Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2008, Az. V ZR 182/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3930

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 16. Mai 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, [X.], [X.] 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, [X.], [X.] 2007, 142). [X.], [X.]. v. 16. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.] LG Erfurt - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 21. November 1927 bestellte die [X.]dem Bauunternehmer [X.]für 80 Jahre ein Er[X.]aurecht an dem Grundstück [X.] in [X.] -Süd. Der jährliche [X.] wurde mit 1.500 [X.] vereinbart. Das Er[X.]aurecht wurde in das Grundbuch einge-tragen und das Er[X.]augrundstück mit einem Gebäude mit acht Wohneinheiten bebaut. 1 1955 wurde das Er[X.]augrundstück in Volkseigentum überführt. Die Erben der Geschädigten beantragten die Rückübertragung des Er[X.]augrundstücks nach dem [X.] und traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen entsprach dem Antrag mit dem (bestandskräftig gewordenen) Teilbescheid vom 21. Dezember 2004. Die Beklagte gab als Verfügungsberechtigte das Er[X.]augrundstück im Januar 2005 2 - 3 - an den Kläger heraus und zahlte an diesen die von ihr vom 1. Juli 1994 an vereinnahmten [X.] in Höhe von 500 [X.]. Der Kläger verlangt von der [X.] für den Zeitraum von Juli 1994 bis zur Rückgabe im Januar 2005 Zahlung in Höhe von 36.754,43 • [X.] Zinsen (sowie außergerichtlicher anwaltlicher Kosten von 703,31 •) mit der Begründung, dass die Beklagte die nach den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage gebotene Anpassung des [X.] unterlassen habe. Hätte sie diesen Anspruch geltend gemacht, hätte der [X.] allein nach dem Index für die Lebenshaltungskosten im Jahre 1994 auf jährlich 7.280,10 DM (= 3.722,26 •) angehoben werden müssen. 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein über die vereinnahmten und bereits herausgegebenen Entgelte hinausgehender Zahlungsanspruch nicht zustehe. 5 Der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] scheide als Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch deshalb aus, weil die Vorschrift keinen Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen begründe, wie ihn der Kläger geltend mache. Auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung könne die Klage nicht gestützt werden, weil die Beklagte 6 - 4 - dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet gewesen sei, einen Anspruch auf Erhöhung des [X.] geltend zu machen. I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 [X.] zu. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten die Herausgabe der Entgelte verlangen, die diesem ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Her-ausgabe der von ihr vereinnahmten [X.] an den Kläger in vollem Umfange erfüllt. 8 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Abweisung des Anspruchs auf Herausgabe der [X.] schon zumindest deswegen teilweise rechtsfehlerhaft sei, weil die Beklagte nicht einmal den in dem Er[X.]au-rechtsvertrag aus dem Jahre 1927 genannten [X.] von 1.500 [X.] eingezogen habe, so dass dem Kläger zumindest in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt ein weiterer Anspruch zustehe. 9 [X.]) Das ist nur im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Da der Maßstab des Herausgabeanspruchs des Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] nach dem bestimmt worden ist, was dem Verfügungsberechtigten aus dem [X.] zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundstückseigentümerin gegenüber den Er[X.]auberechtigten zustehenden Anspruch auf den [X.] geltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verfügungen darüber treffen (vgl. Senat, [X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.] 2002, 10 - 5 - 214; [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.], [X.], 889; [X.]. v. 30. September 2005, [X.], [X.] 2005, 359, 360). [X.]) Die Rüge bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Revision nicht auf einen Vortrag des [X.] in den Tatsacheninstanzen verweist, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber den Er[X.]auberechtigten den ihr zustehenden Anspruch auf den [X.] (teilweise) nicht geltend gemacht hat. 11 (1) Dass die Beklagte nur ein Drittel des im Jahre 1927 vereinbarten [X.] vereinnahmt hat, ist allerdings bereits von dem [X.] fest-gestellt und von dem Kläger in seiner Berufungserwiderung - wenn auch in anderem Kontext - aufgegriffen worden. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich jedoch nicht schon allein aus diesem Umstand ein Anspruch des [X.] wegen Nichteinziehung eines Erbauzinses in der Höhe, wie er der [X.] aus dem Nutzungsverhältnis zustand. 12 (2) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Rüge nämlich nicht, dass die Er[X.]auberechtigten in dem hier entscheidenden Zeitraum zwischen 1994 und 2004 nicht diejenigen des [X.] von 1927 waren. 13 Die Beklagte hätte gegenüber dem jeweiligen Er[X.]auberechtigten einen Anspruch auf den [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in Verb. mit § 1108 Abs. 1 [X.] in dieser Höhe dann geltend machen können, wenn in dem [X.] eine der Vereinbarung über den [X.] im Er[X.]aurechtsvertrag aus dem Jahre 1927 entsprechende Reallast eingetragen war. Vortrag einer [X.] dazu, dass es sich so verhalten hat, zeigt die Revision nicht auf. Das [X.] ist nicht zur Akte gereicht worden. Die [X.] Abreden über den [X.] in dem Vertrag über die Bestellung des Er[X.]aurechts gingen bei den nachfolgenden Veräußerungen nur dann auf den Erwerber des Er[X.]aurechts über, wenn das nach §§ 414, 415 [X.] vereinbart 14 - 6 - wurde (vgl. Senat, [X.]. v. 24. Januar 1992, [X.], NJW-RR 1992, 591, 592). Die Revision legt nicht dar, dass die [X.]en zu derartigen Vereinbarungen über eine Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Er[X.]aurechtsvertrag von 1927 durch die nachfolgenden Er[X.]auberechtigten in den Tatsacheninstanzen etwas vorgetragen hätten. (3) Der Kläger hat in der Berufungserwiderung, auf die die Revision Bezug nimmt, den Umstand, dass der vereinnahmte [X.] hinter dem im Jahre 1927 vereinbarten zurückblieb, nur in dem Zusammenhang erwähnt, die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung das bemerken und zum Anlass nehmen müssen, im Interesse des Berechtigten ([X.]) eine nach der Rechtslage bestehende Möglichkeit zur Anpassung des [X.] wahrzunehmen. Dass die Beklagte aus dinglichem Recht ([X.]reallast) oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf einen höheren als den vereinnahmten Zins hatte, ist nicht vorgetragen worden, so dass sich das Berufungsgericht damit auch nicht auseinandersetzen musste. 15 b) Mehr kann der Kläger von der [X.] nach § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht beanspruchen. Das vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 [X.] herauszugebende Entgelt beschränkt sich auf dasjenige, was der Nutzer in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids zu den jeweiligen Fälligkeitster-minen zu zahlen hatte. Das können feste, gestaffelte oder bei einer echten Gleitklausel auch die sich an die veränderten Verhältnisse automatisch anpassenden Beträge sein. Entgegen der Auffassung der Revision ist das dem Verfügungsberechtigten zustehende Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] jedoch nicht die Gegenleistung, die der Nutzer erst nach einer Anpassung des Vertrages in Ausübung eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs durch den Verfügungsberechtigten geschuldet hätte. 16 - 7 - [X.]) Richtig ist zwar der - vom Berufungsgericht nicht übersehene - Aus-gangspunkt der Revisionsrüge, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] das dem [X.] zustehende Entgelt und nicht die von ihm vereinnahmten Zahlungen als Gegenstand des Herausgabeanspruchs des Berechtigten be-stimmt. Entgelt im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist daher die dem Verfügungsberechtigten für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes oder - beim Er[X.]aurecht - die für die Übertragung des Rechts zustehende Gegenleistung. Die Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten richtet sich nach seiner Forderung gegen den Nutzer, nicht nach dem Umfang ihrer Erfüllung (Senat, [X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.] 2002, 214). 17 [X.]) Der Verfügungsberechtigte hat dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 [X.] aber auch nur das Entgelt in Höhe der Ansprüche auf die Gegenleistungen aus dem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis herauszugeben, die nach dem 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids zur Zahlung fällig wurden. Das dem [X.] zustehende, von diesem herauszugebende Entgelt bestimmt sich nach den in diesem Zeitraum bestehenden Zahlungsansprüchen gegen den Nutzer, nicht aber auf die Gegenleistung, die nach einer Anpassung oder auf der Grundlage des Vertrages erzielbar gewesen wäre. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus der Begrenzung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten im [X.] und den mit diesem Anspruch von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck. 18 (1) Der Umfang der Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten ist - wie ein Vergleich mit den Bestimmungen des [X.] in §§ 987 ff. [X.] zeigt - nicht nach dem Interesse des Berechtigten bemessen worden, ihm die Nutzungen aus der zurückzuübertragenden Sache schon vor bestandskräftiger Rückübertragung zuzuweisen. Der 19 - 8 - Verfügungsberechtigte hat nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] (abweichend von § 987 Abs. 1 [X.]) nicht alle Nutzungen, sondern nur die ihm aus einem Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte (Früchte nach § 99 Abs. 3 [X.]) herauszugeben, und er muss dem Berechtigten auch nicht (abweichend von § 987 Abs. 2 [X.]) die von ihm schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ersetzen. Dem Verfügungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des Vermögensgegenstands (Senat, [X.] 132, 306, 311), und er ist dem Verfügungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Erträge verpflichtet, die er durch Beendigung eines unentgeltlichen und Begründung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses aus der Sache hätte ziehen können (Senat, [X.] 141, 232, 236; [X.]. v. 6. Juli 2007, [X.], [X.] 2007, 142). (2) Der Rechtsgrund für den durch das Entschädigungs- und Ausgleichs-leistungsgesetz vom 27. September 1994 ([X.]l. I S. 2624) eingefügten Her-ausgabeanspruch in § 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 [X.] bestand darin, Missständen entgegenzutreten, die durch den aus der bisherigen Rechtslage sich ergebenden Anreiz für die Verfügungsberechtigten zu Verzögerungen in den anhängigen [X.] entstanden waren; diese hatten die bis zum Eintritt der Bestandskraft der [X.] aus den Restitutionsobjekten erzielten Erträge oft für andere Zwecke als für die Erhaltung der zurückzugebenden Gegenstände verwendet. Die im [X.] getroffene Grundentscheidung in § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.], nach der die Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids dem Verfügungsberechtigten verbleiben, sollte im Übrigen nicht korrigiert werden (vgl. BT-Drucks 12/7588, [X.]; Senat, [X.] 141, 232, 237). 20 (3) Das von der Revision zugrunde gelegte Normverständnis, das dem Verfügungsberechtigten aus dem Nutzungsverhältnis zustehende Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] sei dasjenige, welches dieser nach einem 21 - 9 - [X.] hätte erzielen können, hat in dem von dem Gesetzgeber verfolgten Zweck der Norm jedenfalls keine Grundlage, weil die abzuwendende Missbrauchsgefahr nur bei den zu vereinnahmenden Entgelten bestand. Ein solches Verständnis steht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung und führte zudem bei einer Betrachtung der sich aus der Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 [X.] insgesamt ergebenden Rechtsfolgen zu nicht mehr vermittelbaren, weil in Anbetracht der Interessen des Verfügungsberechtigten und des Berechtigten nicht zu begründenden Unterscheidungen. Der Verfügungsberechtigte könnte [X.] trotz ihres oft erheblichen Werts behalten und haftete dem Berechtigten auch im Falle unentgeltlicher Nutzung durch Dritte nicht, obwohl sich eine Umwandlung in ein entgeltliches Verhältnis nach den Interessen des Berechtigten geradezu aufdrängte; nur bei der entgeltlichen vertraglichen Nutzung wäre der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe im Umfange der ihm rechtlich möglichen Anpassung der Entgelte verpflichtet. Eine Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] dahin, dass unter dem dem Verfügungsberechtigten zustehenden Entgelt allein dessen unmittelbare Ansprüche aus dem Vertrag selbst zu verstehen sind (vgl. schon Senat, [X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.] 2002, 214), trägt dagegen dem Zweck der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1994 Rechnung, Verfahrensverzögerungen seitens der Verfügungsberechtigten entgegenzuwirken, und vermeidet zugleich die vorstehend aufgezeigten [X.], weil der Verfügungsberech-tigte dem Berechtigten nur zur Herausgabe der aus dem Vertrag fällig gewor-denen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, die er ohne Weiteres vom Nutzer anfordern konnte. 22 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-spruch aus positiver Vertragsverletzung deswegen zu, weil die Beklagte es unterlassen hat, gegenüber den Er[X.]auberechtigten eine mögliche Anpassung 23 - 10 - des [X.] zu verlangen. Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten gegenüber nicht verpflichtet, solche Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen aus dem Nutzungsverhältnis wahrzunehmen. [X.]) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des [X.] (§ 30 [X.]) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 [X.] zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuld-verhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: [X.] 128, 210, 211; [X.]. v. 28. Juni 2002, [X.], [X.] 2002, 622, 623), dieses Rechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet worden ist (Senat, [X.]. v. 28. Juni 2002, [X.], [X.]O; [X.]. v. 6. Juli 2007, [X.], [X.] 2007, 142, 143). Pflichten, wie sie in § 677 [X.] einem ohne Auftrag handelnden Geschäftsführer zur Wahrung der Belange des Geschäfts-herrn auferlegt sind, treffen den Verfügungsberechtigten nur in dem Umfang, wie das im [X.] bestimmt worden ist. Der Verfügungsberechtigte ist nach dem [X.] dem Berechtigten gegenüber zwar verpflichtet, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten, jedoch nicht dazu angehalten, die Sache so zu bewirtschaften, dass sich im Falle einer Restitution ein Überschuss ergibt (Senat, [X.]. v. 29. Juni 2007, [X.], [X.] 2007, 143, 144). 24 [X.]). Daraus ergibt sich, dass der Verfügungsberechtigte auch nicht verpflichtet ist, im Interesse des Berechtigten von der Möglichkeit einer Vertragsanpassung zur Verbesserung der aus dem Restitutionsobjekt erzielten Erträge Gebrauch zu machen. 25 cc) Eine andere Bestimmung des Umfangs der Pflichten des Verfügungs-berechtigten gegenüber den Berechtigten ist schließlich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht geboten, um mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 26 - 11 - 3 Abs. 1 GG) unvereinbare Unterschiede bei den Nutzungsvorteilen zwischen den Berechtigten untereinander zu vermeiden. Die von der Revision aufgezeigten Ungleichheiten, die ihre Ursache in den unterschiedlichen Zeiten bei der Abarbeitung der [X.] durch die Ämter haben, sind eine Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundentscheidung im [X.], nach der die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten gebühren (dazu Senat: [X.] 137, 183, 186; 141, 232, 238). Hiervon ist in § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] eine auf die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 zustehenden Entgelte aus Miet-, Pacht oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen beschränkte Ausnahme bestimmt worden, die gemessen an dem mit der besonderen Regelung verfolgten Zweck ebenfalls sachgerecht ist und damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Senat, [X.] 141, 232, 237). - 12 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 ZPO. 27 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 U 32/07 -

Meta

V ZR 182/07

16.05.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2008, Az. V ZR 182/07 (REWIS RS 2008, 3930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3930

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 61/06 (Bundesgerichtshof)


V ZR 244/06 (Bundesgerichtshof)


V ZR 84/14 (Bundesgerichtshof)

Restitution eines vermieteten Wohngebäudes im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Kostenersatz für umfangreiche Baumaßnahmen; Anrechnung …


V ZR 84/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 257/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.