Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZR 44/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1424

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 44/00Verkündet am:26. September 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: ja[X.]UWG §§ 1, 3; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2Der durch den Anruf bei einer [X.] zustande kommende [X.] wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt [X.] und nicht mit dem [X.] zur Rechtsberatung nicht befugten [X.] Unternehmen,das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.[X.] § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1; [X.] § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 3 Satz 1 [X.]. 4 Satz 2Der Rechtsanwalt, der sich an einer [X.] beteiligt, verstößt damit nichtgegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nachGesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebühren-unterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt,nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der [X.] ist auchnicht not[X.]dig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender In-teressen (§ 43a Abs. 4 [X.]), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1[X.]) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49bAbs. 4 Satz 2 [X.]) verbunden.[X.], [X.]. v. 26. September 2002 [X.] I ZR 44/00 [X.] [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. September 2002 durch [X.] Dr. Ullmann [X.], Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 11. Januar 2000 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] [X.] vom 18. August 1998 wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte [X.] bislang Beklagte zu 1, inzwischen jedoch alleinige Beklagte,nachdem die Beklagte zu 2 auf sie verschmolzen worden ist [X.] unterhält [X.], über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsbe-ratung erhalten können. Im Dezember 1997 warb sie für diesen Dienst mit einem[X.], dessen wesentlicher Inhalt im folgenden wiedergegeben [X.] -Rechtsanwälte helfen anonym und sofort [X.] ohne vorherige [X.]![X.] STARTET RECHTSBERATUNGSHOTLINE FÜR JEDERMANNRechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. [X.] schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechts-sicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern.[X.], den 18.12.1997: Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0190/873-240 bis0190/873-249 stellt [X.]!Recht ab 3. Januar 1998 den telefonischen Direktkon-takt her zu Rechtsanwälten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten.Was sich hinter dem ungewöhnlichen Namen [X.]!Recht verbirgt, ist eine Mög-lichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten für Ratsuchende mitRechtsfragen, die mit folgenden Vorteilen verbunden ist:· Zeitersparnis: in vielen Fällen bleibt der Gang zum Anwalt erspart, und es ist [X.] hinaus sofort ein Rechtsanwalt greifbar, zu dessen Interessenschwerpunktendas jeweilige Sachgebiet zählt.· Flexibilität: die Rechtsanwälte sind auch außerhalb der normalen [X.] Voranmeldung erreichbar.· Garantierte Anonymität: nur [X.]n für die anwaltlichen Leistungen eine Rechnungbenötigt wird oder [X.]n dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse zuge-schickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine [X.] auch völlig anonym erfolgen.Die Anwälte stehen an sieben Tagen in der Woche jeweils von 7 bis 24 Uhr zur Verfü-gung ...[Es folgen zehn verschiedene Telefonnummern, jeweils eine für allgemeine [X.], Verkehrsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht,Erbrecht, Sozialrecht, Grundstücks-, Bau- und Nachbarrecht, Verwaltungsrecht sowieWirtschafts- und Vertragsrecht]Der Anruf bei [X.]!Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis ent-halten sind auch die kompletten [X.] des jeweiligen Anwalts. [X.] entstehen dem Anrufer nicht. Die Gesprächsgebühren werden von der [X.] zusammen mit der Telefonrechnung erhoben.Die Beklagte leitet die Anrufe, die über die im [X.] angegebenen0190er-Telefonnummern bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich ver-bundene Rechtsanwälte weiter. Die [X.] stellt dem Inhaber des [X.], von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den aus [X.] ersichtlichen Preis von 3,60 DM pro Minute (später 3,63 DM pro Minute)in Rechnung. Hiervon zahlt die [X.] 2,48 DM an die Beklagte aus.Die auf diese Weise von der [X.] eingenommenen Beträge leitet die [X.] nach [X.] an die beteiligten Rechtsanwälte weiter,von denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie einezeitabhängige Nutzungsgebühr [X.] -Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf [X.] Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässigeRechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-tungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der [X.] sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. [X.] hafte insoweit als Störerin. Darüber hinaus sei die Werbung teilweise ir-reführend.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] (LG [X.] [X.] 1999, 369) hat die Klage abgewiesen. Auf dieBerufung der Klägerin hat das [X.] ([X.], 16 = [X.] 2000,221) die Beklagte unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu [X.],im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung dertelefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zuvermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,daß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne und/oderdaß der Anruf bei der [X.] stets einen sodann benannten [X.] Minute koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsge-bühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien und/oder—(die Beklagte) startet [X.] für jedermann. [X.] müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. [X.] schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigeneRechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessernfi,insbesondere, [X.]n dies jeweils wie in dem beanstandeten [X.] geschieht.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die Klägerin beantragt, die Revision [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot einen Verstoßder [X.] gegen Art. 1 § 1 [X.] gesehen und der Klägerin den geltend ge-machten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des [X.] aus§§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der Beratungsvertrag komme jedenfalls auch zwischen dem Anrufer und [X.] als der Betreiberin der Hotline zustande. Die Beklagte preise die Bera-tung an und nenne den Preis, während der beteiligte Rechtsanwalt zunächst nichtbekannt sei und nach der Vorstellung des Publikums auch ein Angestellter [X.] sein könne. Der durch die Werbung informierte Anrufer richte sich in er-ster Linie an die Beklagte, die mit ihrem Namen und ihrer Adresse für die Art undden Inhalt der Dienstleistung [X.]. Auch eine verfassungskonforme [X.]. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Lichte des Art. 12 GG gebiete keine andereBeurteilung. Die angebotene Dienstleistung stelle nicht lediglich eine kaufmänni-sche Hilfeleistung dar.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] die Klage abweisenden landgerichtlichen [X.]eils. Das von der Klägerin bean-standete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtsnicht als wettbewerbswidrig dar.1.Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich [X.] wie das Berufungsgericht [X.] angenommen hat [X.] aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. [X.], [X.]. v. 2.4.1998[X.] [X.], [X.], 835, 836 = [X.], 729 [X.] Zweigstellenverbot).- 6 -2.In dem beanstandeten Verhalten der [X.] liegt kein Angebot einerverbotenen Rechtsberatung. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einenUnterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 [X.] be-jaht.Mit Erfolg [X.]det sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsge-richts, der Anrufer schließe mit der [X.] als Betreiberin des telefonischenRechtsberatungsdienstes einen Vertrag über die Besorgung fremder Rechtsan-gelegenheiten. Zwar knüpft die Frage, mit wem der Beratungsvertrag zustandekommt, an eine Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien an. Ihre Beant-wortung ist daher im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterlicheAuslegung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, [X.]n gesetzlicheoder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätzeverletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grund-satz einer nach beiden Seiten hin [X.]en Auslegung ([X.]Z 131,136, 138; 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 5.3.1998 [X.] I ZR 250/95, [X.], 673, 676[X.] Popmusikproduzenten; [X.]. v. 18.10.2001 [X.] I ZR 91/99, [X.], 280, 281 =[X.], 221 [X.] Rücktrittsfrist; [X.]Z 149, 337, 353; 150, 32, 39 [X.] Unikatrah-men, jeweils m.w.[X.]). Diesem Maßstab wird die Beurteilung des Berufungsge-richts nicht gerecht.a)Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit [X.] das Angebot zum Abschluß eines [X.] abzugeben. In [X.] und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in dervorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der [X.] dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder [X.] dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstesist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung [X.] komme mit dem Betreiber der Hotline zustande ([X.]] [X.], 1651; LG Mönchengladbach [X.] 1999, 1030; [X.] -NdsRpfl. 2000, 12; [X.], 119; Diekötter, Die Zulässigkeit [X.] über [X.] [2001], S. 33 ff.; [X.], [X.] 1999,447, 448; [X.], NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, derBetreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung ge-richteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt([X.] [29. ZS] NJW 1999, 150 und [X.], 12; [X.], 527; [X.], EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, [X.]., NJ 2000, 336; [X.]/Edenfeld, [X.] 1999, 532, 533; [X.], [X.], 309; Zuck, [X.]. 2001, 105, 108; [X.], [X.]. 2001, 50, 51;[X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 2 f.; vgl. auch [X.], [X.], 2005;Demmel/[X.], [X.] 1999, 561, 564).b)Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie da-von ab, an [X.] der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines [X.]s zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind [X.] des Willens des [X.] Grenzen gesetzt, weil es ihm in der [X.] bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß einesVertrages abgibt. Noch [X.]iger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich die-ses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. [X.] Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber [X.], der den Anruf entgegennimmt.Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht darauf verwiesen, daß der An-rufer zunächst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name undderen Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen desberatenden Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs er-fährt. Auch der von der [X.] ver[X.]dete Werbetext mag den Eindruck er-wecken, als komme der Beratungsvertrag mit der [X.] als der Betreiberindes Beratungsdienstes zustande. Denn sie preist die Beratung in der Anzeige wie- 8 -eine eigene Leistung an und spricht davon, daß der Anruf bei ihr stets 3,60 [X.] Minute koste.Der Text der Anzeige ist jedoch [X.] worauf die Revision zutreffend hinweist [X.]nicht eindeutig: Die Werbung kann auch so verstanden werden, daß die Beklagteden Kontakt zu den Anwälten lediglich vermittelt; denn sie kündigt dort an, daß sie—den telefonischen Direktkontakt ... zu Rechtsanwälten mit vorselektierten [X.] herstelle. Sie erweckt damit nicht den Eindruck, als seien [X.] als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und erbrächten eine von ihr ge-schuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot gegenüber dem [X.] spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihn [X.]det; allein mit ihmwird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt. Unter diesen [X.] es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen Gesprächspartner als [X.])Die Würdigung des Berufungsgerichts wird aber vor allem [X.] worauf [X.] zutreffend hinweist [X.] dem Grundsatz nicht gerecht, daß der Wille dervertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefähr-dende Gestaltung gerichtet ist.Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzuläs-sige Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegenein gesetzliches Verbot nichtig ([X.]Z 37, 258, 261; [X.], [X.]. v. 7.5.1992 [X.]IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; [X.]. v. 30.9.1999 [X.] IX ZR 139/98, [X.], 69, 70). Wäre im Streitfall das Angebot des [X.] auf einen Vertrags-schluß mit der [X.] gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet.Denn der Vertrag mit der [X.] wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]unzulässige Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten wer-den, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des [X.], weil die Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, de-- 9 -ren Berufstätigkeit durch das [X.] nicht berührt wird (Art. 1 § 3Nr. 2 [X.]; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält [X.] Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten [X.] von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführungder Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. [X.] ist in Art. 1§ 3 Nr. 2 [X.] klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht füreine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht [X.], daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 [X.] nur unter bestimm-ten, in der Person der [X.] nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.In aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Wil-len unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hatder [X.] entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der aufeine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldver-waltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den Steuer-beratern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der [X.] verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines Verstoßesgegen das [X.] die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenenVertrages bestünde ([X.], [X.]. v. 16.12.1999 [X.] IX ZR 117/99, [X.], 1333,1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Um-ständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressa-ten sich das Angebot zum Abschluß eines [X.] richtet,ist nur die Auslegung nach beiden Seiten [X.], die die [X.] angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies,daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf [X.] in Ermangelung eines erkennba-ren entgegenstehenden Willens des [X.] [X.] das Angebot zum Abschluß eines[X.] mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in [X.] im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen [X.] 10 -3.Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Beklagte kann insbesondere nicht alsStörerin für berufsrechtliche Verstöße derjenigen Rechtsanwälte in Anspruch ge-nommen werden, mit denen die Anrufer [X.] schließen. Zwar birgtdas von der [X.] entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswidrigesVerhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß [X.] die Werbung für den Beratungsdienst und ihre [X.] untersagt werden könnten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich beiden einzelnen in Rede stehenden Verboten um wettbewerbsbezogene Normenhandelt mit der Folge, daß ein Verstoß gegen eine solche Norm grundsätzlich zu-gleich als wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet werden könnte (vgl. [X.],[X.]. v. 5.10.2000 [X.] I ZR 224/98, [X.], 354, 356 = [X.], 255 [X.] Ver-bandsklage gegen [X.])Mit dem von der [X.] organisierten Rechtsberatungsdienst sindnicht not[X.]dig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden.aa)Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den [X.] § 20 [X.] erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt füreinen mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel biszehn Zehnteln der vollen [X.] streitwertabhängigen [X.] Gebühr (§ 20 Abs. 1 Satz 1[X.]). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180 r-steigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]), was [X.] bei Zugrundelegung einer Mittelge-bühr von fünf Zehnteln [X.] ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 i-ner betragsmäßigen Begrenzung des [X.] führt.Der Anrufer, der sich an einen der von der [X.] vermittelten [X.] [X.]det, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitver-gütung einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den [X.] -sungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte([X.]) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, dieheute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die [X.] bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwert-abhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder beider üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 5; a.A. [X.], [X.]. 2001, 50, 53).bb)Nach der Gebührenordnung liegt die [X.] (5/10) mindestens bei12,50 n-standswert von 1.500 '/% 243'des beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von2,48 DM pro Minute [X.] die restlichen 1,12 DM sind die an die [X.]fließenden Telefongebühren [X.] die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreitenwird. Eine solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergericht-lichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 [X.] i.V. mit § 3Abs. 5 Satz 1 [X.]). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der [X.] eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]); [X.] dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar(vgl. [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 5 f.; [X.]/Edenfeld, [X.] 1999, 532,534; a.[X.], NJW 1999, 1353, 1356).cc)Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührensieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend [X.] vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Doch stellt auch die [X.] Form nicht not[X.]dig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 [X.] Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die [X.] fixierte Gebührenüberschreitung hin, [X.]n der Mandant die höhere [X.] freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus,- 12 -daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen,daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlenwäre (vgl. [X.], 358 = [X.], 110; [X.] NJW-RR 1999, 1582; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. [X.] 3 Rdn. 22; [X.] in Gebauer/[X.], [X.], § 3 Rdn. 83; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; [X.]/Edenfeld, [X.] 1999, 532, 534 f.;Diekötter aaO S. 181 m.w.[X.]); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forde-rung nicht bekannt zu sein ([X.] in [X.]/[X.] aaO; [X.] inGebauer/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit dergetroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, [X.]n [X.] eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den [X.] hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).Wie groß bei der von der [X.] beworbenen telefonischen Beratung [X.] einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, [X.] im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn [X.], die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird [X.] legt man den Ge-bührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde [X.] auch bei geringsten [X.] die [X.] nach § 20 [X.] noch nicht überschritten; beieinem Gegenstandswert von 1.500 e-sprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen Umständenkann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt,kein generelles Verbot der von der [X.] beworbenen Dienstleistung [X.] (vgl. [X.], [X.], 2005, 2009; [X.]/[X.], [X.] 2001, 1,6 f.; a.A. [X.], [X.]. 2001, 50, 52 f.; [X.], [X.] 1999, 447, 450; [X.]/Edenfeld, [X.] 1999, 532, 534 f.; [X.], 358; [X.] NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davonausgegangen werden, daß die vermittelten Rechtsanwälte es unterlassen, auf ei-ne mögliche Gebührenüberschreitung [X.] wie geboten [X.] hinzuweisen. Ein [X.] kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vordem Zustandekommen des Gesprächs erfolgen und durch eine individuelle Beleh-rung konkretisiert werden, [X.]n sich im Laufe des Gesprächs abzeichnet, daß [X.] des Gesprächs die über die Telefonrechnung eingezogene Anwalts-vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen wird.dd)Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht einge-wandt werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme die Vergütung auch in [X.], in denen er sich [X.] aus welchen Gründen auch immer [X.] nicht in der Lage sehe,den erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mitdem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessenerDauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt [X.] eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einenAnwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu [X.]den (vgl. [X.],[X.], 2005, 2009).b)Die von der [X.] vermittelten Rechtsanwälte verstoßen auch nichtgegen das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (§ 49b Abs. 4Satz 2 [X.]; dazu ausführlich [X.], NJW 1999, 1353, 1355 f.; [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 7 f.).Es ist [X.] worauf die Revision mit Recht hinweist [X.] nicht ersichtlich, daß die[X.], die bei dem Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungslei-stung die Gebühren in Höhe von 3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihrvon dem vermittelten Rechtsanwalt abgetretene Gebührenforderung einzieht. [X.], der den telefonischen Beratungsdienst über die 0190er-Nummer in [X.] nimmt, schuldet der [X.]n [X.] die Gebühren für diesen Tele-fonmehrwertdienst unabhängig von dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenenBeratungsvertrag. Der bestehende Gebührenanspruch bedarf bei dieser [X.] nicht der Abtretung; er stellt lediglich den Rechtsgrund für das [X.] dar, der dem Rechtsanwalt über die [X.] unddie Beklagte zugeflossen ist. Durch die gewählte Abwicklung wird das gesetzlicheAbtretungsverbot auch nicht umgangen. Die gesetzliche Bestimmung dient derDurchsetzung des [X.], das durch eine Abtretung anwaltli-cher Gebührenforderungen gefährdet wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsbe-ratung im Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerleiUmstände, die der Verschwiegenheit unterliegen. Der [X.]n [X.] und [X.] wird [X.] für den Anrufer von Anfang an erkennbar [X.] nicht mehr als [X.] bekannt, daß ein Telefongespräch stattgefunden hat.c)Die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4[X.]) vermag das ausgesprochene Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (eben-so [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 4). Daß es zu Interessenkonflikten kommenkann, stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung über eine 0190er-Num-mer dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen Tätigkeit stetsverbunden; sie hat mit der Bildung immer größerer Sozietäten mit einer Vielzahlvon Partnern und angestellten Anwälten erheblich zugenommen. Es handelt [X.] nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatungüber einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikteeher selten auftauchen, weil die von der [X.] vermittelten Rechtsanwälte An-rufe aus dem gesamten [X.] entgegennehmen. Die Chance, daß derbetreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird,in dem er zufällig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher un-gleich geringer als bei herkömmlichen Mandantenbeziehungen. Im übrigen [X.] ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anwälte nicht auch in dieser [X.] verhalten sollten. Beispielsweise wird ein Rechtsanwalt,der ständig eine größere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei Anrufern, die vonihm in einer Mietsache Rat erbitten, zunächst klären, ob es sich zufällig um einen- 15 -Mieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, kann die Klägerin gegen ihn vor-gehen.Die Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswerterhöht, daß es den Anrufern für den Regelfall ermöglicht wird, anonym zu bleiben.Im allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit [X.]igenFragen zuverlässig ermitteln können, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts be-steht. Soweit er für diese Klärung ausnahmsweise den Namen des [X.] benö-tigt, muß er [X.] [X.]n er die Beratung fortsetzen möchte [X.] auf der Nennung [X.] bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhaltnicht zu begründen. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß in der Vergangenheit In-teressenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymität unerkannt geblieben [X.]. Der Hinweis auf die mögliche Anonymität rechtfertigt auch kein Verbot derbeanstandeten Werbung unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG. Allein die [X.] Möglichkeit, daß der Anwalt zur Vermeidung eines Interessenkonflikts aufder Nennung des Namens bestehen muß, führt nicht zu einer relevanten Irrefüh-rung der angesprochenen [X.])Der Rechtsanwalt, der sich an dem telefonischen Beratungsdienst betei-ligt, schuldet der [X.] ein Entgelt für die von ihr erbrachte Vermittlungslei-stung. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich [X.] um eine nach § 49b Abs. 3 Satz 1 [X.] verbotene Provision (so auch [X.], [X.], 2005, 2007; [X.]/Edenfeld, [X.] 1999, 532, 533; [X.]/[X.], [X.] 2001, 1, 7; a.[X.], [X.], 309 f.). Die [X.] wird nämlich unabhängig davon geschuldet, ob und wie viele [X.] in der fraglichen Zeit anrufen. Die erfolgsunabhängige Vergütung ist dahermit der Raummiete, mit den Kosten der Telefonanlage oder mit den Kosten für ei-nen Anwaltssuchdienst im [X.] 16 -e)Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualitätder telefonischen Rechtsberatung über eine gebührenpflichtige Telefonnummer(vgl. [X.], [X.]. 1999, 768 f.; [X.], [X.]. 1999, 25, 26; [X.], [X.], 309, 311) sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.Zwar ist nicht zu verkennen, daß eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagtevermittelt, das Risiko birgt, daß sich der befragte Anwalt dazu verleiten läßt, ohnegenügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung [X.] eine Antwort zu geben. Auch ist es [X.] nicht zuletzt im Hinblick auf die [X.] stehende Werbung [X.] nicht auszuschließen, daß der Anrufer zuweilen mehrals nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche Lösung ei-nes Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne präzise Kenntnis [X.], ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere rechtlicheNachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch [X.]/Edenfeld, [X.] 1999, 532,534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur für diese Form [X.] typisch sind, sondern auch bei anderen Formen anwaltlicher Beratungauftreten können, etwa bei einer herkömmlichen telefonischen Beratung oder beider von den Anwaltvereinen organisierten Rechtsberatung. Hier wie dort kann [X.] gegenüber der Qualität der Rechtsberatung [X.] unabhängig davon, obsie sich im Einzelfall als berechtigt erweisen [X.] nicht mit einem generellen wettbe-werbsrechtlichen Verbot begegnet werden.Auch für diese neue Form der Rechtsberatung gilt, daß sie sich im Wettbe-werb zu bewähren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, [X.]n die Erwartun-gen, die die Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelmäßig [X.] wie von derKlägerin vermutet [X.] enttäuscht werden. Die über einen Mehrwertdienst finanziertetelefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des [X.] anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden eineneinfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten eineneinfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl. Ant-- 17 -wort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10 f.).Es ist nicht zu verkennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer spontanentelefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der [X.] mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigtwerden kann.- 18 -II[X.] angefochtene [X.]eil kann danach keinen Bestand haben. Die Beru-fung der Klägerin gegen das klageabweisende [X.]eil des [X.]s ist [X.].Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. [X.]

Meta

I ZR 44/00

26.09.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZR 44/00 (REWIS RS 2002, 1424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1424

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II R 31/20

4 U 12/05

II R 32/20

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