Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 4 StR 175/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6327

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 175/11

vom
24. Mai
2011
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Mai
2011
gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Dezember 2010 mit den Feststel-lungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.] plante der geschäftlich mehrfach gescheiterte Angeklagte die finanzielle Schädigung der [X.]
[X.]

, da er die Vertreter dieser [X.] für seinen beruflichen Misserfolg verant-wortlich machte. Nachdem er herausgefunden hatte, dass die mit der [X.] verbundene gemeindliche Siedlungs-Gesellschaft [X.]

mbH ([X.]) über große liquide Geldmittel verfügte, wollte er der [X.]
diese Mittel durch eine Überweisung entziehen und damit mittelbar die Zahlungsunfähigkeit der [X.] [X.]

herbeiführen.
Um dieses Ziel zu erreichen, wollte er die Leiterin des Rechnungswesens der [X.], die Geschädigte [X.]

, in seine Gewalt bringen 1
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und dazu zwingen, eine Überweisung vom Konto der [X.] auf ein Spenden-konto zu Gunsten der Opfer der [X.] im Januar 2010 vorzunehmen, wobei er sich vorstellte, dass die betreffende Geldsumme durch die Überweisung für die [X.] und die [X.] [X.]

endgültig verloren sein würde. Als sich die Geschädigte am frühen Morgen des 9. April 2010 in ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit befand und an einer Baustelle verkehrsbe-dingt halten
musste, stieg der Angeklagte, der sie an diesem Tag wie auch an anderen mit seinem Pkw verfolgt hatte, überraschend auf der Beifahrerseite ihres Pkw ein und zwang sie unter Vorhalt einer von ihr als echt eingeschätzten Pistole, auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren. Von dort aus [X.] der Angeklagte die Geschädigte, die er inzwischen an Händen und Füßen gefesselt hatte, in deren Pkw auf der Rücksitzbank liegend zu seinem [X.]. In dieser Liegeposition musste die Geschädigte mehr als eine
Stunde verharren, bis sie vom Angeklagten, der ihr in der Folgezeit auch noch die [X.] mit Klebeband verklebte, zu einer von ihm früher betriebenen Gaststätte verbracht
wurde. Dort befragte der Angeklagte die Geschädigte [X.]

zu den bei der [X.] vorhandenen Geldmitteln; die Geschädigte bestätigte, dass diese in Höhe von mehreren Millionen vorhanden seien.
Als von dem Ehemann der Geschädigten alarmierte Polizeibeamte vor der Gaststätte erschienen, leugnete der Angeklagte zunächst den Aufenthalt der Geschädigten in den Räumlichkei-ten, gab jedoch dann weiteren Widerstand auf, da sich die Beamten nur noch wenige Schritte von der gefesselt auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten be-fanden, die daraufhin befreit werden konnte.
2. Mit diesen Feststellungen ist die Bereicherungsabsicht des Angeklag-ten [X.]. § 316a Abs. 1, §§
239a, 255 StGB nicht hinreichend belegt.
a) Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder
ei-3
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nem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen ([X.], Urteil vom 3. Mai 1988 -
1 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsab-sicht 3). Es muss eine Bereicherung als Vermögensvorteil, d.h. eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens erstrebt werden (SSW-StGB/[X.], § 253 Rn. 27 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraus-sieht, etwa dann, wenn er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen ([X.], Beschluss vom 27. September 2005 -
1 [X.], [X.], 450)
oder (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2011

4 [X.], [X.], 412).
b) Gemessen daran ergeben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht, dass der -
umfassend geständige -
Angeklagte einen
Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten erstrebte. Sein Tatplan war nach den Urteilsfeststellungen vielmehr darauf gerichtet, der [X.] die Geldmittel durch eine -
erzwungene -
Überweisung zu entziehen, die [X.] [X.]

auf diesem Wege erheblich zu schädigen und ihren Verantwortlichen dadurch zu demonstrieren, "wie es ist, kein Geld mehr zu haben".
5
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5
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3. Der Rechtsfehler betrifft den Schuldspruch wegen erpresserischen [X.] ebenso wie die tateinheitliche Verurteilung wegen räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]Mutzbauer

Franke Quentin

6

Meta

4 StR 175/11

24.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2011, Az. 4 StR 175/11 (REWIS RS 2011, 6327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6327

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4 StR 502/10

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