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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZB 34/05 vom 7. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 7. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde des Sachverständigen [X.]gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ist keine Beschwerde zulässig (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG, § 25 [X.]). 1 - 3 - [X.] beruht auf § 97 ZPO. 2 3 Wert des [X.]: 688,46 •.
Melullis Scharen [X.]
Mühlens [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 O 393/03 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 W 164/05 -
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. X ZB 34/05 (REWIS RS 2006, 5147)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5147
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