Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 24 W (pat) 514/12

24. Senat | REWIS RS 2013, 3393

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Dufte Laune" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 027 597.1

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. August 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 26. März 2012 hat die Markenstelle für Klasse 3 die Markenanmeldung 30 2011 027 597.1

2

[X.]

3

für die Waren

4

„Klasse 3: Parfümeriewaren, ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere kosmetische Hautcremes, Seifen und kosmetische Badezusätze, Haarwässer

5

Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Raumsprays; Duftsteine (zur Raumbeduftung)

6

[X.]: Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Lüftungsgeräte, insbesondere elektrische Belüftungsgeräte; elektrische Duftbrunnen, elektrische Duft- und Aromalampen“

7

nach Beanstandung der Anmeldung als beschreibende Angabe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Im angefochtenen Beschluss hat sie ausgeführt, dem Zeichen fehle für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 [X.]. „[X.]“ setze sich aus beliebten [X.] zusammen: „Dufte“ habe die Bedeutung „ausgezeichnet, großartig“; und der Begriff „Laune“ bezeichne die Gemütslage, einen Gemütszustand oder die Stimmung. Im hier maßgeblichen Warenbereich der Klassen 3 und 5 werde regelmäßig damit geworben, dass der Einsatz von Düften für gute Stimmung sorgen könne. Die beanspruchten Waren der [X.] dienten der Verbreitung von Düften; zu ihnen bestehe daher ein enger funktionaler Bezug.

8

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie stellt nicht in Abrede, dass Düfte für gute Laune sorgen können und man „gute Laune“ daher förmlich „riechen“ könne, hält jedoch die angemeldete Wortkombination für ungewöhnlich. Originalität verleihe dem unterscheidungskräftigen und nicht freihaltebedürftigen Zeichen sein doppeldeutiges Wortspiel. „[X.]“ bedeute „gute Laune“ und verweise gleichzeitig spielerisch auf Düfte. Ergänzend verweist die Anmelderin auf eine Reihe ihrer Ansicht nach vergleichbarer Voreintragungen mit dem Wortbestandteil „dufte“, so u. a. auf die Eintragung der Marke „30 2011 053 347 „Dufte Düfte“ u. a. für Parfümeriewaren.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 26. März 2012 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Der Senat hat der Anmelderin vorab eine Hinweisverfügung und die unten zitierten Belege zur Verwendung der Wortbestandteile „dufte“ und Laune“ in Verbindung mit den von ihr beanspruchten Waren zukommen lassen. Die Anmelderin hat um eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II.

Die gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Zurückweisung durch die Markenstelle ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden, denn in Bezug auf alle beanspruchten Waren der Klassen 3, 5 und 11 stellt „[X.]“ eine Angabe dar, die in ihrer Bedeutung „gute Laune“ als Bestimmungsangabe der beanspruchten Waren dienen kann. Einer Eintragung des [X.] stehen insoweit die Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses entgegen, §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 [X.].

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der [X.] zurückzuführende Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten ([X.] GRUR 2008, 503 (Rn. 22, 23) - [X.]). Sie dürfen nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 (Rn. 25) - [X.]; [X.] [X.], 146, Rn. 31 - [X.]; [X.], 674 (Rn. 54, 56) - Postkantoor; [X.], 680 (Rn. 35, 36) - [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.).

Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. [X.] [X.], 428 (Rn. 65) - [X.]), hier also sowohl die [X.] für die Waren der Klassen 3, 5 und 11, als auch die allgemeinen, durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher.

Die Anmelderin stellt nicht in Abrede, dass diese Verkehrskreise „[X.]“ i. V. m. den von ihr beanspruchten Waren i. S: v. „gute Laune“ verstehen werden (zur Bedeutung des Wortes „dufte“ in diesem Sinne vgl. [X.], Wörterbuch der Deutschen Umgangssprache, [X.] 1987, [X.]: „fußt auf [X.] „tow = gut“). Mit dieser Bedeutung kann die angemeldete Wortkombination als verständliche Bestimmungsangabe der in den Klassen 3, 5 und 11 beanspruchten Waren im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dienen:

Denn „Parfümeriewaren“, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Präparate für die Gesundheitspflege“ werden häufig mit dem Versprechen beworben, dass ihre Anwendung bzw. ihr Erwerb beim Käufer zu guter Laune führe (vgl. „Ein gutes Parfüm hebt die Stimmung: [X.], Professorin für Psychologie an der [X.] in [X.], erforscht, wie Düfte Gefühle beeinflussen“, http://woman.brigitte.de/schoenheit/haut/parfum-psychologie-1030178/; „[X.] - [X.] befreit die Hände von abgestorbenen Hautschüppchen (…) Für gute Laune sorgen Orangenöl und Frangipani“; http://shop.jubian.net/gute-laune-handpeeling-p-148.html; „Die [X.] Sanddorn - Vitalisierungsdusche stimuliert die Sinne mit einer feinen Duftkomposition aus sonnenverwöhnter Orange, [X.] und Grapefruit. Der frische Orangenduft beschwingt die Sinne. In Kombination mit der besänftigenden [X.]note und der anregenden Grapefruitkomponente entsteht ein natürlicher Gute - Laune - Duft, der schon morgens für ausgeglichene Stimmung sorgt“, http://www.aroma-therapie.biz/4-1/1/[X.]-Sanddorn.html) Ätherische Öle und andere Duftstoffe, die in Raumsprays und Duftsteinen zur Raumbeduftung enthalten sein können, so etwa Irisöl, können stimmungsaufhellend wirken und so für gute Laune sorgen (vgl. „Ätherische Öle für Entspannung und gute Laune - Egal, ob Einschlafstörungen, Angst, Stress oder schlechte Laune, es gibt für Jeden das richtige ätherische Öl. Je nach Situation und Bedarf werden besonders folgende ätherische Öle gerne eingesetzt: (…) 5. Irisöl - Geruch: mild, zart, veilchenartig - Wirkung: stimmungsaufhellend, ausgleichend, weckt schöpferische Kräfte - Anwendung: z. B. Herstellung von Massageöl auf der Basis von Mandelöl“, http://www.lebensfreude-heute.de/entspan-nung/kleine_helfer/186.html; „Ätherisches Öl [X.] und Limette - Geeignet für Verdampfer, Lampen, Duftsteine und [X.] (…) Wie der Name schon sagt, wird diese besondere Mixtur aus seltenen und hochwertigen Inhaltsstoffen Ihre Seele in Euphorie versetzen und Ihre Räume in exotische Gefilde verwandeln.“ (…) -  Duftwirkung: erfrischend, erheiternd - Geeignet für Verdampfer, Lampen, Duftsteine und [X.]“, http://www.raumduft-shop.de/katalog/primavera/aetherisches-oel-gute-laune-orange-und-limette).

Geräte der [X.] zur Verbreitung von Düften können zum Einsatz kommen, um stimmungsaufhellende Düfte zu verströmen. Sie sind daher ebenfalls dazu geeignet und bestimmt, gute Laune zu verbreiten.

Entgegen der von der Anmelderin geäußerten Auffassung führt der Umstand, dass der Ausdruck „dufte Laune“ im Zusammenhang mit Waren, die Düfte enthalten oder diese verbreiten, zugleich auf das Wort „Duft“ anspielt (vgl. [X.], a. a. [X.], [X.]: „Der Anklang an „duftig“ dürfte die Eindeutschung begünstig haben.“), nicht zur Schutzfähigkeit der beanspruchten Wortkombination. Zur Bejahung eines Schutzhindernisses genügt es nämlich, dass der Begriff „[X.]“ in einer seiner möglichen Bedeutungen für die beanspruchten Waren beschreibend ist (vgl. [X.], [X.], 146, 147 – [X.]).

http://www.febreze.de/artikel/gute-luft/gute-luft-tipps.php).

Der beschreibende Begriff ist daher im Interesse von Mitbewerbern der Anmelderin freihaltebedürftig und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Die von ihr zuletzt zitierte Marke 30 2011 053 347 „Dufte Düfte“ verfügt im Gegensatz zur hier beanspruchten Wortkombination über einen in ihrem Gesamtbild nicht zu vernachlässigenden Bildbestandteil, der die Silhouette eines Mädchens zeigt, das eine Blume in der Hand hält. Anmeldungen von Wortmarken mit dem Bestandteil „dufte“ können im Zusammenhang mit den dort beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, führen Voreintragungen jedweder Zeichen allerdings weder für sich genommen, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. [X.] MarkenR 2008, 163, 167 (Rn. 39) - [X.]; [X.], 674 (Rn. 43, 44) - Postkantoor; [X.], 428 (Rn. 63) - [X.]; [X.] 2007, 351, 352 f. - Topline; [X.], 333, 335 ff. - [X.]; [X.], 423 - amazing discoveries; [X.], 425 - Volksflat).

2.

Zusätzlich fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden „[X.]“ ohne tiefer gehende Überlegungen als Hinweis auf den Einsatz- und [X.] der in den Klassen 3, 5 und 11 beanspruchten Waren, jedoch nicht als unternehmerischen Herkunftshinweis auffassen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 514/12

20.08.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.08.2013, Az. 24 W (pat) 514/12 (REWIS RS 2013, 3393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3393

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