Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. I ZR 268/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3279

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 268/03 Verkündet am: 1. Juni 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Gebührenvereinbarung II UWG §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] § 49b; [X.] § 53; [X.] § 5 Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter. [X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - I ZR 268/03 - [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Juni 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das [X.]eil der [X.] für Handels-sachen des [X.] vom 21. November 2003 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das [X.]eil des Amtsgerichts [X.] vom 25. Februar 2003 - 2 C 2/03 - teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Rechts-anwälten [X.] zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren im Namen des jeweiligen Mandanten anzutragen oder zu erteilen. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 • angedroht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in [X.]. Der Beklagte, der als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in [X.] tätig ist, vertritt ständig die [X.]. Er wandte sich mit Schreiben vom 20. September 2002 an den Kläger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in einem Rechts-streit der [X.] vor dem Amtsgericht [X.]. In dem [X.] heißt es u.a.: Wir bitten Sie, unsere ständige Mandantin, [X.] a.G., in obiger Angelegenheit zu vertreten und obigen Termin zur mündlichen Verhandlung für uns wahrzunehmen. Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 [X.]) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten ei-nes Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungs-fähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden. Der Kläger, der die Übernahme des Mandats ablehnte, ist der [X.], der Beklagte habe die Übertragung des Mandats von einer unzulässigen Unterschreitung der Anwaltsgebühren abhängig gemacht und sich dadurch wettbewerbswidrig verhalten. 2 Der Kläger hat beantragt, 3 den Beklagten unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsanwälten [X.] zu niedri-geren als den gesetzlichen in §§ 53 und 33 Abs. 3 [X.] festgehalte-nen Gebühren anzutragen oder zu erteilen. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. - 4 - 5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 6 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterver-folgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG (a.[X.]) i.V. mit § 49b Abs. 1 [X.] für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-führt: 7 Das Angebot des Beklagten zur Mandatsübernahme enthalte das [X.] an den Kläger, gegen eine unter den gesetzlichen Gebühren liegende [X.] tätig zu werden. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu niedrigeren als den gesetzlichen Gebühren verstoße gegen § 49b Abs. 1 [X.]. Bereits der Vorschlag des Beklagten zu einem solchen Verhalten sei wettbewerbsrechtlich unlauter. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beklagte den Kläger im eigenen oder im Namen seiner Mandantin mit der [X.] beauftragt [X.]. Das Gesetz lasse eine Unterschreitung der Höhe der gesetzlichen Gebüh-ren aufgrund persönlicher Merkmale nur im Rahmen des § 49b Abs. 1 Satz 2 [X.] zu. Es räume einem Rechtsanwalt nicht das Recht ein, die gesetzlichen Gebühren für den Fall zu ermäßigen, dass ein anderer Rechtsanwalt sein Auf-traggeber sei. Die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen anderen als den sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei auch keine 8 - 5 - gemeinsame Bearbeitung eines Auftrags durch mehrere Rechtsanwälte i.S. von § 49b Abs. 3 Satz 5 [X.]. 9 I[X.] Die Revision ist teilweise begründet. 10 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.[X.] und §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG nur im zuerkannten Umfang zu. Der Beklagte hat einen [X.]verstoß im Sinne dieser Vorschriften begangen, weil er mit seinem Schreiben vom 20. September 2002 den Kläger dazu veranlassen wollte, die Vertretung der Mandantin zu geringeren als den in § 53 [X.] vorgesehenen Gebühren zu übernehmen. 1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Vorschriften, denen eine auf die [X.] des [X.] bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von [X.] in gerichtlichen Verfahren verhindern (vgl. Begr. zum [X.], BT-Drucks. 12/4993, S. 31 zu § 49b [X.]). Bei derartigen Mindestpreis-vorschriften handelt es sich daher um [X.] des § 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG a.[X.] und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ([X.], [X.]. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, [X.], 433, 435 = [X.], 598 - [X.]; [X.]. v. 30.9.2004 - I ZR 135/02, [X.], 1086; zu der [X.] des § 4 Abs. 2 [X.]: [X.], [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, [X.], 969, 970 = [X.], 1350 - [X.]). 11 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte den Kläger im eigenen Namen oder im Namen der [X.] mit der [X.] - 6 - vertretung beauftragt hat. Es hat angenommen, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 20. September 2002 dem Kläger, unabhängig von der Frage, in wessen Namen die Mandatserteilung erfolgte, die Terminsvertretung gegen eine Vergütung angetragen, durch die die Mindestgebühren nach der [X.] unterschritten würden. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht [X.] werden. Nur wenn der Beklagte - wovon im Streitfall auszugehen ist (vgl. Abschnitt [X.]) - dem Kläger die Terminsvertretung namens seiner [X.] an-trug, entsprachen die dem Kläger angebotenen Gebühren nicht der in § 53 [X.] für die Terminsvertretung vorgesehenen Vergütung. a) Der Rechtsanwalt, dem die [X.] oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der [X.]rechte übertragen hat, erhält nach § 53 Satz 1 und Satz 3 [X.] eine halbe Prozessgebühr und eine Verhandlungs- oder Erörte-rungsgebühr und, soweit sich die Vertretung auch auf eine Beweisaufnahme erstreckt, die [X.]. 13 Nach der Rechtsprechung des Senats und der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum erhält der mit der Terminsvertretung beauftragte Rechtsanwalt die Gebühren des § 53 [X.] entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur, wenn ihm die [X.] oder mit deren Einverständnis der Prozess-bevollmächtigte die Vertretung oder die Ausführung der [X.]rechte übertragen hat. Erteilt dagegen der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im ei-genen Namen den Auftrag zur [X.], so wird kein Vertrags-verhältnis zwischen der [X.] und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht zur Entschädigung des [X.] richtet sich nach der internen [X.] zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des [X.] einzustehen hat. Ein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 [X.] ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter in einem der-14 - 7 - artigen Fall weniger als die in § 53 [X.] vorgesehenen Gebühren erhält, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift - das übersieht das Berufungsge-richt in seiner gegenteiligen Entscheidung - nicht vorliegen ([X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, [X.], 256, 257 = [X.], 144 - Gebühren-vereinbarung I; [X.] 1978, 182, 183; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 49b [X.] Rdn. 41; [X.] in [X.]/ Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 49b [X.] Rdn. 9; Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § [X.]. 23; [X.] in [X.]/ [X.], Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; [X.], [X.] B § 49b [X.] 1.01; ebenso zum [X.]: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 17 ff.; [X.] in [X.]/v. [X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (2004), § 4 Rdn. 203 f.; [X.], Kostengesetze, 35. Aufl., § 5 [X.] Rdn. 1; a.[X.]/Steinkraus, [X.], § 1 UWG Nr. 827; [X.], [X.]. 2001, 142). b) Soweit gegen die Rechtsprechung des Senats Bedenken erhoben worden sind (vgl. [X.]/Steinkraus, [X.], § 1 UWG Nr. 827, [X.]; [X.], [X.]. 2001, 142), wurden diese auf die Gefahr einer nicht ausreichenden Entlohnung des [X.] bei gleichwohl bestehendem Haftungsrisiko gestützt. Dass in der Anwaltschaft in einem ins Gewicht fallenden Umfang un-angemessene [X.] zu Lasten des [X.] ge-troffen werden, haben aber weder der Kläger konkret dargelegt noch das [X.] festgestellt. Vielmehr hat der Beklagte im vorliegenden Fall eine hälftige Gebührenteilung angeboten, die in derartigen Fällen weit verbreiteter Übung entspricht und gegen die unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit im Regelfall keine Bedenken bestehen (vgl. auch § 22 [X.] zur hälftigen [X.] im Fall des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]). 15 - 8 - c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht anhand der nach dem Inkraft-treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 seit dem 1. Juli 2004 geltenden Gesetzeslage geboten. Durch sie hat sich an der Unzulässig-keit einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren bei der Einschaltung ei-nes [X.] im Namen der [X.] und an der Zulässigkeit einer Ge-bührenvereinbarung ohne Bindung an die [X.] gemäß Nr. 3401 und Nr. 3402 des [X.] der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Beauftragung des [X.] im Namen des Prozessbevollmächtigten nichts geändert. 16 Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat der Prozessbevollmächtigte nach § 5 [X.] einen Vergütungsan-spruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die eigene [X.]. Auch in diesem Fall kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Prozessbevollmächtigten und nicht mit der [X.] zustande. Für die Verteilung der Vergütung ist die hierzu zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten getroffene interne Absprache ohne Bindung an die in Nr. 3401 und Nr. 3402 des [X.] der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren maßgeblich ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 17 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 5 Rdn. 53; Göttlich/Mümmler/[X.]/[X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Stichwort: Terminsgebühr des Teil 3, 7.7 Terminsanwalt; [X.] in [X.]/v. [X.]/[X.] aaO § 4 Rdn. 203; [X.] aaO Anlage 1 zum [X.] VV 3401 Rdn. 3). In Ermangelung einer ent-sprechenden Vereinbarung ist regelmäßig eine hälftige Teilung der Gebühren angemessen ([X.] aaO Anlage 1 zum [X.] VV 3401 Rdn. 3; vgl. auch § 22 [X.] zum Anwendungsbereich des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]). Diesem Ergebnis steht § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Danach bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche [X.] - 9 - ten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem [X.]. Der Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift ist auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt. Denn der mit der Einführung von Mindestgebühren ver-folgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung nicht berührt. Auch der Entstehungsgeschichte des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist nichts dafür zu entnehmen, dass die zuvor bereits ohne Bindung an § 53 [X.] von der Rechtsprechung als zulässig angesehene Gebührenteilung abgeschafft werden sollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/2403 Anlage I und BT-Drucks. 15/1971, [X.] zu § 1 und [X.] zu § 5 [X.] sowie [X.] zu VV Nr. 3401). Im Übrigen könnte eine sich erstmals aus dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz ergebende Unzulässigkeit der in Rede stehenden Gebührenteilung zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden, der - wie im Streitfall - aus einem Verhalten des Beklagten vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hergeleitet wird (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 348, 349 = [X.], 397 - Beratungsstelle im Nahbereich). 18 3. Danach kommt es für die Frage, ob der Beklagte mit dem Auftrags-schreiben vom 20. September 2002 den Kläger dazu veranlassen wollte, unter Verstoß gegen § 49b Abs. 1 [X.], § 53 [X.] eine unterhalb der gesetzli-chen Gebühren liegende Vergütungsvereinbarung zu treffen, darauf an, ob die Terminsvertretung dem Kläger vom Beklagten im eigenen Namen oder im [X.] der Mandantin angetragen worden ist. 19 - 10 - a) Die gebotene Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 20. September 2002 hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen und die [X.] offen gelassen, in wessen Namen der Kläger mit der Terminsvertretung [X.] werden sollte. Die Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 kann der Senat vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur abschließenden Entscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO reif ist. 20 b) Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2002 sollte der Kläger die Mandantin des Beklagten vertreten. Daraus folgt, dass der [X.] den Kläger nicht im eigenen Namen beauftragt, sondern namens der [X.] gehandelt hat. Dem Schreiben des Beklagten ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass er für eine Gebührenforderung des [X.] persönlich einstehen wollte. Soweit der Kläger nach dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 20. September 2002 den Termin für das Rechtsanwaltsbüro, dem der Beklagte angehört, wahrnehmen sollte, folgt daraus keine Beauftra-gung im eigenen Namen, sondern nur der Umfang der Übertragung des Man-dats zur Terminsvertretung. Für das Ergebnis der Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 ist das weitere Schreiben des Beklagten an den Klä-ger vom 30. September 2002 ohne Bedeutung, weil dieses Schreiben der Ab-mahnung des [X.] nachfolgte und nach der Rüge des [X.]versto-ßes nicht mehr geeignet ist, das nach seinem objektiven Erklärungsinhalt zu beurteilende Schreiben vom 20. September 2002 durch einen Hinweis auf ei-nen redaktionellen Fehler zu relativieren. 21 - 11 - II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 22 [X.] [X.]

Büscher Schaffert Vorinstanzen: AG [X.] am Rhein, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 C 2/03 - [X.], Entscheidung vom 21.11.2003 - 8 S 2/03 -

Meta

I ZR 268/03

01.06.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. I ZR 268/03 (REWIS RS 2006, 3279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3279

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