Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 77/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5704

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[X.][X.] vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 • festgesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 Die geltend gemacht Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage eines Vertrauensschutzes bei telefonischen Auskünften der Geschäftsstelle bezüglich der Verbescheidung von Fristverlängerungsan-trägen (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 1996 - [X.], [X.], 1682; v. 20. Oktober 1997 - [X.], NJW 1998, 1155 f.; v. 15. Oktober 2003 2 - 3 - - [X.] 39/03, [X.]-Report 2004, 270, 271) ist für die Beurteilung der [X.] der Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungserheblich. Eine wirksame Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor. Die gel-tend gemachte Mitteilung der Geschäftsstelle ersetzt die Fristverlängerung nicht, sie vermag nur das Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung auszuschließen. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt. Eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet [X.] aktenkundiger Tatsachen aus (vgl. [X.]Z 63, 389, 392; [X.]. v. 17. Januar 2006 - [X.], [X.], 1518; [X.]. v. 31. Januar 2007 - [X.] 207/06, NJW-RR 2007, 793, 794). Der Eingang eines [X.] und die Mitteilung der Geschäftsstelle über die Fristverlängerung ist weder glaubhaft gemacht noch aus den Akten ersichtlich. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] Prof. Dr. Gehrlein [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 375/03 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - [X.]/04 -

Meta

IX ZB 77/05

07.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZB 77/05 (REWIS RS 2008, 5704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5704

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