X.]/Pick/[X.], [X.], [X.] 15 Rdn. 24; [X.]/[X.], Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdn. [X.]; [X.], Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 172;Niedenführ/[X.], [X.], 4. Aufl., § 15 Rdn. 7; [X.], [X.] Aufl., § 21 [X.] Rdn. 38; Sauren, [X.], 3. Aufl., § 21 Rdn. 10; [X.], [X.], 12. Aufl., § 15 [X.] Rdn. 126; [X.]/[X.], [X.], 8. [X.] 15 Rdn. 24; [X.], [X.] 1989, 42; Zipperer, [X.] 1991, 142, 143; a.A.OLG [X.], [X.] 1985, 418, 420 f; NJW-RR 1986, 1338; [X.], D[X.]1986, 84; [X.], [X.] 1989, 20; [X.], Rpfleger 1982, 401, 406).- 5 -1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht den angegriffenen [X.]uß,daß die vermieteten Kellerräume weiterhin von den Eigentümern bzw. Mieterngemietet werden können, als eine Regelung des Gebrauchs des [X.] von § 15 Abs. 2 [X.] angesehen. Soweit demge-genüber die Literatur darin eine Maßnahme der Verwaltung erblickt ([X.]/Pick/[X.], [X.], 7. Aufl., § 13 Rdn. 132; [X.]/Bub, [X.], 12. Aufl.,[X.] § 21 Rdn. 300; [X.], [X.] 1989, 42; Zipperer, [X.] 1991, 142, 143),wird dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, daß die Verwaltungdes gemeinschaftlichen Eigentums nach §§ 20 ff [X.] grundsätzlich nicht [X.] des gemeinschaftlichen Eigentums, der in den §§ 13 ff [X.] gere-gelt ist, betrifft. § 21 [X.] weicht insoweit von § 745 Abs. 1 und 2 [X.] ab, derauch die Nutzung erfaßt ([X.]/Bub, aaO, § 21 Rdn. 31). Wenngleich [X.] diese Unterscheidung nicht immer konsequent durchführt, so ergibtsich aus dem Nebeneinander von §§ 13 ff und §§ 20 ff [X.] doch, daß für [X.] § 15 [X.] die speziellere Vorschrift ist ([X.] 1992, 1,2).Der angefochtene [X.]uß enthält eine Regelung des Gebrauchs. [X.] die gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung dafür, daß die bisher [X.]en Kellerräume wie gehabt weiter vermietet werden können. Er entziehtdamit nicht den Wohnungseigentümern das Recht zum Mitgebrauch (a.A.[X.], [X.] 1989, 20), sondern setzt es weiterhin voraus ([X.], [X.] 1989,42) und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeitdes unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-)[X.] ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an- 6 -den Mieteinnahmen treten läßt, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 [X.]([X.] 1992, 1, 3).2. Dem Beschwerdegericht und dem vorlegenden Gericht ist auch [X.] folgen, daß die angegriffene Regelung einen ordnungsmäßigen Gebrauchzum Inhalt hat. Sie konnte daher durch Mehrheitsentscheidung in der [X.] beschlossen werden und bedurfte nicht derEinstimmigkeit. Ob ein Gebrauch ordnungsmäßig ist, richtet sich nach der [X.] und bietet einen gewissen Ermessensspielraum ([X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 21 Rdn. 12). Ordnungsgemäß ist der Gebrauch, den§ 14 [X.] gestattet ([X.]/[X.], § 15 Rdn. 111; [X.],Rpfleger 1982, 401, 405) und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften ver-stößt. Die Einzelheiten sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfallesunter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des [X.] Eigentums bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksicht-nahme in Abwägung der allseitigen Interessen (vgl. Senat, [X.]Z 139, 288,296) zu ermitteln. Die Tatsache, daß die Kellerräume weiterhin wie bisher [X.] werden können und dadurch dem Antragsteller zur Eigennutzung [X.] Verfügung stehen, begründet keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 [X.]und erfordert keine Einstimmigkeit (a.A. OLG [X.], [X.] 1985, 418;NJW-RR 1986, 1338; [X.], D[X.] 1986, 84; [X.], [X.], 12. Aufl.,§ 5 [X.] Rdn. 25, 28; [X.], Rpfleger 1982, 401, 406). Denn § 13Abs. 2 [X.] gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichenEigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelterBenutzungsart (Zipperer, [X.] 1991, 142, 143). Es müssen also besondere Um-stände vorliegen, um die Vermietung der im [X.] als nachteilig im Sinne von § 14 Nr. 1 [X.] erscheinen zu lassen- 7 -(vgl. z.B. [X.] 1992, 1 ff.; KG [X.] 1990, 208). Derartige Umstände lie-gen nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s nicht vor.Die tatrichterliche Würdigung, daß die Vermietung weder der Beschaffenheitoder Zweckbestimmung der fraglichen Kellerräume widerspricht noch in Abwä-gung der allseitigen Interessen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahmeverletzt, sondern eine sinnvolle Entscheidung darstellt, läßt im Rahmen derdem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt möglichen Prüfung keinenRechtsfehler erkennen.Handelt es sich somit um eine Regelung des ordnungsmäßigen [X.], konnten die Wohnungseigentümer hierüber, da eine Vereinbarungnach § 15 Abs. 1 [X.] nicht entgegensteht, durch Stimmenmehrheit beschlie-ßen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 [X.] und die Entscheidungüber den Geschäftswert auf § 48 [X.].[X.][X.]TropfSchneiderLemke

Meta

V ZB 46/99

29.06.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. V ZB 46/99 (REWIS RS 2000, 1796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1796

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