Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. I ZR 261/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1393

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 261/02 Verkündet am: 30. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Telekanzlei UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5; [X.] § 49b Abs. 1; [X.] § 4 Abs. 1 und 2, [X.] zu § 2 Abs. 2

Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der [X.] oder -überschreitung (im Anschluß an [X.] 152, 153 [X.] [X.]). Er muß jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstver-ständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: [X.] für Minutenpreis; Berechnung des [X.] auch für Ge-sprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).

[X.], [X.]. v. 30. September 2004 [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, die die Kläger zu je einem Drittel zu tragen haben. Im übrigen wird die Revision auf Kosten des [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] ist Partner einer als —[X.] bezeichneten Partnerschaft von Rechtsanwälten. Diese wirbt bundesweit über ihre im [X.] abrufbare [X.] für die von ihr unter dem Zeichen —[X.]fi angebotene telefonische - 3 - Rechtsberatung, bei der Interessenten gegen 5 DM pro Beratungsminute eine an-waltliche Rechtsberatung erhalten können. Möchte ein [X.] sich von einem Anwalt der —[X.] beraten lassen, kann er, ohne daß für ihn Telefonkosten anfallen, die Kanzlei über eine auf der Homepage angegebene [X.] anrufen. Die für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche [X.]erfassung setzt erst ein, nachdem einige Formalien abgewickelt, insbesondere die Stammdaten des [X.] erfaßt sind. Die Beratung, die dem Anrufer anschließend in Rechnung gestellt wird, erfolgt durch Rechtsanwälte. Die Mindestgebühr für eine solche Beratung beträgt 30 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Auf der Homepage wird das —JUCALL-Leistungs-spektrumfi u.a. wie folgt beschrieben: · JUCALL ist eine Leistung der Rechtsanwaltskanzlei [X.], d.h., Sie erhalten den kompletten Beratungsservice aus einer Hand. Es sind keine Provider oder weitere Dritte zwischengeschaltet, die nicht unmittelbar zur Aufbauorganisation der Kanzlei gehören. · kostenloser Zugang zur gebührenpflichtigen Rechtsberatung über unsere 0800-Rufnummer. · kostenlose Stammdatenaufnahme und Ablauferläuterung vor der gebührenpflichtigen Rechtsberatung. · 5 DM pro Minute inkl. MwSt. für die eigentliche Rechtsberatung. · bei sehr einfachen und kurzen Anliegen behalten wir uns vor, den Preis im Einzelfall noch weiter zu senken. · [X.]erfassung erst nach Abwicklung aller Formalien. · Mindestgebühr in Höhe von 30 DM inkl. MwSt. bei jedem Telefonat, das in Beratung mündet. · Sie treffen entweder direkt auf einen unserer Anwälte oder auf unsere Telefonannahme. Im letzteren Falle erhalten Sie einen Rückruf durch einen Anwalt. · Rechtsberatung vor allem für Anrufer aus Wirtschaft und Unternehmen (auch Existenz-gründer) mit spezifischen Fragen. · Beratung nur durch erfahrene Rechtsanwälte. · bei komplexen Fragen, wenn Sie wollen, mehrmaliger Rückruf durch uns, bis Ihr Anlie-gen geklärt ist. · auf Wunsch Weiterberatung in Fällen, die für eine lediglich telefonische Beratung nicht [X.] sind. · Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim [X.]. · Zustellung der Rechnung direkt und separat von der [X.] und nicht über die [X.]. · Freischaltung von [X.] werktags zwischen 9.00 und 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr. - 4 - Unter der Überschrift —Was ist, wenn mein [X.]-Anwalt [X.] vor Gericht vertreten [X.] heißt es: Nur wenn der Gegenstandswert höher liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln ausgehandelte Stundensätze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht. Darüber hinaus heißt es auf der Homepage: Bitte bedenken Sie: die [X.]-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen. Gleichwohl bietet [X.] Schnittstellen zur weitergehenden Rechtsberatung, sofern der Mandant dies wünscht und die Sache am Telefon nicht klärbar ist. Der Vorteil: Die Preisstruktur ändert sich bei einfachen Angelegenheiten grundsätzlich nicht. Wird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein persönliches Gespräch vor Ort nötig, so kann sich der Anrufer bei einfachen Angelegenheiten zu den günstigen Konditionen von [X.] lassen. Wir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von [X.] oder ganzen Verträgen, nicht dagegen bei deren bloßer Prüfung) vor, im Einzelfall jenseits der o.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu [X.]-Tarifen abzulehnen und stattdessen nur zu [X.]- oder individuellen Honorarsätzen anzubieten. – Die Kläger sind in [X.] ansässige Rechtsanwälte. Sie haben den [X.]n auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische Rechtsberatung mit dem System einer allein zeitabhängigen Vergütung verstoße gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die Abrech-nungsart laufe in einer Vielzahl von Fällen auf unangemessen niedrige Gebühren hinaus, zumal die Gebühr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschränkt sei. Hinzu komme, daß die erhebliche [X.] der Recherche und des Überdenkens zwi-schen den Rückrufen nicht vergütet werde. Darüber hinaus könne die Mindestge-bühr von 30 DM zu einer Gebührenüberschreitung führen. Außerdem sei die [X.] nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen werde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu be-kommen. Die Beschränkungen würden zudem erst nach der Herausstellung des [X.] versteckt angesprochen. - 5 - Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] zu Wettbewerbszwecken für die telefonische Rechtsberatung durch ihn oder sein Büro zu einem Preis von 5 DM inklusive [X.] pro Beratungsminute zu werben. Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Das [X.] hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine [X.]; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssy-stem die Gefahr einer Gebührenüberschreitung immanent, weil in jedem Fall eine Mindestgebühr von 30 DM fällig werde. Das [X.] hat daher der Klage nur teilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschränkt, daß es vor die Wörter —zu werbenfi die Wörter —unter Zugrundelegung einer Mindestge-bühr von 30 DM bruttofi eingefügt hat. Überwiegend hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses [X.]eil haben nur die Kläger Berufung eingelegt, die das [X.] zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen hat. Auf den [X.] hat das [X.] der Klage entsprechend dem in der Be-rufungsinstanz geänderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der Homepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kläger zunächst als Hilfs-, später als Hauptantrag gestellt hatten. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag [X.]. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. - 6 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat [X.] noch vor der erst später ergangenen Se-natsentscheidung —[X.]fi ([X.] 152, 153) [X.] in dem beanstandeten Angebot des [X.]n einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 [X.] und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 [X.] (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 [X.]) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des [X.] zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmit-telbar betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des [X.]n sei die Klage auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des [X.] vorwiegend im Gebühreninteresse der Kläger erfolgt sei. Nach der angegriffenen Werbung handelten der [X.] und seine Kollegen wettbewerbswidrig, da die Gefahr von [X.] und -überschreitungen [X.] der Erhebung von nicht geschuldeten Gebühren bestehe. Eine Vereinbarung, nach der die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebühren von vornherein [X.] werden sollten, widerspreche § 3 [X.] und dem allgemeinen Verbot der [X.] in § 49b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch [X.]vergütungen seien nur zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stünden. Dies sei bei der von der Kanzlei des [X.]n in Rechnung gestellten Vergütung nicht gewährleistet, wenn beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstands-wert von 50.000 DM nach einem sechsminütigen [X.] nur 30 DM - 7 - erhoben würden, während die [X.] nach § 20 Abs. 1 [X.] mindestens 142,50 DM (jetzt 75,80 •) betrage. Die Rechtsanwälte von —[X.]fi böten darüber hinaus auch die Klärung komplexerer Fragen an, für die gegebenenfalls mehrere Rückrufe notwendig seien und für die nach den gesetzlichen Gebühren im Falle der Erstberatung bis zu 350 DM anfallen könnten. Darüber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro [X.]sminute auch den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit dem Anrufer die [X.] einer Recherche zwischen zwei [X.]en in Rechnung gestellt werde, sei die Angabe irreführend, da angesichts der heraus-gestellten Beziehung von Telefongespräch und [X.]abrechnung der Eindruck er-weckt werde, nur die Dauer des telefonischen [X.]s bestimme die Höhe des Honorars. Mangels erkennbarer Einschränkung werde im übrigen der unzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif könnten auch schwie-rige und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschränkung des —[X.]fi-Tarifs auf [X.] bis 50.000 DM werde nicht in der gebo-tenen Deutlichkeit hingewiesen. I[X.] Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den Klägern behaupteten [X.] und -überschreitung kein [X.], doch ist die beanstandete Werbung irreführend. Dieser Umstand rechtfertigt das auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot. 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des ursprünglichen Rechtsstreits. Soweit der [X.] durch das [X.] im Hinblick auf die For-derung einer Mindestgebühr von 30 DM wegen der Gefahr einer [X.] zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der Rechtsstreit nicht in die [X.] gelangt. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der [X.] in erster Linie auf die Gefahr einer [X.] gestützte [X.] Teil - 8 - der Klage, den das [X.] abgewiesen hatte, und zwar in der geänderten, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antragsfassung. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den Klägern um Mitbewerber des [X.]n handelt. Denn die Kläger stehen mit dem [X.]n als Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkre-ten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). [X.] sich das [X.] Verhalten als wettbewerbswidrig, stünde ihnen daher grundsätzlich ein [X.] nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläger nicht als miß-bräuchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 UWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Klägern gegen [X.] angestrengten Klagen kein Indiz dafür gesehen, daß sie den [X.] im Streitfall in erster Linie im eigenen [X.] ange-strengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die Klä-ger vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls geprägte Verfahren zur be-rufswidrigen Werbung angestrengt hätten und dabei ein erhebliches Prozeßko-stenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf geringfü-gige, wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verstöße beschränkt. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechts-fehler nicht erkennen. 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei des [X.]n angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswid-rige [X.] oder -überschreitung. - 9 - a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung —[X.]fi ([X.] 152, 153, 160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung für eine telefonische Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach [X.] abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß die Werbung für einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin untersagt werden könnte. b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des [X.] um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG [X.]. 11.139; ferner [X.] 152, 153, 162 [X.] [X.], zu Höchstpreisvor-schriften). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewer-bern wie den Klägern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu. c) Mit dem als —[X.]fi bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei des [X.]n sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzu-lässigen [X.]en verbunden. Auch von einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kann [X.] ungeachtet der nicht mehr zu prüfenden Frage der in Rechnung gestellten Mindestvergütung von 30 DM (dazu oben unter I[X.]1.) [X.] nicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen die [X.] der Bundesrechtsanwaltsordnung und des [X.] dar, daß die Kanzlei des [X.]n dem Ratsuchenden für die [X.] eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung stellt. - 10 - [X.]) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand erfüllen, der bis 30. Juni 2004 in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelt war und seit-dem in Nr. 2100 bis 2102 des [X.] zu § 2 Abs. 2 [X.] gere-gelt ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für einen mündlichen Rat oder eine Aus-kunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zu-sammenhängt, eine Gebühr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10) der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr (§ 13 [X.]). Im Falle einer Erstbera-tung eines Verbrauchers darf diese Gebühr jedoch 190 • (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]: 180 •) nicht übersteigen, was [X.] wenn eine Mittelgebühr von 0,55 zugrunde gelegt wird [X.] ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 • (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]: 6.000 •) zu einer betragsmäßigen Begrenzung des [X.] führt. [X.]) Daneben sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] (früher § 3 Abs. 5 Satz 1 [X.]) in außergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine [X.]vergütung vor, die niedriger sein kann als die gesetzlichen Gebühren. Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der [X.] eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 [X.], früher § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. [X.] 152, 153, 161 [X.] An-walts-Hotline, m.w.[X.]). Der Anrufer, der die als —[X.]fi bezeichnete Dienstleistung einer Rechtsbe-ratung in Anspruch nehmen will, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinba-rung einer [X.]vergütung einverstanden. Wie der Senat bereits in der Entschei-dung —[X.]fi ausgeführt hat, liegt darin, daß sich diese [X.]vergütung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen [X.] in der Vergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und heute das Rechts-anwaltsvergütungsgesetz [X.] orientiert, kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der [X.]-vergütung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die - 11 - Parteien des [X.] bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen we-der bei der üblichen [X.]vergütung (vgl. [X.] 152, 153, 160 f. [X.] [X.]) noch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts würde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, falls ein Rechtsanwalt dabei lediglich die [X.] der telefonischen Beratung in Rechnung stel-len sollte mit der Folge, daß die Bearbeitungszeit während einer Gesprächsunter-brechung, die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa die Lektüre einer einschlä-gigen Entscheidung, ermöglicht, [X.] bliebe. [X.]) Soweit das [X.] den [X.]n wegen Gebührenüberschreitung verurteilt hat, es zu unterlassen, —... für die telefonische Rechtsberatung ... zu ei-nem Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Min-destgebühr von 30 DM brutto zu werbenfi, hat der [X.] die durch das [X.] erfolgte Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch unabhängig von der geforderten Mindestgebühr eine Überschreitung der gesetzli-chen Gebühren [X.] etwa bei besonders langen [X.]en in Sachen mit niedrigem Gegenstandswert [X.] denkbar. Anders als für den Fall der [X.] sieht das Gesetz für den Fall der [X.] an sich zwingend die Schriftform vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], früher § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwen-dig ein berufswidriges und damit zugleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbs-widriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 [X.], früher § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Freiwilligkeit setzt [X.] voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem - 12 - Gesetz zu zahlen wäre. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein ([X.] 152, 153, 161 f. [X.] [X.], m.w.[X.]). Unge-achtet der Wirksamkeit der getroffenen [X.] kann es auch ge-nerell unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 352 StGB). Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß den Ratsuchen-den, die sich über —[X.]fi von Anwälten der Kanzlei des [X.]n beraten [X.], höhere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ohne daß auf eine mögliche Gebührenüberschreitung [X.] wie geboten [X.] hingewiesen worden ist. Die bloße denkbare Möglichkeit, daß es zu einer solchen Gebühren-überschreitung ohne vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des [X.]n beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 152, 153, 162 [X.] [X.], m.w.[X.]). 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gründen irrefüh-rend (§§ 3, 5 UWG) und verstoße teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). a) Die Kanzlei des [X.]n bietet [X.] wie sich aus den getroffenen Feststel-lungen ergibt [X.] die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in allen Fällen an. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, daß —die Ju-call-Idee – lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)fi. Dagegen [X.] sich der Hinweis darauf, daß die Kanzlei den telefonischen Beratungsdienst zum Minutentarif nur bei [X.]n bis zu 50.000 DM anbietet, lediglich an versteckter Stelle unter der Überschrift —Was ist, wenn mein [X.]-Anwalt [X.] vor Gericht vertreten [X.]. Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, daß [X.] 13 - ser Hinweis, der eine wichtige Einschränkung des beworbenen [X.] darstellt, im räumlichen Zusammenhang mit der Preisangabe hätte gegeben wer-den müssen. b) Das Berufungsgericht hat es ferner als irreführend angesehen, daß sich auf der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, daß die Kanzlei des [X.]n im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke einer [X.] oder Literaturrecherche auch für diese [X.] das [X.] in Höhe von 5 DM berechnet, was [X.] wie das Berufungsgericht angenom-men hat [X.] der Übung in der Kanzlei des [X.]n entspricht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der [X.] nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongesprächs werde in Rechnung gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist insbeson-dere [X.] entgegen der Annahme der Revision [X.] nicht erfahrungswidrig. Es stellt ei-nen gewissen Anreiz für den Ratsuchenden dar und mag für viele der entschei-dende Vorteil des Angebots der Kanzlei des [X.]n sein, daß er bei einer tele-fonischen Beratung, für die er eine [X.]vergütung zahlt, die Dauer des Gesprächs und damit die Höhe der zu zahlenden Vergütung selbst beeinflussen kann. Mit [X.] Berechnung des [X.]aufwandes für eine von ihm nicht zu steuernde Recher-che muß er nicht rechnen, zumal es in der [X.] heißt, daß —Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim [X.]fi erfolgen. c) Angaben über den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Anga-ben von zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irreführend, bestehen im [X.] an der Relevanz der Irreführung keine Zweifel (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 5 [X.]. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen weder an der Relevanz der Irreführung noch an der Eignung Zweifel, den [X.] nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). - 14 - 6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der [X.] als selbständig handelnde natürliche Person für den Wettbewerbsverstoß. Seine Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der [X.] der Revision kann der [X.] dieses Unterlassungsgebot unabhängig da-von befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung der nicht mitverklagten Partner erfordern würde. II[X.] Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sich der [X.] gegen die Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der [X.] im Be-rufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene Verbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irreführung zu bestätigen, auch wenn sich der Vorwurf einer [X.] und -überschreitung als unbe-gründet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Kläger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die [X.] auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschränkt. Insbesondere ha-ben sie den zunächst im Mittelpunkt stehenden Streit um die [X.] und -überschreitung nicht mehr zum Gegenstand eines gesonderten Antrags gemacht. - 15 - Unter diesen Umständen ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in denen die Kläger zunächst den weitergehenden Antrag verfolgt haben, [X.] (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung hin-sichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann [X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 261/02

30.09.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. I ZR 261/02 (REWIS RS 2004, 1393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1393

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