Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 StR 492/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 203

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Gegenstand

Untreue: Verwirklichung des Missbrauchstatbestands durch Handlungsbevollmächtigten


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2010 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in vier Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte im Tatzeitraum Vertriebsleiter der Firma [X.] ([X.]), die Supermärkte, Handelsmärkte und Online-Shops mit Computern und Computerzubehör belieferte. In dieser Funktion war der Angeklagte insbesondere für das Aushandeln und den Abschluss von Geschäften mit Großkunden der [X.] zuständig. Er war bevollmächtigt, im Außenverhältnis wirksam Verträge abzuschließen ([X.]). Im Innenverhältnis musste er die Vertragsangebote mit dem Geschäftsführer der [X.], dem Zeugen [X.], abstimmen. Der Angeklagte schloss in den vier als Untreue abgeurteilten Fällen unter Missachtung der Vorgaben der Geschäftsleitung [X.] mit zu geringen, unter dem Einkaufs- bzw. Herstellungspreis liegenden Verkaufspreisen ab (Fälle [X.], 4., 6. und 8. der Urteilsgründe). Alle gegenständlichen Verträge wurden zu den vom Angeklagten ausgehandelten, unter dem Selbstkostenpreis liegenden Verkaufspreisen abgewickelt.

3

Einer der Großkunden war die Firma [X.]. GmbH & Co L. KG (Firma [X.].), die unter dem Label "N." eine Reihe von Supermärkten betreibt und im Rahmen von Aktionen auch jeweils größere Posten an Unterhaltungselektronik, Computern und Computerzubehörteilen bei der [X.] kaufte. Als deren Vertreter schloss der Angeklagte am 24. Juli 2007 einen Kaufvertrag mit der Firma [X.]. über 4.500 Computer zu einem Verkaufspreis von 303 [X.] pro Stück, obwohl der Einkaufspreis bei 313,80 [X.] lag (Fall [X.] der Urteilsgründe). In der nachfolgend von der Firma [X.]. übersandten Kaufbestätigung änderte der Angeklagte den Verkaufspreis handschriftlich auf 351 [X.] pro Stück ab; sodann legte er die Bestätigung dem Geschäftsführer der [X.], dem Zeugen [X.], zur Unterschrift vor. Das von diesem unterzeichnete Schriftstück sandte der Angeklagte allerdings nicht, wie von der Firma [X.]. erbeten, an diese zurück. Die Firma [X.]. behielt letztlich 2.700 Computer. Der [X.] entstand durch den Verkauf unter dem Einkaufspreis ein Schaden in Höhe von 29.160 [X.].

4

Auch in den anderen drei Fällen der Untreue ging der Angeklagte in vergleichbarer Weise vor. Im Fall [X.] 8. der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte der Firma [X.]. 2.200 Media-Player, wobei die Käuferin nur 1.100 Geräte behielt, zu einem Preis von 125 [X.], obwohl der Einkaufspreis bei 131,80 [X.] pro Stück lag. Die Firma [X.] kaufte 180 [X.] zu einem Preis von je 180 [X.], obwohl der Herstellungspreis 226,29 [X.] betrug (Fall [X.] 4. der Urteilsgründe). Mit der Firma [X.], die 600 LCD-Monitore kaufte, deren Einkaufspreis pro Stück bei 163,50 [X.] lag, vereinbarte der Angeklagte einen Verkaufspreis von jeweils 157 [X.] (Fall [X.] 6. der Urteilsgründe).

5

Der Angeklagte erhielt neben seinem Festgehalt umsatzabhängige Provisionszahlungen. Ihm standen als Provision 8 % der [X.]hertragssumme zu, die jeweils im abgelaufenen Monat an seine Kunden fakturiert wurden; bei dem [X.]hertrag handelte es sich um die Differenz zwischen dem [X.] bzw. den Herstellungskosten und dem Verkaufspreis. Der [X.] ergibt sich aus dem Einkaufspreis zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags von 2 %. Für die [X.] führte die [X.] eine Art Kontokorrentkonto.

6

In den jeweils als versuchten Betrug abgeurteilten Fällen [X.], 3., 5. und 7. der Urteilsgründe spiegelte der Angeklagte nach Vertragsabschluss der Geschäftsführung der [X.] vor, die Verträge mit höheren, über dem [X.] bzw. den Herstellungskosten liegenden Verkaufspreisen abgeschlossen zu haben, um auf diese Weise Provisionszahlungen zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Es handelte sich hierbei um die bereits dargestellten Vertragsabschlüsse mit der Firma [X.]. vom 24. Juli 2007 (Fall [X.] 3. der Urteilsgründe), der Firma [X.] – hier spiegelte der Angeklagte einen Verkaufspreis von 265 [X.] vor – (Fall [X.] 5. der Urteilsgründe) und der Firma [X.], wobei der Angeklagte wahrheitswidrig einen Verkaufspreis von 170,50 [X.] erklärte (Fall [X.] 7. der Urteilsgründe). Der Fall [X.] der Urteilsgründe betraf einen weiteren Vertragsabschluss mit der Firma [X.]. . Der Angeklagte vereinbarte mit dem dort als Einkaufsleiter tätigen Zeugen [X.] die Lieferung von 3.600 [X.], wobei letztlich allenfalls 1.335 Geräte bei der Firma [X.]. verblieben, zum Preis von je 181 [X.], obwohl der [X.] bei 181,88 [X.] lag. In der von der Firma [X.]. übersandten Kaufbestätigung änderte der Angeklagte handschriftlich den Verkaufspreis in 191 [X.] pro Stück ab. Der Zeuge [X.], der die Kaufbestätigung unterschrieb, ging somit von einem gemäß seiner Vorgabe tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von 191 [X.] aus. Die [X.] konnte nicht feststellen, ob die in den vier Fällen zu Unrecht erstrebten Provisionen tatsächlich ausgezahlt oder auf andere Weise mit den Einkünften des Angeklagten verrechnet wurden.

[X.]

7

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

8

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat in den Fällen [X.], [X.] 4., [X.] 6. und [X.] 8. der Urteilsgründe jeweils den Tatbestand der Untreue in der Alternative des Missbrauchstatbestandes verwirklicht. Entgegen der Ansicht des [X.] hat er in diesen Fällen nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sondern im Rahmen des ihm nach außen hin möglichen Könnens gehandelt. Ebenso wenig ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen Untreue und versuchtem Betrug in den Fällen [X.]/3., [X.] 4./5. und [X.] 6./7. der Urteilsgründe zu beanstanden.

9

1. Der Missbrauchstatbestand gemäß § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB erfasst Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht ([X.], Urteil vom 27. Januar 1988 – 3 [X.], [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 2).

Nach den getroffenen Feststellungen konnte der Angeklagte auf Grund der ihm erteilten Vertretungsmacht die [X.] im Außenverhältnis in rechtlich wirksamer Weise verpflichten. Er war als Vertriebsleiter für das Aushandeln und den Abschluss von Geschäften mit Großkunden der [X.] zuständig. Die Verträge handelte er hinsichtlich des Liefergegenstandes, -umfangs und -zeitpunktes, des Verkaufspreises und der Möglichkeit zur Rückgabe nicht verkaufter Ware verbindlich aus. Der Zeuge [X.] - Geschäftsführer der [X.] - sah sich dementsprechend in den abgeurteilten Fällen an die vom Angeklagten als Vertriebsleiter mündlich oder per E-Mail vereinbarten Konditionen gebunden.

Dem Angeklagten ist danach zumindest schlüssig (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 1982 – [X.], NJW 1982, 1389, 1390; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 34. Aufl. 2010, § 54 Rn. 8) Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 [X.] für die Erledigung aller mit dem Vertrieb üblicherweise verbundenen Geschäfte erteilt worden. Der Handlungsbevollmächtigte gemäß § 54 [X.] ist [X.] im Sinne des § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB ([X.] in von [X.], StGB, § 266 Rn. 7, 8.3; [X.] in [X.] Kommentar, 11. Aufl., § 266 Rn. 49; [X.]/[X.] § 266 Rn. 29). § 54 [X.] regelt in Absatz 1 eine widerlegbare Vermutung für einen bestimmten typisierten Umfang der erteilten Handlungsvollmacht ([X.]/Boujong/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 54 Rn. 9). Soweit die Auslegung der erteilten Vollmacht ergibt, dass eine der in Absatz 1 geregelten typisierten Formen vorliegt, ist auf die gesetzliche Vermutung zurückzugreifen ([X.]/Boujong/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 54 Rn. 9). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besaß der Angeklagte eine so genannte Arthandlungsvollmacht. Er war als Leiter des Vertriebs zur Vornahme einer bestimmten, zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften ermächtigt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 54 Rn. 10). Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Was gewöhnlich ist, bestimmt sich etwa nach der Branche sowie der Art und Größe des Unternehmens ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 54 Rn. 10). Bei einem Großunternehmen wie der [X.] sind selbst Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen ([X.], Urteil vom 19. März 2002 – [X.], [X.]R [X.] § 54 Abs. 3 Beschränkung 1).

Angesichts der Vertretungsmacht des Angeklagten ist das Schweigen auf die schriftlichen Kaufbestätigungen der Firma [X.]. in den abgeurteilten Fällen [X.] und 8. der Urteilsgründe für die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht von Bedeutung. Die Kaufbestätigungen enthielten außer den vom Angeklagten und dem Zeugen [X.] – Einkaufsleiter der Firma [X.]. – ausgehandelten Konditionen insbesondere ein [X.] und eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die dem Zeugen [X.] in den Fällen [X.] und 8. der Urteilsgründe vorgelegten und unterzeichneten Kaufbestätigungen wurden vom Angeklagten nicht an die Firma [X.]. zurückgesandt; dies war für die Durchführung der Verträge nach der Übung der Vertragsparteien auch nicht erforderlich. Warenlieferung sowie Bezahlung erfolgten ungeachtet der Nichtrücksendung der Kaufbestätigung entsprechend der per E-Mail oder mündlich zuvor zwischen dem Zeugen [X.] und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung. Der jeweilige Vertrag ist demnach im Vorfeld des [X.] bereits mündlich bzw. im Rahmen des [X.] zum Abschluss gebracht worden, so dass den Kaufbestätigungen nur noch die Bedeutung eines Beweismittels zukommt ([X.], Urteil vom 18. März 1964 – [X.], NJW 1964, 1269, 1270; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 346 Rn. 17). Zudem kann entgegen der Ansicht des [X.] von einer Wirksamkeit der Verträge in den als Untreue abgeurteilten Fällen [X.] und [X.] 8. der Urteilsgründe erst aufgrund des nachfolgenden Schweigens auf die Kaufbestätigungen auch deshalb nicht ausgegangen werden, da die Firma [X.]. jeweils um eine Gegenbestätigung gebeten hat. Derjenige, der um eine Gegenbestätigung bittet, verfasst grundsätzlich kein Bestätigungsschreiben, das bei Schweigen des Empfängers verbindlich ist ([X.], Urteil vom 18. März 1964 – [X.], NJW 1964, 1269, 1270; MünchKomm[X.]/[X.], 2. Aufl., § 346 Rn. 151; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 346 Rn. 51).

Im Außenverhältnis konnte der Angeklagte demnach den Verkaufspreis verbindlich festlegen. Das Verhalten des Angeklagten, der Abschluss von [X.]n unter Missachtung der Vorgaben der Geschäftsleitung mit zu geringen, unter dem Einkaufs- oder Herstellungspreis liegenden Verkaufspreisen, war jedoch im Innenverhältnis nicht durch die verliehene Befugnis gedeckt (vgl. zur überschießenden Rechtsmacht im Außenverhältnis bei der Handlungsvollmacht [X.] in: [X.]. [X.], 5. Aufl., § 54 Rn. 41 f., 73).

Die weiteren Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB sind erfüllt.

2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Tatbestand der Untreue und dem des versuchten Betruges lässt hier entgegen der Auffassung des [X.] ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen. Die Bewertung des [X.] hält sich vorliegend im Rahmen des insoweit dem Tatrichter eröffneten [X.] ([X.], Urteil vom 25. September 1997 – 1 [X.], [X.], 68, 69; Beschluss vom 19. April 2007 – 4 [X.], [X.], 235). Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit war die Annahme nur einer Tat zwischen Untreue und versuchtem Betrug in den Fällen [X.]/3., [X.] 4./5. und [X.] 6./7. der Urteilsgründe nicht geboten. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des [X.] auch für einen Dritten objektiv als [X.] erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen ([X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2010 – 4 [X.], [X.], 345; vom 3. August 2010 – 4 [X.] und vom 14. September 2010 – 4 [X.]). Nach den Feststellungen des [X.]s spiegelte der Angeklagte jeweils nach Vertragsschluss der Geschäftsleitung der [X.] vor, die Verträge mit höheren, über dem Bewertungs- bzw. Herstellungspreis liegenden Verkaufspreisen abgeschlossen zu haben. Damit liegt der Untreue durch Abschluss der [X.] und dem (versuchten) Betrug durch Täuschung des Arbeitgebers schon kein einheitlicher Tatentschluss zu Grunde.

[X.]    

      

Ri'in[X.] Solin-Stojanović
befindet sich im Urlaub und
ist daher gehindert zu
unterschreiben.

      

Cierniak

      

      

[X.]

      

      

      

Franke    

      

    Mutzbauer    

      

Meta

4 StR 492/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Paderborn, 7. Juni 2010, Az: 2 KLs 261 Js 63/08 - 18/09 -, Urteil

§ 266 Abs 1 Alt 1 StGB, § 54 Abs 1 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 StR 492/10 (REWIS RS 2010, 203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 203

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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