Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2011, Az. V ZR 243/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10187

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 21. Januar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 7 Abs. 7 Satz 2 a) Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis stehen dem Verfügungsberechtigten auch dann im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu, wenn er das Nutzungsverhältnis nicht selbst begründet hat, von dem [X.], der es begründet hat, aber Herausgabe der Entgelte verlangen kann. Grundlage [X.] können auch Ansprüche nach § 988 BGB oder aus § 812 Abs. 1 BGB sein. b) Die Herausgabe erfolgt dann durch Abtretung der Ansprüche gegen den [X.] an den Berechtigten. c) Einwände des Nutzungsberechtigten gegenüber dem [X.] sind nicht im [X.] über den Herausgabeanspruch, sondern im Prozess über den abgetretenen Anspruch des Berechtigten gegen den Nutzungsberechtigten zu klären. - 2 - [X.], Urteil vom 21. Januar 2011 - [X.]/09 - [X.]- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke, [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als wegen in dem Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 nicht erfüllter [X.] aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen über das Hausgrundstück [X.] in [X.]zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. [X.] 2009 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 nicht erfüllten [X.] aus Miet-, Pacht- und sons-tigen Nutzungsverhältnissen über das Hausgrundstück [X.] in [X.] , benannt nach Schuldner, [X.] und [X.] der ausstehenden Forderung. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu entscheiden hat. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Restitutionsanspruch der Klägerin belasteten Grund[X.] in ihrem Stadtgebiet. Dieses hatte der Rat der Stadt [X.] am 7. Juni 1990 an die damaligen Mieter verkauft. Die [X.] Mieterin zog nach dem Tod ihres Mannes im September 1993 aus dem An-wesen aus und vermietete es am 15. Dezember 1994 an einen [X.]. [X.] wurde die Restitution des Grund[X.] an die Klägerin bestandskräftig. 1 Die Klägerin hat von der [X.] im Wege der Stufenklage sinngemäß Auskunft über von [X.] nicht erfüllte [X.] aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen über das Grundstück in dem Zeitraum vom 1.Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2004, Versicherung der Richtigkeit der [X.] und Abtretung noch ausstehender unverjährter Ansprüche auf Entgelte aus dem Grundstück gegen Dritte, hilfsweise Schadensersatz verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne [X.] geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihre Klageanträge, begrenzt allerdings auf den Zeitraum vom [X.] 1994 bis zum 31. Dezember 2004, weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 2 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der von ihm grundsätzlich für möglich gehaltene Auskunftsanspruch der Klägerin daran, dass der diesem Anspruch zugrunde liegende Anspruch auf Herausgabe von Entgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nicht besteht. Der Herausgabeanspruch setze zwar nicht voraus, dass die herauszugebenden Entgelte von der [X.] vereinnahmt worden seien. Es reiche vielmehr aus, wenn ihr ein Anspruch auf Entgelt zuste-he, den sie offen gelassen und bislang nicht durchgesetzt habe. Ein solcher Anspruch stehe ihr aber nicht zu. Die Beklagte könne zwar von ihrer vormaligen Mieterin nach § 988 BGB Herausgabe von Nutzungen verlangen, die sie nach ihrem Auszug aus dem Anwesen gezogen habe. Dabei handele es sich aber nicht um einen Anspruch auf Entgelt aus einem sonstigen Nutzungsverhältnis. 3 I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 4 1. Die Klägerin kann von der [X.] Auskunft über die noch nicht er-füllten [X.] aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnis-sen über das Grundstück mit [X.] in dem jetzt noch geltend gemachten Zeit-raum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 verlangen. 5 a) Dieser Anspruch ergibt sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen den [X.]en bestand und be-steht zwar kein Geschäftsbesorgungsverhältnis. Bis zur Restitution des Grund-[X.] an die Klägerin stand die Beklagte als Verfügungsberechtigte aber nach 6 - 6 - § 3 Abs. 3 [X.] zu der Klägerin als Berechtigter im Sinne von § 2 [X.] in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt. Diese Ähnlichkeit rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des [X.] über die Erteilung von Auskünften (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 372 Rn. 7). Der Verfügungsbe-rechtigte hat Auskunft in der Sache auch dann zu erteilen, wenn er selbst die dazu erforderlichen Informationen nicht hat, diese aber von anderen verlangen kann (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - [X.], aaO S. 374 Rn. 23). So liegt es hier. Die Beklagte kann von ihrer vormaligen Mieterin die erforderlichen Auskünfte verlangen. Der unberechtigte Besitzer schuldet dem Eigentümer Auskunft über die gezogenen Nutzungen ([X.], 206, 212 f.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 259 Rn. 14). b) Der Auskunftsanspruch scheitert, anders als das Berufungsgericht meint, nicht daran, dass der ihm zugrunde liegende Anspruch auf Herausgabe von Entgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nicht besteht. Der [X.] dient zwar der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs und setzt des-halb voraus, dass dieser dem Grunde nach bestünde (Senatsurteil vom 27. Ok-tober 2006 - [X.], aaO, [X.] Rn. 7). Das ist hier aber der Fall. 7 2. Die Klägerin kann von der [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] Herausgabe der von [X.] etwa noch geschuldeten Entgelte für die Überlas-sung des Grund[X.] in der Form der Abtretung der Ansprüche verlangen, über die sie Auskunft geben soll. 8 a) Nach der genannten Vorschrift hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Entgelte aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994 zustehen. Das sind nicht nur Mie-ten, Pachten oder sonstige Entgelte für die Nutzung des restituierten [X.] - 7 - [X.], die der Verfügungsberechtigte tatsächlich eingenommen hat. Dazu ge-hören auch, was das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat, Entgelte, die er zwar (noch) nicht eingenommen hat, die der Mieter, Pächter oder [X.] entgeltliche Nutzer des Grund[X.] ihm aber auf Grund des [X.] schuldet. Der Verfügungsberechtigte haftet auch auf [X.], wenn er einen solchen ihm zustehenden Anspruch schuldhaft nicht durch-setzt (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - [X.], [X.] 2002, 214 f.). b) Das Nutzungsverhältnis mit dem entgeltlichen Nutzer des Grund[X.] kann und wird im Regelfall durch den Verfügungsberechtigten selbst begründet worden sein. Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Das Grundstück war zwar zunächst den späteren Käufern vermietet. Dieses Mietverhältnis ist aber mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 7. Juni 1990, wenn nicht stillschweigend beendet (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2004 - [X.], [X.] 2005, 38, 40 unter I[X.] 2: wirkungslos mit dem Verlust der Stellung als Vermieter), so jedenfalls bis zum endgültigen Scheitern des Kaufvertrags suspendiert worden. Die Käufer hatten den Kaufpreis vollständig vorausbezahlt und besaßen das Grundstück seit dem Zeitpunkt seiner Übergabe an sie am 1. August 1990 auf Grund des Kaufvertrags und in Erwartung der - wenn auch später ausgebliebe-nen - Erfüllung. Sie schuldeten seitdem kein Entgelt für die Nutzung. Die [X.] war auch nicht verpflichtet, ein Entgelt hierfür zu verlangen (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1611, 1612 Rn. 9, vom 6. Juli 2007 - [X.], [X.] 2007, 142, 143 Rn. 14 und vom 16. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 90, 91 f. Rn. 18 f.). Die Nutzungsverhält-nisse, über welche die Beklagte Auskunft geben soll, hat auch nicht sie selbst begründet, sondern ihre vormalige Mieterin. 10 c) Nach der Rechtsprechung des Senats können dem Verfügungsbe-rechtigten indessen auch Entgelte aus solchen, von einem [X.] - hier der [X.] - maligen Mieterin der [X.] - begründeten Nutzungsverhältnissen im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass der [X.] von dem [X.] die Herausgabe der diesem von dem [X.] geschuldeten Entgelte verlangen kann (Urteile vom 11. Juli 2003 - [X.], [X.] 2003, 526, 528, vom 27. Oktober 2006 - [X.], aaO S. 373 Rn. 13 und vom 30. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 893, 895 Rn. 21). Das hat der Senat für die Fälle der Geschäftsbesorgung oder der Ge-schäftsführung ohne Auftrag bejaht. In Betracht kommt darüber hinaus aber auch jedes andere gesetzliche oder vertragliche Schuldverhältnis, auf Grund dessen der Verfügungsberechtigte von dem [X.] Herausgabe der aus dem eigentlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnis über das Grundstück erzielten Entgelte herausverlangen kann. Zu diesen Rechtsverhältnissen gehören auch das [X.] oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Be-reicherung. d) Ein solcher Anspruch steht der [X.] gegen ihre vormalige Miete-rin zu. 12 aa) Dieser ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Revision we-der aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 667 BGB) noch aus unechter Geschäftsführung (§ 687 Abs. 2, §§ 681, 667 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass die vormalige Mieterin der [X.] das Anwesen (auch) in deren Interesse hat vermieten wollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vormalige Mieterin hat das Grundstück nach dem in dem Kaufvertrag vorgesehenen Übergang von Nutzen und Lasten vermietet. Dass sie dafür einen anderen Grund gehabt haben könnte, als den, von dieser Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, liegt fern und ist auch nicht substantiiert vorgetragen. Damit fehlt es der Mieterin sowohl an dem Willen, zumindest auch im Interesse der [X.] tätig zu werden, als auch an dem Willen, ein Geschäft der [X.] - 9 - klagten als eigenes wahrzunehmen, obwohl sie wusste, dazu nicht berechtigt zu sein. [X.]) Der Anspruch ergibt sich aber aus dem [X.] oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. 14 (1) Die vormalige Mieterin der [X.] war nach Abschluss des [X.] nur noch nach dessen Maßgabe und bei dessen Wirksamkeit zum Besitz des Grund[X.] berechtigt. Der Kaufvertrag ist aber nicht wirksam geworden, weil er nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO einer Grund[X.]verkehrsgenehmigung bedurfte, die nicht erteilt worden ist und auch nicht erteilt werden durfte, weil die begründete Anmeldung der Klägerin vorlag. Als Folge dessen war nicht nur die Beklagte verpflichtet, ihrer [X.]n Mieterin den vorausgezahlten Kaufpreis wieder zurückzuzahlen. Diese ih-rerseits ist verpflichtet, der [X.] die gezogenen Nutzungen herauszuge-ben. Das sind nicht nur die Nutzungen, die sie von dem Mieter oder sonstigen entgeltlichen Nutzern tatsächlich erhalten hat, sondern nach § 99 Abs. 1 und 3 BGB auch die noch nicht erbrachten, aber fälligen Nutzungen (vgl. [X.], 69, 72; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 99 Rn. 6). Ob sich dieser Anspruch entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. November 1992 - [X.], [X.] 120, 204, 215) aus § 988 BGB analog in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB, unmittelbar aus der zuletzt genannten Vorschrift oder aus beiden Gesichtspunkten ergibt, ist dafür ohne Bedeutung. 15 (2) Es spielt auch keine Rolle, ob die Beklagte noch verpflichtet wäre, ih-rer vormaligen Mieterin neben dem bereits zurückgezahlten Kaufpreis noch Zinsen zu zahlen, wie die Revisionserwiderung jetzt geltend macht. 16 (a) Das führte zwar auch im Rahmen von § 988 BGB dazu, dass der an-gebliche Zinsanspruch der vormaligen Mieterin mit dem Anspruch der Beklag-17 - 10 - ten gegen diese auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu saldieren wäre (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1995 - [X.], NJW 1995, 2627, 2628). Danach könnten die [X.] nicht isoliert geltend gemacht werden. Vielmehr träte ipso iure eine Saldierung sämtlicher Be- und Entreicherungsposten ein. Es bestünde nur noch ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des [X.], und zwar zugunsten der [X.], die ursprünglich den weitergehenden Anspruch aus [X.] hatte (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - [X.], [X.] 145, 52, 55; [X.], Urteil vom 11. Mai 2009 - [X.], [X.], 2886, 2888 Rn. 15). Diese Saldierung kann - allerdings nur bei ent-sprechendem Umfang des [X.] der vormaligen Mieterin der [X.] - dazu führen, dass der Anspruch nicht mehr besteht. (b) Das ist aber weder im Rechtsstreit über den Anspruch auf Herausga-be des Entgelts nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] noch im Rechtsstreit über den vorbereitenden Auskunftsanspruch zu prüfen. Der Verfügungsberechtigte hat nämlich noch nicht eingezogene, aber geschuldete Entgelte nicht durch [X.] eines Geldbetrags herauszugeben, sondern in Anlehnung an § 667 BGB durch Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - [X.], [X.] 2002, 214 unter II 2.; [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, [Stand Juni 2009] § 7 [X.] Rn. 77; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [Stand Juli 2008] § 7 [X.], Rn. 60). Dessen Einwände bleiben dabei nach § 404 BGB erhalten und sind im Prozess über den abgetretenen Anspruch des [X.] gegen den Schuldner des Verfügungsberechtigten zu klären. 18 - 11 - IV. Die Sache ist in Ansehung des Auskunftsanspruchs entscheidungsreif. Wegen der für den Zeitraum vom 15. Dezember 1994 bis zum 31. Dezember 2004 im Wege der Stufenklage weiter geltend gemachten Ansprüche sind das Berufungsurteil und das Urteil des [X.]s aufzuheben. Die Sache ist in-soweit analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2006 - [X.], [X.], 2626, 2627 Rn. 15) an das [X.] zurückzuverweisen. Eines besonderen Antrags nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO bedarf es dafür in der vorliegenden Konstellation nicht. Die Norm macht die Zurückverweisung von dem Antrag einer [X.] abhängig, um ihr die Möglichkeit zu geben, auf einer Erledigung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht zu bestehen. Das ist aber bei einer Stufenklage, bei der die erste Stufe durch die Entscheidung des [X.] erledigt ist, die [X.] für die weiteren Stufen aber noch nicht eingetreten sind, auch dann nicht erreichbar, wenn die Klage zunächst insgesamt abgewiesen worden ist. Die Lage ist nicht anders, als wenn von vornherein nur der in der ersten Stu-fe geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden wäre. Soweit dem Beschluss des [X.] vom 22. Sep- 19 - 12 - tember 2009 ([X.], [X.], 431, 433 Rn. 12) etwas anderes zu ent-nehmen sein sollte, bindet das den Senat nicht. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2009 - 3 O 30/08 - [X.], Entscheidung vom 01.12.2009 - 11 U 28/09 -

Meta

V ZR 243/09

21.01.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2011, Az. V ZR 243/09 (REWIS RS 2011, 10187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10187

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