Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 24 W (pat) 532/12

24. Senat | REWIS RS 2014, 8548

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "TIME RELEASE" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 014 239.7

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom  21. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 hat die mit einer Tarifbeschäftigten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für [X.] des [X.] die u. a. für die Waren

2

„[X.]:

3

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel“

4

angemeldete Wortmarke 30 2012 014 239.7

5

[X.] RELEASE

6

nach Beanstandung teilweise, nämlich für diese Waren der [X.], zurückgewiesen. „[X.] RELEASE“ komme die Bedeutung „zeitverzögertes Freisetzen einer aktiven Substanz“ zu. In Verbindung mit den Waren der [X.] „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel“ weise die angemeldete Marke als beschreibende und freihaltebedürftige Sachangabe darauf hin, dass diese Waren Substanzen enthielten, die zeitversetzt, also verzögert, über einen längeren Zeitabschnitt möglichst konstant freigesetzt würden und so eine [X.] hätten. Gerade in der Kosmetikbranche würden Produkte mit einem Time-Release-Effekt beworben, der dadurch eintrete, dass Pflegeprodukte für die Haut beispielsweise Vitamin [X.], Retinol oder Hyaluronsäure über einen längeren Zeitraum freisetzten, dass die Frische eines Parfüms lange Zeit erhalten bleibe und dass Zahncremes mit [X.] lang anhaltende Frische schenkten. Dem freihaltebedürftigen [X.], das der Verkehr insoweit als beschreibende Sachangabe und nicht als Herkunftshinweis verstehe, fehle zugleich jegliche Unterscheidungskraft.

7

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält „[X.] RELEASE“ für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der [X.] mit der Begründung für eintragungsfähig, dass dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. In der Kosmetikbranche sei es üblich, Produktlinien mit „allgemeinbeschreibenden“ Begriffen zu bewerben, der Verkehr übersetze derartige Wortkombinationen nicht ins [X.] zurück, sondern verbinde sie mit einem bestimmten Hersteller. Das Zeichen sei zudem nicht freihaltebedürftig, denn Wettbewerbern der Anmelderin bleibe es unbenommen, die [X.] ihrer Produkte zu beschreiben, ohne die Wortkombination „[X.] RELEASE“ zu verwenden.

8

Die Anmelderin beantragt,

9

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 10. Juli 2012 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Nachdem sich der Senat in einem Ladungszusatz zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde geäußert und der Anmelderin ergänzende Belege zur Verwendung der Wortkombination „[X.] RELEASE“ im Zusammenhang mit Parfümeriewaren und Kosmetikprodukten der [X.] übersandt hatte, hat die Anmelderin um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nachgesucht.

[X.]     

Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 2, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen für die beanspruchten Waren die Schutzfähigkeit wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft versagt, § 37 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.].

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können.

Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der [X.] zurückzuführende Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten ([X.] GRUR 2008, 503, Rn. 22, 23 - [X.]). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten [X.] - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25 - [X.]hiemsee; [X.] [X.], 146, Rn. 31 - [X.]; [X.], 674, Rn. 54, 56 - Postkantoor; [X.], 680, Rn. 35, 36 - [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.).

Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] [X.], 428, Rn. 65 – [X.]). Die beanspruchten Waren der [X.] richten sich an den [X.] für Kosmetika und breiteste Verkehrskreise als Verwender von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und Parfümeriewaren.

Die bereits von der Markenstelle zur Akte gereichten Beispiele zeigen, dass das Adjektiv „[X.]“, das der [X.] entstammt, in der inländischen kosmetikspezifischen Werbesprache häufig verwendet wird. Auch die vom Senat ergänzend übersandten Nachweise belegen dieses Ergebnis. Zumindest vom angesprochenen [X.], dessen Verständnis für die Frage der Schutzfähigkeit eines Zeichens allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] GRUR 2006, 411 - Matratzen [X.]oncord/[X.]; BPatG 24 W (pat) 558/11 – [X.]), wird es ohne weiteres in seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung „mit [X.]“ ([X.]/[X.], Großwörterbuch [X.], 2005, S. 873) verstanden.

Wie bereits die Markenstelle dargelegt hat, werden die beanspruchten Waren im Verkehr sämtlich mit dem Hinweis „mit [X.]“ beworben. Die von der Markenstelle und die im Beschwerdeverfahren ergänzend durch den Senat übersandten Belege zur Verwendung von „[X.] RELEASE“ im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren weisen gerade nicht ausschließlich auf die Anmelderin hin.

Für eine Schutzversagung reicht es bereits aus, wenn ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 (Rn. 21) - [X.]ompanyline; [X.] 2003, 450, 453 (Rn. 32) - [X.], [X.] 2004, 99, 109 (Rn. 97) - Postkantoor; [X.] 2004, 111, 115 (Rn. 38) - Biomild).

Für die von der Zurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der [X.] ist der Begriff „[X.] RELEASE“ als beschreibende Sachangabe daher im Interesse von Mitbewerbern der Anmelderin freihaltebedürftig und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

2.

Zusätzlich fehlt ihm für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden „[X.] RELEASE“ ohne tiefer gehende Überlegungen als Merkmalsbeschreibung, jedoch nicht als Angabe zur unternehmerischen Herkunft der von der Teilzurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren der [X.] auffassen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim [X.], [X.]. 45 a, 76133 [X.], durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meta

24 W (pat) 532/12

21.01.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 24 W (pat) 532/12 (REWIS RS 2014, 8548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8548

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26 W (pat) 6/21

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24 W (pat) 558/11

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