Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2011, Az. 26 W (pat) 571/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 8365

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Mama-Glück" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 043 037.0

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2011 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzender sowie der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 15. September 2010 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 18 „Peitschen, Pferdegeschirre“ und der Klasse 20 „Schlüsselhalter, nämlich Schlüsselringe aus Holz oder Kunststoff“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 15. September 2010 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung der Wortmarke 30 2010 043 037.0/20

2

Mama-Glück

3

für die Waren

4

„Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; [X.]; [X.]; Öltücher und Feuchttücher (soweit in Klasse 03 enthalten), Wattestäbchen; Öle und Lotionen, Cremes, Puder, Hautpflegetücher, Badezusätze, für nicht medizinische Zwecke, Shampoos, Sonnenschutzmittel, vorgenannte Waren insbesondere für Babys, Kleinkinder, Schwangere und Mütter bestimmt;

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Klasse 5: pharmazeutische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babynahrung, Babykost; diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; Vitaminpräparate; medizinische Tees; medizinische Kräutertees; [X.]; [X.], Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Stilleinlagen; Cremes, Puder, Hautpflegetücher, Shampoos, Sonnenschutzmittel, Badezusätze, vorgenannte Waren für medizinische Zwecke und insbesondere für Babys, Kleinkinder, Schwangere und Mütter bestimmt;

6

Klasse 8: handbetätigte Werkzeuge; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Essbestecke, insbesondere für Kinder, auch aus Kunststoff; Baby-Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Sensorlöffel, die sich unter Temperatur verändern, insbesondere verfärbende Sensorlöffel;

7

Klasse 9: fotografische, Film-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Babyphones; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Badethermometer; Sonnenbrillen, Steckdosenabdeckungen;

8

Klasse 10: chirurgische, ärztliche, zahnärztliche Instrumente und Apparate; orthopädische Artikel; Babyflaschen; Trinkflaschen für Kleinkinder und Babys; Flaschensauger; Beißringe und [X.] zum Erleichtern des Zahnens; Schnuller für Säuglinge; Beißringe; Milchpumpen; Wärme- und Kältekompressen; Thermometer für medizinische Zwecke; Kissen mit Wärmespeicher, für medizinische Zwecke; Inhalationsapparate; Schnullerketten;

9

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Babyflaschenwärmer (elektrisch); Wärmflaschen; Schlummerbeleuchtungslampen; Nachtlichter; Vaporisatoren; Kinder-Toilettensitze (WC); [X.] (WC); transportable Kinder-Toilettenschüsseln (WC);

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kinderwagen; Planen und Verdecke für Kinderwagen; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge, Rückhaltegurte und Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Schonbezüge für Kindersitze, Kinderwagen-Einhängenetze; Reflektoren für Kinderwagen;

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Bilderbücher; Fotografien; Schreibwaren; Babyhöschenwindeln, Babywindeln, Wickelunterlagen, Einmalwaschlappen, Einweglätzchen, Servietten, diese Waren jeweils aus Papier oder Zellstoff; feuchtes Toilettenpapier;

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; [X.]e- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Kindertragetaschen; Babytragetücher; Rucksäcke, Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; Wickeltaschen;

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Kissen; Laufställe für Kleinkinder; Kinderhochstühle; Kinderlauflerngeräte; Schutzpolster für Ecken; Kühlschrank-Sicherheitsriegel, nicht aus Metall; Schrankschlösser, nicht aus Metall; Fenstersicherungen, nicht aus Metall; naturbelassene Handschmeichler aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, soweit in Klasse 20 enthalten; Schlüsselhalter, nämlich Schlüsselringe aus Holz oder Kunststoff; Schlafsäcke für Campingzwecke; Schubladenstopper; Türstopper, nicht aus Metall;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Teller, Warmhalteteller (als Isoliergefäße für Nahrungsmittel), Schnabeltassen; Babybadewannen (tragbare); Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch); Flaschen- und Saugerbürsten; Zahnbürsten; Haarbürsten; Flaschenhalter; Proviantdose; [X.]; Warmhaltebehälter (Isolierbehälter); Puderpinsel;

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Krabbeldecken, Steppdecken, Bettdecken, Tagesdecken für Betten; Schonbezüge für Kindersitze; [X.]; Waschlappen; Schlafsäcke (zu Hüllen genähte Leintücher); Mückenschutznetze; feuchte Waschlappen; Clips zum Festhalten von Bettdecken (Bettdeckenhalter);

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Babywindelhosen (Bekleidungsstücke); Babywindeln aus textilem Material; Babywäsche; Babykleidung; Regencapes; Halstücher; Büstenhalter; Stillbüstenhalter; Schuheinlegesohlen; Strickmützen, Söckchen, Krabbelschuhe; Lätzchen, nicht aus Papier;

Klasse 28: [X.], Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), [X.], [X.], [X.], [X.], Spieluhren, Mobiles, Sandspielsachen, Puppen (Spielwaren), Puppenkleider, alle Waren soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind und insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder; Roller (Kinderfahrzeuge);

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Babymilch, Dauermilch, Folgemilch; Speiseöle und -fette; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten;

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Milchbrei für [X.]; Kräutertees, nicht medizinische; Traubenzucker; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten;

Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“

mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. „[X.]“ erschöpfe sich in der Beschreibung einer angenehmen und freudigen Gemütsverfassung von Müttern und sei als solche nicht geeignet, die angemeldeten Waren als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass dem angemeldeten, nicht freihaltungsbedürftigen Zeichen für die beanspruchten Waren nicht jede Unterscheidungskraft fehle. Vielfach handele es sich um Waren, die im alltäglichen Gebrauch und nicht nur während einer Schwangerschaft oder der [X.] nach der Geburt und unabhängig von einem bestimmten Gemütszustand verwendet würden. Sie verweist auf eine Anzahl ihrer Ansicht nach vergleichbarer Voreintragungen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 15. September 2010 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Akte des [X.] Az. 30 2010 043 037.0 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 hat die Anmelderin ihre Auffassung bekräftigt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, denn seit dem 1. Oktober 2009 ist dies gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 165 Abs. 3 [X.] wahlweise auch unmittelbar gegen solche Beschlüsse der Markenstelle des [X.] statthaft, die - wie hier - der Erinnerung unterliegen.

Die Beschwerde ist allerdings überwiegend unbegründet. Mit Ausnahme der Waren „Klasse 18: Peitschen, Pferdegeschirre“ und „Klasse 20: Schlüsselhalter, nämlich Schlüsselringe aus Holz oder Kunststoff“ besteht zu allen übrigen angemeldeten Waren ein derart enger, sachlicher beschreibender Bezug des vom Verkehr zugleich in seiner Werbewirkung wahrgenommenen Markenwortes, dass ihm für diese – nachfolgend als „von der Zurückweisung umfasst“ bezeichneten - Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Weil sich „[X.]“ für diesen überwiegenden Teil der Waren in einem werbeüblichen Hinweis darauf erschöpft, dass eine Mutter durch den Erwerb dieser Waren wunschlos glücklich zu machen sei, hat die Markenstelle der Anmeldung insoweit zu Recht die Eintragung versagt.

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - [X.]; [X.], 395, 397, Rdn. 18 - [X.], [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Markenregister zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 – [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.], 850, Rdn. 28 - [X.]; [X.], 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Das angemeldete Markenwort setzt sich aus „Mama“, der Koseform für „Mutter“ (vgl. [X.], [X.], 27 W (pat) 189/09 – [X.]), und dem Wort „Glück“ zusammen, welches im [X.] einen „seelisch gehobenen Zustand“ bezeichnet, „in welchem der Mensch mit seiner Lage und seinem Schicksal einig und sich dieser Einheitlichkeit gefühlsmäßig bewusst ist: sei es, dass er die ihm selbst wesentlich erscheinenden Wünsche erfüllt glaubt, sei es, dass er wesentliche Wünsche, die über das Gegebene hinausdrängen, nicht hat“ ([X.], [X.], 17. Auflage 1969). Wie in der mündlichen Verhandlung vom Senat unter Vorlage von Belegen erläutert worden ist, werden die Begriffe „[X.]“ bzw. „[X.]“ in der Umgangssprache zur Beschreibung eines von Müttern empfundenen Glücksgefühls verwendet ([X.]: „[X.]: [X.] XXL“; [X.]: „…ich hoffe ich darf auch bald so ein [X.] erleben...“; http://fotowelt.chip.de/k/tiere-unterwasser/zoo/mutterglueck_2/792478/: „So ein [X.].....wunderbar !!“). Die angesprochenen Endverbraucher werden der angemeldeten Marke daher ohne nähere Überlegungen den beschreibenden und zugleich werbeüblichen Hinweis entnehmen, dass die so gekennzeichneten, von der Zurückweisung umfassten Waren dazu geeignet und bestimmt sind, Mütter wunschlos glücklich zu machen.

Mit diesem Bedeutungsgehalt stellt „[X.]“ für die Verbraucher gleichzeitig einen werbeüblich formulierten, allgemeinen Hinweis auf die Bestimmung dieser Waren dar, eine Mama bei deren Verwendung glücklich zu machen. An vergleichbar gebildete, als Werbemittel eingesetzte beschreibende Begriffe ist der Verkehr seit langem gewöhnt, wobei ihm bewusst ist, dass mit ihnen die Aufmerksamkeit auf die beworbenen Produkte oder Leistungen gelenkt werden soll. Zwar lässt der Umstand, dass eine Wortfolge von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbemittel wahrgenommen wird, nicht schon für sich genommen den Rückschluss auf ihre fehlende Unterscheidungskraft zu (vgl. [X.] [X.], 228, Rdn. 41 f. - Vorsprung durch Technik). Vielmehr schließt es ein werbemäßig anpreisender Sinngehalt nicht von vornherein aus, dass eine solche Wortmarke (auch) als [X.] Hinweis wahrgenommen werden kann (vgl. [X.], a. a. [X.], Rdn. 45; sowie [X.] GRUR 2004, 1027, Rdn. 41 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.], 949, Rdn. 12 - My World). Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung „[X.]“ erschöpft sich jedoch für die von der Zurückweisung umfassten Waren in einer auf die Bestimmung der Waren hinweisende, gewöhnliche Werbemitteilung. Von einer in markenrechtlicher Hinsicht unterscheidungskräftigen Marke kann daher nicht ausgegangen werden.

Die von der Zurückweisung umfassten Waren eignen sich überwiegend zur Kinderpflege, zur Kinderernährung, zum Transport oder zur Sicherung von Kleinkindern und Babys oder dienen Kindern als Spielzeug. Ein Gebrauch des Markenwortes für diese Waren suggeriert dem Verbraucher, dass die Mutter glücklich sei, wenn es dem Kind gut gehe. Weitere Waren können in ihrer Beschaffenheit auf die besonderen Bedürfnisse von Müttern zugeschnitten sein. So werden am Markt mit dem Bitterstoff „Bitrex“ versetzte Putz-, Polier- und Reinigungsmittel angeboten, der Kleinkinder vor Vergiftungen durch versehentliches Trinken dieser Waren schützen soll. Wasch- und Fettentfernungsmittel können sich zusätzlich durch besonders milde Inhaltsstoffe auszeichnen, die keine Rückstände oder Duftstoffe in der Babykleidung hinterlassen, oder mit besonderer Reinigungskraft gegen hartnäckige Flecken durch Kindernahrung, wie Karotten, beworben werden. Zu den angemeldeten Parfümeriewaren gehören auch Seifen, die speziell zur Reinigung von Kinder- oder Babyhaut angeboten werden. Bei den angemeldeten Lebensmitteln der Klasse 29 kann es sich um in Gläschen angebotene Kindernahrung handeln. Die Lebensmittel der Klasse 30 können der Ernährung von Kindern dienen oder sich, wie bestimmte Tees oder entkoffeinierter Kaffee, besonders zur Ernährung von stillenden Müttern oder Schwangeren eignen. [X.] werden zur [X.] speziell für Schulkinder angeboten; auch Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren können sich speziell für die Behandlung von Kopfläusen bei Kindern eignen. Zu den angemeldeten chirurgischen, ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten der Klasse 10 zählen [X.], die ebenfalls speziell für Kleinkinder hergestellt werden.

Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit der hier zu beurteilenden Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung seiner Marke ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. [X.] MarkenR 2008, 163, 167 [Rz. 39] - [X.]; GRUR 2004, 674, [X.]. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - [X.]; [X.] MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline; [X.], 333, 335 ff. - [X.]; [X.], 423 amazing discoveries; [X.], 425 - [X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] verbietet die [X.] es daher den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] - [X.] und [X.]; zuletzt [X.], 230 – 232 - SUPERgirl).

Da die Frage der Unterscheidungskraft stets konkret für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, vermag eine Marke für bestimmte Waren unterscheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 677, Rdn. 73 bis 78 - Postkantoor; [X.], 425, 426, Rdn. 32 - MT&C/[X.]). Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. [X.], 850, Rdn. 28 - [X.]). Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft kann „[X.]“ für die im Tenor genannten Waren „Klasse 18: Peitschen, Pferdegeschirre“ und „Klasse 20: Schlüsselhalter, nämlich Schlüsselringe aus Holz oder Kunststoff“ nicht abgesprochen werden. Diese Waren gehören nicht zu den - in Klasse 28 anzumeldenden - Spielzeugen und weisen keine besonderen Merkmale auf, die sie dazu geeignet erscheinen ließen, ein von Müttern empfundenes Glücksgefühl hervorzurufen. Dass der angesprochene Endverbraucher und Reiter oder Kutscher „[X.]“ im Zusammenhang mit diesen Waren zumindest auch als Herkunftshinweis auffassen wird, ist nicht auszuschließen.

Soweit das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verneint wurde, stehen einer Eintragung der angemeldeten Marke auch keine weiteren Schutzhindernisse entgegen. Das Zeichen ist insoweit insbesondere nicht freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Aus diesen Gründen hat die Beschwerde für die im Tenor genannten Waren Erfolg; im Übrigen war sie jedoch zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 571/10

23.03.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.03.2011, Az. 26 W (pat) 571/10 (REWIS RS 2011, 8365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8365

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