Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2013, Az. 8 AZR 521/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 3271

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 - 5 Sa 466/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2011 - 5 [X.] 1083 b/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch deren Kündigung vom 27. Mai 2011 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Revision des [X.] wird im Übrigen zurückgewiesen.

3. Die Kosten des ersten [X.] tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 1. zu 3/7. Der Kläger hat darüber hinaus die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der früheren [X.]eklagten zu 1. im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte (erstinstanzlich: [X.]eklagte zu 2.) übergegangen und der [X.]läger von der [X.]eklagten als Hafenarbeiter weiterzubeschäftigen ist.

2

Der [X.]läger war seit dem 1. Juli 2005 als [X.]taplerfahrer bei der [X.] (erstinstanzlich: [X.]eklagte zu 1., künftig: [X.]) beschäftigt. [X.]ei der [X.] handelte es sich um einen reinen [X.] und [X.]tauereibetrieb. [X.]ie übernahm Mitte 2005 - im Wege eines [X.]etriebsübergangs - den operativen [X.] und [X.]tauereibetrieb der [X.] (künftig: [X.]) und war fortan als [X.]ubunternehmerin und auf der Grundlage eines Werkvertrags ausschließlich für die [X.] [X.] (künftig: [X.][X.]) am [X.] tätig. Die [X.][X.] war selbst nicht operativ tätig, sondern führte - als Personaldienstleister - die Verwaltung des Umschlag- und [X.]tauereibetriebes und schloss zudem die [X.] mit [X.]unden ab. [X.]ie bewahrte das [X.]tückgut (in erster Linie [X.]-Container und Holz) in von ihr gepachteten Lagerh[X.] bis zum Weitertransport auf. Die [X.][X.] hatte vertragliche [X.]eziehungen mit der [X.] (künftig: [X.]). Diese importierte im Wesentlichen [X.], eine Legierung, die für die [X.]tahlherstellung benötigt wird, aus [X.]steuropa.

3

Die Einlagerung des [X.] und des Holzes erfolgte in zwei großen Lagerh[X.], die sich auf einem damals im Erbbaurecht der [X.] stehenden Gelände am [X.] befinden. Die [X.][X.] hatte die H[X.] nebst einer [X.] von der [X.] gepachtet und die [X.] als ihre [X.]ubunternehmerin damit beauftragt, die zuvor von Drittunternehmen von den einlaufenden [X.]chiffen gelöschten [X.]-Container sowie mit Holzstämmen beladene [X.] (gummibereifte Plattformen) von den [X.]aianlagen zu den Lagerh[X.] zu transportieren und in die Lagerh[X.] ein- und beim späteren Abtransport von dort wieder auszulagern.

4

Ihren Gesamtumsatz bestritt die [X.] zu etwa 90 % mit dem Umschlag jener [X.]-Container. Daneben führte sie - gleichfalls als [X.]ubunternehmerin der [X.][X.] - [X.] für Holz und [X.]tückgut für insgesamt 42 weitere Unternehmen aus, die ihrerseits Geschäftsbeziehungen zu der [X.] unterhielten.

5

Die für die Umschlag-, Einlagerungs- und Auslagerungstätigkeiten notwendigen Geräte und Fahrzeuge - etwa [X.]ran, [X.]ugmaster, Reachstacker und Gabelstapler - stellte die [X.] der [X.] aufgrund eines Mietvertrags zur Verfügung. Jene [X.]etriebsmittel standen entweder im Eigentum der [X.] oder waren - wie drei Reachstacker, fünf [X.]ugmaster oder sieben Gabelstapler - von dieser geleast worden.

6

Die [X.] stellte den [X.]-Import mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 ein, sodass seit diesem Zeitpunkt insoweit auch keine [X.] für die [X.] mehr anfielen. Vor diesem Hintergrund kündigte die [X.] schließlich den [X.] mit der [X.][X.], sodass die [X.][X.] ihrerseits den Werkvertrag mit der [X.] zum 30. Juni 2011 kündigte. [X.]owohl die [X.][X.] als auch die [X.] stellten ihre Geschäftstätigkeiten zum 30. Juni 2011 ein.

7

[X.]ereits im Mai 2011 hatte die [X.] den [X.]läger sowie weitere Arbeitnehmer über einen möglichen [X.]etriebsübergang informiert und ihm zugleich den Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten. In dem [X.]chreiben heißt es ua.:

„Die [X.] [X.] (‚[X.][X.]’) wird ihren [X.]etrieb zum 30.06.2011 stilllegen und ihr gesamtes Anlagevermögen zum [X.]tichtag 01.07.2011 an die [X.]e GmbH & Co. [X.]G (‚[X.]e’), vertreten durch deren [X.]omplementärin [X.]e Verwaltungs-GmbH, [X.], … veräußern. Die [X.][X.] wird daher zukünftig keine Aufträge an die [X.] (‚[X.]’) erteilen können, so dass auch die [X.] ihren [X.]etrieb zum 30.06.2011 stilllegen wird. Die bisher von der [X.] bzw. [X.][X.] ausgeführten Aufträge sollen nach dem Willen der [X.]e künftig durch die [X.]t GmbH (‚[X.]t’), … ausgeführt werden. Es ist bislang nicht entschieden, ob die [X.]t versucht, die Aufträge im eigenen Namen zu akquirieren oder ob die [X.]e versuchen wird, die Aufträge selbst zu akquirieren, um dann die [X.]t als [X.]ubunternehmer einzusetzen.

Die [X.]e und die [X.]t sind nur bereit, einzelne bereits vorgewählte Arbeitnehmer der [X.] und/oder [X.][X.] zu übernehmen. Die Übernahme weiterer Arbeitnehmer lehnen sie ab.

Weder die [X.] noch die [X.][X.] können nach der [X.]etriebsstilllegung noch Arbeitnehmer beschäftigen, weil keine Arbeit mehr vorhanden ist, die verteilt werden könnte. Die [X.] und die [X.][X.] werden daher [X.] ihren Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen. …

Es ist angesichts der aufgeführten [X.]onstellation fraglich, ob ein [X.]etriebsübergang vorliegt und wer [X.]etriebsübernehmerin ist. Im Hinblick auf die [X.][X.] spricht weniges dafür, dass die [X.]e durch Übernahme des gesamten Anlagevermögens [X.]etriebsübernehmerin ist. Auch im Hinblick auf die [X.] spricht weniges dafür, dass die beabsichtigte Übernahme der bestehenden Aufträge der [X.] durch die [X.]t oder die [X.]e dazu führt, dass - je nachdem wer Auftragnehmerin wird - die [X.]t oder die [X.]e [X.]etriebsübernehmerin ist.

[X.]oweit ein [X.]etriebsübergang auf die [X.]e und/oder [X.]t vorliegt, geht Ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 613a [X.]G[X.] mit [X.] Rechten und Pflichten zum 01.07.2011 auf die [X.]etriebsübernehmerin über. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes, so dass ihrerseits keine Erklärungen notwendig sind, wenn [X.]ie zukünftig für die [X.]etriebsübernehmerin tätig werden wollen. Eine Änderung Ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen mit der [X.] ist [mit] dem [X.]etriebsübergang nicht verbunden.“

8

Der [X.]läger lehnte den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ab, worauf die [X.] das Arbeitsverhältnis mit ihm durch [X.]chreiben vom 27. Mai 2011 zum 31. Juli 2011 kündigte.

9

Die [X.] stellte wegen des Wegfalls des [X.]-Geschäftes ebenfalls ihre Geschäftstätigkeit in [X.] ein. Das Erbbaurecht an dem Grundstück mit den beiden Lagerh[X.] und der [X.] veräußerte sie mit Wirkung zum 1. Juli 2011 an die [X.]e [X.] GmbH & Co. [X.]G (künftig: [X.]e [X.]), die Muttergesellschaft der [X.]eklagten. [X.]e [X.] erweiterte so das seit langem von ihr betriebene Lagergeschäft.

[X.]ei der [X.]eklagten handelt es sich um einen bereits seit vielen Jahren bestehenden und im [X.] Hafen - auch am [X.] - tätigen Umschlagbetrieb, der auch vor dem vom [X.]läger angenommenen [X.]etriebsübergang zum 1. Juli 2011 bereits über erhebliche eigene [X.]etriebsmittel wie Reachstacker, [X.]ugmaster, [X.]railer und Gabelstapler sowie anderes Arbeitsgerät verfügte. Zudem stand der [X.]eklagten am [X.] seit jeher ein im Eigentum der [X.]e [X.] befindlicher [X.]ran für Umschlagarbeiten zur Verfügung. Die [X.]eklagte beschäftigte Mitte 2011 rund 40 Mitarbeiter. Der einzige Auftraggeber der [X.]eklagten war und ist deren Muttergesellschaft, [X.]e [X.], deren alleinige Gesellschafterin die [X.]tadt [X.] ist.

Die [X.] veräußerte nicht nur das Erbbaurecht, sondern auch nahezu ihr gesamtes [X.]etriebsvermögen an die [X.]e [X.]. Etliche [X.]eile jenes [X.]etriebsvermögens, ua. einen [X.]ran, hatte [X.] zuvor der [X.] im Rahmen eines Mietvertrags zur Nutzung überlassen. [X.]railer, die zuvor im Eigentum der [X.] gestanden hatten und gleichfalls an die [X.] vermietet worden waren, wurden von der [X.] allerdings weder an die [X.]e [X.] noch an die [X.]eklagte veräußert.

Von den frisch erworbenen [X.]etriebsmitteln stellte die [X.]e [X.] ihrer [X.]ochtergesellschaft, der [X.]eklagten, allerdings nur den [X.]ran zur Verfügung. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob sie den [X.]ran der [X.]eklagten bereits ab dem 1. Juli 2011 oder erst - nach Instandsetzung - ab Ende Januar 2012 zur Nutzung überließ. Weiteres von der [X.] an die [X.]e [X.] veräußertes [X.]etriebsvermögen wurde der [X.]eklagten weder zur Nutzung überlassen noch von dieser tatsächlich genutzt. Auch zwei [X.], welche die [X.] der [X.]e [X.] übertragen hatte, wurden und werden nicht von der [X.]eklagten genutzt.

Die [X.] hatte der [X.] auch [X.]etriebsmittel vermietet, die sie selbst lediglich geleast hatte, etwa drei Reachstacker und fünf [X.]ugmaster. Weder die [X.]e [X.] noch die [X.]eklagte traten in die entsprechenden Leasingverträge ein. Allerdings übernahm die [X.]eklagte am 1. Juli 2011 von der [X.] bzw. der [X.] sieben Gabelstapler, indem sie ihrerseits in die betreffenden, ursprünglich mit der [X.] geschlossenen Leasingverträge eintrat. Hierdurch erhöhte die [X.]eklagte ihren [X.]estand an Gabelstaplern von 16 auf 23. 

Zudem beschäftigte die [X.]eklagte von den ehemals bei der [X.] tätigen zwölf gewerblichen Arbeitnehmern vier Hafenwerker (Hafenarbeiter) weiter, womit sie ihren Mitarbeiterstamm von 43 auf 47 aufstockte.

Die [X.]e [X.] beabsichtigt, auf dem Erbbaugrundstück ein [X.]reuzfahrtterminal einzurichten und zu betreiben. Darüber hinaus soll in den vorhandenen zwei H[X.] Papier aus [X.]kandinavien und dem [X.]altikum umgeschlagen und gelagert werden.

Der [X.]läger meint, dass es sich vorliegend um einen [X.]etriebsübergang im [X.]inne des § 613a [X.]G[X.] handele. Dies ergebe sich bereits aus dem Unterrichtungsschreiben der [X.] vom 4. Mai 2011. Auch seien sieben Gabelstapler als [X.]etriebsmittel von der [X.] auf die [X.]eklagte übergegangen. Zudem nutze die [X.]eklagte ebenso wie zuvor die [X.] dieselben Lagerflächen und Anlagen. Die [X.]eklagte habe auch [X.]eile der [X.]elegschaft von der [X.] übernommen und wickle mit diesen zuvor von der [X.] durchgeführte Aufträge weiter ab. Darüber hinaus nutze die [X.]eklagte neben dem [X.]ran der [X.]tadt [X.] den ehemals von der [X.] der [X.] zur Verfügung gestellten [X.]ran. Die [X.]eklagte setze auch das gleiche Geschäft fort wie zuvor die [X.], nämlich das Umschlaggeschäft. Der [X.]etriebszweck habe sich nicht geändert. [X.]o würden die wesentlichen Produktionsmittel - Zugang zu den [X.]aianlagen, [X.], H[X.], [X.], Gleisanschluss, [X.]ran, Gabelstapler, [X.]ugmaster und von Reedern zur Verfügung gestellte [X.] - weiterhin bei der [X.]eklagten für die Durchführung von Löscharbeiten auf Frachtschiffen der Linien [X.]-[X.]altikum derart miteinander verknüpft, dass die [X.]eklagte dieselbe wirtschaftliche [X.]ätigkeit ausüben könne wie zuvor die [X.].

Der [X.]läger hatte mit einer gegen die [X.] (die frühere [X.]eklagte zu 1.) gerichteten [X.]ündigungsschutzklage vom 14. Juni 2011 beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche [X.]ündigung der [X.] vom 27. Mai 2011 aufgelöst worden ist.

Mit [X.]chriftsatz vom 29. Juni 2011 hat der [X.]läger die [X.]lage auf die [X.]eklagte (erstinstanzlich: [X.]eklagte zu 2.) erweitert und beantragt

2. festzustellen, dass die [X.]eklagte zu 2. am 1. Juli 2011 in die Rechte und Pflichten des zwischen dem [X.]läger und der [X.] bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.

Mit [X.]chriftsatz vom 18. [X.]ktober 2011 hat der [X.]läger dann zusätzlich beantragt,

3. die [X.]eklagte zu 2. zu verurteilen, für den Fall des [X.]bsiegens mit dem [X.]lageantrag zu 1., den [X.]läger zu den bisherigen [X.]edingungen als Hafenarbeiter weiterzubeschäftigen.

In der [X.]itzung des Arbeitsgerichts vom 27. [X.]ktober 2011 hat der [X.]läger bezüglich der Antragstellung zu 3. klargestellt, dass die [X.]eklagte zu 2. (die jetzige [X.]eklagte) „für den Fall des [X.]bsiegens mit dem [X.]lagantrag zu 1. und 2.“ verurteilt werden solle.

Die [X.] und die [X.]eklagte haben vor dem Arbeitsgericht [X.]lageabweisung beantragt. Die [X.]eklagte hat die Auffassung vertreten, dass kein [X.]etriebsübergang vorliege. Das von der [X.] genutzte und ursprünglich im Eigentum der [X.] befindliche materielle [X.]etriebsvermögen sei gerade nicht in seiner Gesamtheit auf die [X.]eklagte übergegangen. [X.]ie nutze nach siebenmonatiger Unterbrechung lediglich einen [X.]ran weiter, auf den sie aber wegen des bereits vorhandenen [X.]rans der [X.]tadt [X.] nicht angewiesen gewesen sei. [X.]ie habe ansonsten auch keinen [X.]edarf für die ehemaligen [X.]etriebsmittel der [X.], da sie bereits seit Jahrzehnten am [X.] Hafen als Umschlagunternehmen tätig sei und auf ausreichende eigene [X.]etriebsmittel zurückgreifen könne. Im Übrigen sei sie nur in Leasingverträge der [X.] für sieben Gabelstapler eingetreten. Von der [X.] seien auch keinerlei immaterielle [X.]etriebsmittel übernommen worden, weder irgendein „Goodwill“ noch irgendwelches „[X.]now-how“. [X.]ie habe auch weder die Hauptbelegschaft der [X.] übernommen noch eine Änderung ihrer [X.]rganisationsstruktur vorgenommen. [X.]chließlich seien auch keinerlei [X.]unden- oder Lieferantenbeziehungen übergegangen. Ihr einziger Auftraggeber sei nach wie vor ihre Muttergesellschaft, die [X.]e [X.].

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage, dh. [X.] drei Anträgen des [X.] stattgegeben. [X.]erufung hat lediglich die [X.]eklagte - ursprünglich: [X.]eklagte zu 2. - eingelegt. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die [X.]lage insgesamt abgewiesen, wobei es die [X.]osten der ersten und zweiten Instanz dem [X.]läger auferlegt hat.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der [X.]läger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während die [X.]eklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Wesentlichen unbegründet. [X.]ein Arbeitsverhältnis ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf die [X.], die ehemalige [X.] zu 2., übergegangen.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Arbeitsverhältnis des [X.] sei nicht von der [X.], dh. der ehemaligen [X.]n zu 1., auf die [X.] übergegangen. Die von der [X.] ausgesprochene Kündigung vom 27. Mai 2011 habe nicht gegen § 613a BGB verstoßen und sei wegen der unstreitig zum 30. Juni 2011 erfolgten Betriebsstilllegung der [X.] sozial gerechtfertigt gewesen. Die [X.] habe ihrerseits den stillgelegten [X.]tauereibetrieb der [X.] nicht übernommen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe einen Betriebsübergang von der [X.] auf die [X.] nicht darzulegen vermocht.

Bei der [X.] habe es sich um ein Unternehmen gehandelt, das zwingend auf schweres Gerät und Fahrzeuge angewiesen gewesen sei. Die [X.] habe keine wesentlichen und das Gewerbe prägenden [X.]eile der materiellen Aktiva der [X.] übernommen. [X.]ie habe nur sieben Gabelstapler dadurch, dass sie in die entsprechenden Leasingverträge der [X.] eingetreten sei, übernommen. Im Verhältnis zu den gesamten der [X.] ursprünglich zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln hätten diese sieben Gabelstapler jedoch nicht den wesentlichen und prägenden Anteil dargestellt. [X.]oweit der Kläger behaupte, die [X.] habe zudem bereits zum 1. Juli 2011 einen Kran von der [X.] übernommen, habe er diesen bestrittenen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Die [X.] sei auf die Übernahme der materiellen Betriebsmittel der [X.] auch nicht angewiesen gewesen, um ihre werkvertraglichen Verpflichtungen mit der [X.]e K zu erfüllen. [X.]ie habe bereits vorab über eigene [X.]ugmaster, [X.] und 16 Gabelstapler verfügt.

Die zwei auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Lagerhallen und die [X.] hätten nicht zu den Betriebsmitteln der [X.] gehört. Der [X.] der [X.] habe nämlich nicht in dem [X.]tauen und der Einlagerung von Waren bestanden, sondern ausschließlich im [X.]tauen der Waren. Die Einlagerungsverträge habe ausschließlich die B[X.] geschlossen, die auch die [X.] mit [X.] von der [X.] gepachtet habe. Im Übrigen habe die [X.] die beiden Lagerhallen und die [X.] weder von der [X.] noch von der B[X.] übernommen und nutze diese nicht. Vielmehr habe die [X.] das Erbbaugrundstück, auf dem sich diese beiden [X.] und die [X.] befinden, an die [X.]e K verkauft, die damit ihren bisherigen und neuen Kunden zusätzliche Lagerkapazitäten anbiete.

Die [X.] habe auch keine wesentlichen [X.]eile des Personals der [X.] übernommen. Von den ehemals bei der [X.] beschäftigten zwölf gewerblichen Arbeitnehmern habe sie nur vier Hafenwerker neu eingestellt und damit ihren Mitarbeiterstamm von 43 auf 47 aufgestockt.

Es fehle auch an der Übernahme immaterieller Betriebsmittel wie „Know-how“ oder „Goodwill“. Bei der [X.]n handele es sich um ein bereits seit Jahren am Ostufer tätiges und damit etabliertes Umschlagunternehmen, das in Konkurrenz zur stillgelegten [X.] gestanden sei. [X.]eit Jahrzehnten führe die [X.] für ihren einzigen Auftraggeber, die [X.]e K, die Lösch-, Umschlag- und [X.]ransportarbeiten als [X.]ubunternehmerin durch.

Die [X.] sei schließlich auch nicht in Kunden- oder Lieferantenbeziehungen der [X.] eingetreten. Nach wie vor habe sie nur einen einzigen Kunden, nämlich die [X.]e K. Diese sei aber auch ihrerseits nicht in die wesentlichen Kundenbeziehungen der ehemaligen B[X.], dh. der einzigen Auftraggeberin der ehemaligen [X.], eingetreten. [X.]o sei das prägende Ferroalloy-Geschäft weggefallen, von dem die B[X.] und die [X.] im Wesentlichen „gelebt“ hätten. Mit dem Umschlag und der Einlagerung der Ferroalloy-Container hätten jene Unternehmen ihren ganz überwiegenden Umsatz erwirtschaftet, während der [X.] nur ca. 20 % des Gesamtumsatzes ausgemacht habe. Die drei Hauptkunden der B[X.] hätten die Vertragsbeziehungen gekündigt, während von den verbliebenen Kundenkontakten der B[X.] zu 27 Holzlieferanten die [X.]e K nur acht Geschäftskontakte habe aufnehmen und fortsetzen können.

B. Die Entscheidung des [X.]s hält nur teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. [X.]oweit es die gegen die frühere [X.] zu 1. ([X.]) erhobene - bereits in erster Instanz rechtskräftig zugunsten des [X.] entschiedene - Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu 1.) abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat allerdings zu Recht die Übernahme des Betriebes der [X.] durch die [X.] und damit den vom Kläger geltend gemachten Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 BGB) verneint.

I. Nach § 528 [X.]atz 2 ZPO darf das Berufungsgericht das Urteil des ersten [X.] nur insoweit abändern, als eine solche Abänderung beantragt ist. Die frühere [X.] zu 1. hatte jedoch kein Rechtsmittel eingelegt, während sich die Berufung der [X.]n (erstinstanzlich: [X.] zu 2.) nicht auf die gegen die frühere [X.] zu 1. gerichtete Kündigungsschutzklage erstreckt hatte. Dieser Gesetzesverstoß ist im Revisionsverfahren ebenso wie ein Verstoß gegen § 308 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 4. März 1993 - 2 [X.] -).

1. Der [X.]enor des Berufungsurteils lässt sich nicht einschränkend dahin gehend auslegen, dass nur die Klage gegen die [X.] (erstinstanzlich: [X.] zu 2.) abgewiesen werden sollte und es bei der rechtskräftigen Verurteilung der [X.]n zu 1. verbleiben sollte. Dagegen spricht der eindeutige Wortlaut („und die Klage abgewiesen“) sowie die getroffene Kostenentscheidung. Zudem hat das Berufungsgericht in seiner Begründung beide [X.]n „vermengt“ und bei seiner Entscheidung offensichtlich übersehen, dass die frühere [X.] zu 1. ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt hatte.

2. [X.]oweit die [X.] der Auffassung ist, der Kläger habe seine Kündigungsschutzklage erstinstanzlich auch gegen die [X.] (als damalige [X.] zu 2.) gerichtet, sodass diese auch insoweit Berufung habe einlegen können, ist dem nicht zu folgen. Die Kündigungsschutzklage des [X.] war ausschließlich gegen die damalige [X.] zu 1. gerichtet. Aus den [X.]chriftsätzen der [X.]n in der ersten Instanz sowie in der Berufungsinstanz und aus ihrer Antragstellung in der Berufungsinstanz ergibt sich nicht, dass sie sich auch gegen die Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt hat.

Aus dem Wortlaut der sukzessiv gestellten Klageanträge und der zeitlichen Abfolge der Antragstellung ergibt sich, dass sich der Klageantrag zu 1. durchgängig nur gegen die frühere [X.] zu 1. gerichtet hat und mit „Parteien“ nur der Kläger und die [X.] zu 1. gemeint waren.

Es liegt auch keine notwendige [X.]treitgenossenschaft vor, die eine andere Beurteilung erfordern würde. Zwischen der früheren [X.]n zu 1. und der [X.]n hat keine notwendige [X.]treitgenossenschaft i[X.]d. § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO bestanden. Eine solche entsteht nämlich nicht allein dadurch, dass in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten dieselbe (Vor-)Frage von Bedeutung ist, hier die Frage, ob ein Betriebsübergang vorgelegen hat. Zwischen einem (vermeintlichen) Betriebsveräußerer und einem (vermeintlichen) [X.] besteht keine notwendige [X.]treitgenossenschaft (vgl. [X.] 4. März 1993 - 2 [X.] - zu [X.] b der Gründe).

3. Nur bezüglich dieses Verstoßes des [X.]s gegen § 528 [X.]atz 2 ZPO ist die Revision begründet.

II. Im Übrigen hält die Entscheidung des [X.]s im Ergebnis und in wesentlichen [X.]eilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, soweit es das Vorliegen eines Betriebsübergangs verneint und die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.]n und auf Weiterbeschäftigung abgewiesen hat.

1. Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder [X.]achen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen [X.]ätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Als [X.]eilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten [X.]ätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser [X.]ätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer [X.], ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten [X.]ätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. [X.] 11. März 1997 - [X.]/95 - [Ayse [X.]üzen] Rn. 13 - 18, [X.]lg. 1997, [X.]; 15. Dezember 2005 - [X.]04 und [X.]/04 - [[X.]] Rn. 32 - 35, [X.]lg. 2005, [X.]; [X.] 13. Dezember 2007 - 8 [X.] - Rn. 12).

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame [X.]ätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende [X.]ätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und [X.]achkunde wesentlichen [X.]eil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser [X.]ätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der [X.]ätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine [X.] (vgl. [X.] 20. Januar 2011 -  [X.]/09 - [[X.]] Rn. 36, [X.]lg. 2011, [X.]; [X.] 23. [X.]eptember 2010 - 8 [X.] - Rn. 30). Eine Einheit darf nicht als bloße [X.]ätigkeit verstanden werden (vgl. [X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41, aaO; 11. März 1997 - [X.]/95 - [Ayse [X.]üzen] Rn. 15, [X.]lg. 1997, [X.]).

In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. [X.] 20. November 2003 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 36, 37, [X.]lg. 2003, [X.]; vgl. auch [X.] 22. Juli 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 283). [X.]ächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 17, [X.]E 121, 289). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der [X.]ätigkeiten sind (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 21, aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. [X.] 13. Juni 2006 - 8 [X.]). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 50, 51).

Wesentliche Änderungen in der Organisation, der [X.]truktur oder im Konzept der betrieblichen [X.]ätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 118, 168). [X.]o spricht eine Änderung des [X.] gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebes und damit gegen die für einen Betriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. [X.] 13. Juli 2006 - 8 [X.] 331/05 -).

Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die [X.]truktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibehaltung der „organisatorischen [X.]elbstständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die Beibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen [X.]ätigkeit zu nutzen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] [X.]lg. 2009, [X.]; [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 27).

Dem Übergang eines gesamten Betriebes steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine [X.]eileinheit des Betriebes bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. [X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 36, [X.]E 139, 309; 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 23). Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also eine selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein [X.]eilzweck verfolgt wurde (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 23). Das Merkmal des [X.]eilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im [X.]eilbetrieb müssen keine andersartigen Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische [X.]eileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.]), wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische [X.]elbstständigkeit beim [X.] nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen [X.]ätigkeit nachzugehen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 48, [X.]lg. 2009, [X.]).

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das [X.] das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die [X.] zutreffend verneint.

a) Aus dem Informationsschreiben der [X.] lässt sich für die Annahme eines Betriebsübergangs nichts herleiten. Bei dem [X.]chreiben handelte es sich um eine vorsorgliche Information nach § 613a Abs. 5 BGB. Aus ihm ist nicht zu entnehmen, dass ein Betriebsübergang gerade auf die [X.] beabsichtigt war oder tatsächlich stattfinden werde. Vielmehr wird vorsichtig und relativierend formuliert, es sei fraglich, ob ein Betriebsübergang vorliege und wer Betriebsübernehmerin sei.

b) Die [X.]atsache, dass die [X.] und die [X.] einen vergleichbaren [X.] - Umschlag und [X.]tauerei - verfolgten, stellt kein taugliches Indiz für einen Betriebsübergang dar, da die [X.] jenen [X.] seit vielen Jahren ihrerseits am [X.] - auch am Ostufer - verfolgt. Die Ausübung der gleichen oder einer vergleichbaren [X.]ätigkeit ist nur dann ein Indiz für einen Betriebsübergang, wenn der (potentielle) [X.] diese [X.]ätigkeiten vor dem (potentiellen) Betriebsübergang nicht ausgeübt hat.

c) Bei der [X.] handelte es sich - als operativer Umschlag- und [X.]tauereibetrieb - um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb. Die Umschlagtätigkeit eines [X.]tauereibetriebes im Hafen stellt nämlich keine „Dienstleistung“ dar, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Materielle Betriebsmittel spielen dabei keine nur untergeordnete Rolle, vielmehr sind sie für die Aufgabendurchführung unabdingbar. Es handelte sich bei der [X.] um ein betriebsmittelgeprägtes Unternehmen, da für das Abladen der Ware (vor allem Ferroalloy-Container, später vor allem Holzstämme) von [X.]chiffen, den [X.]ransport der Ware zu Lastwagen, Güterwaggons oder Lagerhallen sowie das Auslagern der Ware aus [X.] und das Verbringen zu Lastwagen oder Zügen zwingend schweres Umschlag- und [X.]ransportgerät - Kräne, [X.], [X.]ugmaster - sowie leichtere [X.]ransportmittel, wie Gabelstapler, [X.] und [X.]railer, vonnöten waren.

Daher ist für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, vorrangig darauf abzustellen, ob eine Übertragung der wesentlichen Betriebsmittel der [X.] stattgefunden hat. Unerheblich ist dabei, ob die [X.] selbst deren Eigentümerin wurde. Einem Betrieb sind nämlich auch solche Gebäude, Maschinen, Werkzeuge oder Einrichtungsgegenstände als sächliche Betriebsmittel zuzurechnen, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, sondern die dieser aufgrund einer mit [X.] getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der [X.]e einsetzen kann (vgl. [X.] 20. November 2003 - [X.]/01 - [[X.]] [X.]lg. 2003, [X.]; [X.] 6. April 2006 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.]E 117, 349).

Entscheidend ist, ob der wesentliche [X.]eil der Betriebsmittel, der [X.] der Wertschöpfung ausmacht, tatsächlich übergegangen ist.

Der Kläger behauptet, „die wesentlichen Produktionsmittel Zugang zu den Kaianlagen, [X.], [X.], [X.], Gleisanschluss, Kran, Gabelstapler, [X.]ugmaster, von [X.] zur Verfügung gestellte [X.]“ würden weiterhin jedenfalls für die Durchführung von Löscharbeiten auf Frachtschiffen der Linien [X.] derart miteinander verknüpft, dass die [X.] die gleiche wirtschaftliche [X.]ätigkeit ausüben könne wie zuvor die [X.].

aa) Entgegen der Auffassung des [X.] ist es ohne Bedeutung, dass sich die [X.] derselben öffentlichen Anlagen (Gleisanschluss) und öffentlichen Räume (Zugang zu den Kaianlagen und [X.]) bedient wie zeitweilig zuvor die [X.]. Die [X.] war und ist bereits seit vielen Jahren auch am O tätig, sodass es von vornherein an einem „Übergang“ fehlt. Entscheidend ist ohnehin, dass es sich bei den öffentlichen Hafenanlagen nicht um „Betriebsmittel“ handelt, die „durch Rechtsgeschäft“ übergehen können. Der „Zugang zu den Kaianlagen“, die „[X.]“ und der „Gleisanschluss“, vom Kläger als „wesentliche Produktionsmittel“ angeführt, sind der Öffentlichkeit gewidmet und daher von vornherein keiner privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung zugänglich. Der öffentliche Raum ist nicht (privaten) Betriebsräumen oder -flächen gleichzusetzen.

bb) Weiter gehörten auch die beiden [X.] mit [X.] von vornherein nicht zu den Betriebsmitteln der [X.], sodass es auf eine Übertragung auf die [X.] nicht ankommt. Der [X.] sowohl der [X.] als auch der [X.]n bestand bzw. besteht zum einen darin, [X.]chiffe zu entladen und die Waren sodann entweder in auf dem Hafengelände vorhandene [X.] zur vorübergehenden Einlagerung oder zu Zügen oder Lastkraftwagen zum unmittelbaren Abtransport zu verbringen. Zum anderen waren oder sind Waren von Lastkraftwagen oder Zügen unmittelbar nach ihrer Anlieferung bzw. aus den [X.], in denen sie eingelagert waren, auf [X.]chiffe zu transportieren.

Die Lagerhaltung als solche war demgegenüber kein [X.]eil dieses [X.]. Weder die [X.] noch die [X.] schlossen ihrerseits Einlagerungsverträge; dies fiel vielmehr in den Aufgabenbereich der B[X.] bzw. der [X.]e K, die solche Verträge mit manchen Kunden schlossen und schließen. [X.]oweit der Kläger vorträgt, der [X.] erstrecke sich auch „auf die sachgerechte Lagerung der transportierten bzw. zu transportierenden Güter“, so ist damit ersichtlich der temporäre Vorgang des „Ein- und Auslagerns“ in den [X.] gemeint, nicht aber die Lagerung als solche, dh. als Dauerzustand.

Die [X.]ätigkeit oder „Dienstleistung“ der [X.] - der Umschlag und kurzzeitige [X.]ransport von Waren und deren Verstauen - bezog sich nur (teilweise) „auf“ die [X.] und die [X.] als Lagerorte. Das [X.]tückgut und sonstige Ware waren dort lediglich ein- und auszulagern. Die [X.] und [X.] wurden jedoch nicht als solche von der [X.] bewirtschaftet, vielmehr von der Muttergesellschaft B[X.] aufgrund von [X.]. Die [X.] sind mithin vergleichbar mit den [X.]chiffen, von denen Ware gelöscht, oder den Lastwagen oder Güterwaggons, auf die Ware verfrachtet wurde.

cc) Die materiellen Vermögenswerte, die für die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, in Betracht zu ziehen sind, sind mithin nur die Einrichtungen, Maschinen, Fahrzeuge und Umschlaggeräte, die tatsächlich zur Erbringung der Umschlag- und [X.]tauereitätigkeiten verwendet wurden. Dabei sind der Wert und die konkrete Bedeutung jener Betriebsmittel von besonderem Gewicht. Zum konkreten Wert der übernommenen Betriebsmittel - im Vergleich zu den nicht übernommenen Betriebsmitteln - fehlt es an Vortrag der Parteien. Gleichwohl lässt sich eine [X.]tufung und Gewichtung zwischen den diversen Betriebsmitteln vornehmen.

Das [X.] hat festgestellt, dass von sämtlichen ursprünglich der [X.] zur Verfügung stehenden größeren Betriebsmitteln - drei [X.], fünf [X.]ugmaster, Kran und sieben Gabelstapler - lediglich die sieben Gabelstapler und der Kran von der [X.]n tatsächlich weiter genutzt werden. Der pauschale Vortrag des [X.] in der Revisionsinstanz - die zusätzliche Übernahme der Nutzungsmöglichkeit von [X.]ugmastern und [X.] durch die [X.] - ist nicht berücksichtigungsfähig (§ 559 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO).

Die Übernahme der sieben Gabelstapler fällt gegenüber der Nichtübernahme des schweren Geräts - [X.] und [X.]ugmaster - nicht ins Gewicht. [X.] und [X.]ugmaster sind weitaus teurer als die handelsüblichen Gabelstapler. Jedenfalls stellten die Gabelstapler nicht den wesentlichen und prägenden Anteil dar. Zudem standen der [X.]n bereits vorher Gabelstapler in ausreichender Zahl (16) zur Verfügung, sodass sie auf die Übernahme der sieben zusätzlichen Gabelstapler nicht angewiesen war.

Auch die zusätzliche Übernahme eines Krans reicht nicht aus, um einen Betriebsübergang zu bejahen. Dieser gehörte und gehört nicht zum [X.] der Wertschöpfung, weder bei der [X.] noch bei der [X.]n. [X.]ein Übergang als solcher bzw. im Zusammenspiel mit den sieben Gabelstaplern ist daher nicht hinreichend, um von einem Betriebsübergang auszugehen. Insbesondere sind [X.] nicht für sämtliche [X.]ätigkeiten der Umschlagunternehmen vonnöten, sondern nur für [X.]eilbereiche, nämlich insbesondere für den Umschlag von Containern. Zum anderen stand der [X.]n seit jeher zumindest der weitere Kran am Ostufer zur Verfügung, sodass sie für ihre [X.]ätigkeit mithin nicht auf den zusätzlichen Kran angewiesen war. Am O standen nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt zwei Kräne, die zum Be- und Entladen von [X.]chiffen dienten. Der eine im Eigentum der [X.]tadt K, der andere ursprünglich im Eigentum der [X.].

dd) [X.]oweit der Kläger meint, die [X.] habe darüber hinaus die „Nutzungsmöglichkeit“ an weiteren, ursprünglich der [X.] zur Verfügung gestellten Gerätschaften gehabt, ist ihm nicht zu folgen. Die Muttergesellschaft der [X.]n hat zwar weitere Betriebsmittel von der [X.] erworben, diese aber nicht der [X.]n zur Verfügung gestellt. Diese Betriebsmittel wurden vielmehr eingelagert. Mangels jedweder Vereinbarung zwischen der [X.]e K und der [X.]n bestand daher zu keinem Zeitpunkt eine „Nutzungsmöglichkeit“. Im Übrigen kommt es nicht auf die Möglichkeit einer Nutzung an, sondern auf die tatsächliche Nutzung (vgl. [X.] 21. Februar 2008 - 8 [X.] 77/07 -).

d) Ein Übergang wesentlicher immaterieller Werte oder Betriebsmittel hat gleichfalls nicht stattgefunden. Zu den immateriellen Betriebsmitteln zählen etwa das „Know-how“, die Einführung eines Unternehmens am Markt („Goodwill“) oder die Geschäftsbeziehungen zu [X.], ein Kundenstamm oder etwaige Kundenlisten (vgl. [X.] 27. Oktober 2005 - 8 [X.] - Rn. 16).

[X.]o hat die [X.] weder irgendeinen „Goodwill“ noch irgendwelches „Know-how“ von der [X.] übernommen. Der Umschlagbetrieb am Hafen ist ohnehin nicht durch [X.]pezialkenntnisse und Qualifikationen seiner Mitarbeiter geprägt. Er erfordert kein hohes Qualifikationsniveau. Auf ein spezifisches Fachwissen, eventuelle Kontakte und Marktkenntnisse war die [X.] aufgrund ihrer langjährigen Einführung im Markt ebenfalls nicht angewiesen, zumal das möglicherweise besonders gelagerte Ferroalloy-Geschäft bereits Ende 2010 zum Erliegen gekommen war und es insoweit keines [X.]pezialwissens mehr bedurfte.

Eine unmittelbare Auftragsübernahme hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die [X.] ist nicht in Kunden- oder Lieferantenbeziehungen der [X.] eingetreten. Zu Recht stellt das [X.] darauf ab, dass es für die [X.] bei ihrem bisherigen - alleinigen - Auftraggeber und Kunden, nämlich ihrer Muttergesellschaft, verblieben ist, so wie auch die [X.] ihrerseits nur einen einzigen Auftraggeber, nämlich die B[X.], gehabt hatte. Die [X.] ist seit Jahrzehnten als [X.]ubunternehmerin der [X.]e K tätig und führt für diese auf der Grundlage werkvertraglicher Verpflichtungen den Umschlag und [X.]ransport von Waren durch. Die [X.] ist ihrerseits weder in bestehende Verträge mit [X.] eingetreten noch hat sie einen „Kundenstamm“ oder eine Kundenkartei übernommen, um ggf. neue Verträge abzuschließen.

Es ist auch unerheblich und kein Indiz für einen Betriebsübergang, dass die [X.]e K mit dem Erwerb von [X.] und [X.] ihre Lagermöglichkeiten erweitert und zudem einige der nach Einstellung des Ferroalloy-Geschäftes verbliebenen Kunden der B[X.] bzw. der [X.] - acht von ehedem 27 - für sich gewonnen hat und so ihren [X.]ätigkeitsbereich im Holzgeschäft ausweiten konnte. Dies mag auch der [X.]n zugute gekommen sein. Jedoch hatte die [X.] auf die Anbahnung bzw. Fortsetzung jener Vertragsbeziehungen keinen Einfluss. Zudem stellen die von der Muttergesellschaft „übernommenen“ Kunden- und Vertragsbeziehungen keinen messbaren, geschweige denn erheblichen Wert bei der [X.]n selbst dar (vgl. zu diesem Kriterium [X.] 24. Januar 2013 - 8 [X.] 706/11 -). Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Fortführung von Kundenbeziehungen seitens der Muttergesellschaft daher außer Betracht zu bleiben. [X.]elbst wenn man aber jene Kundenkontakte der [X.]n zurechnete, fiele dies nicht erheblich ins Gewicht, da es sich um lediglich acht von 27 früheren Kunden der B[X.] oder [X.] handelt.

e) Weiter fehlt es an einem Übergang der Hauptbelegschaft. Es hängt von der [X.]truktur eines Betriebes ab, welcher nach Zahl und [X.]achkunde zu bestimmende [X.]eil der Belegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen. Haben die Arbeitnehmer - wie hier - einen eher geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen [X.] schließen zu können (vgl. [X.] 25. [X.]eptember 2008 - 8 [X.] 607/07 - Rn. 54). Entscheidend ist auch hier, ob der weiterbeschäftigte [X.] insbesondere aufgrund seiner [X.]achkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt. Dies gilt auch im Falle von betriebsmittelgeprägten Betrieben, wobei die Weiterbeschäftigung eines wesentlichen [X.]eils des Personals hier nur eingeschränkte indizielle Bedeutung beanspruchen kann.

Nach den Feststellungen des [X.]s sind lediglich vier von zwölf „gewerblichen“ Arbeitnehmern, die früher bei der [X.] beschäftigt waren, als Hafenwerker zu der [X.]n gewechselt. Dem kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung nur untergeordnete Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei nicht um einen nach Zahl und [X.]achkunde wesentlichen [X.]eil des Personals, weder mit Blick auf die [X.] noch mit Blick auf die [X.], die ihren Mitarbeiterstamm so von 43 auf 47 aufstockte. Im Übrigen handelte es sich auch nicht um Verwaltungs- oder Führungskräfte, sondern um „Hafenwerker“, mithin einfache Hafenarbeiter. Mit Blick auf die geringe Zahl der [X.] Arbeitnehmer und die [X.]atsache, dass der Umschlagbetrieb ohnehin nicht durch Fachkenntnisse oder [X.]pezialkenntnisse seiner Mitarbeiter geprägt wird, genügt dies weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit den übernommenen Gerätschaften für die Annahme eines Betriebsübergangs.

f) Es liegt auch kein Übergang der bei der [X.] ursprünglich vorhandenen „Organisation“ auf die [X.] vor. Die [X.] wies vor und nach dem 30. Juni 2011 dieselbe Organisationsstruktur auf und übte die gleichen [X.]ätigkeiten am [X.] aus. Es wurde auch die bei der [X.] vorhandene Verknüpfung der wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsfaktoren bei der [X.]n nicht beibehalten.

Die [X.] hat die Organisationsstruktur der [X.] nicht „bewahrt“. Die bisherige Organisationsstruktur der [X.] wurde vielmehr auf verschiedene Rechtsträger verteilt und gewissermaßen „diversifiziert“ oder aufgesplittert. Die ursprüngliche „funktionelle Verknüpfung“ - insbesondere das Zusammenspiel zwischen den schweren Arbeitsgeräten - ist gerade nicht aufrechterhalten geblieben. Die übernommenen Gabelstapler und der zur Verfügung gestellte Kran sind lediglich als [X.]eile oder „Bruchstücke“ der ursprünglichen Verknüpfung anzusehen, da die zahlreichen anderen zum Umschlag erforderlichen Geräte nicht übertragen wurden bzw. genutzt werden. Die von der [X.]n übernommenen Betriebsmittel wurden in die seit langem bestehende [X.]truktur eingefügt und in eine neue Wechselbeziehung mit dem bereits vorhandenen Gerät gebracht. [X.]omit ist eine neue funktionelle Verknüpfung und Wechselbeziehung an die [X.]telle der ursprünglichen getreten. Ebenso wurden die übernommenen vier Arbeitnehmer in die vorhandene [X.]truktur eingefügt.

g) Es liegt schließlich auch kein Übergang eines Betriebsteils vor. Hierzu wäre erforderlich, dass die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische und wirtschaftliche Einheit, dh. einen Betriebsteil dargestellt hätten (vgl. [X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 36, [X.]E 139, 309). Das wäre dann der Fall, wenn die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel und die übernommenen Arbeitskräfte bei diesem eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt hätten, die als solche dazu ausgereicht hätte, die für die wirtschaftliche [X.]ätigkeit des Unternehmens charakteristischen Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können ([X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 34, aaO).

Hierfür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade der Kran, die sieben Gabelstapler und die vier betroffenen Arbeitnehmer bereits bei der [X.] eine abgrenzbare und selbstständige Einheit, dh. eine organisierte Gesamtheit von Personen und [X.]achen zur Ausübung einer wirtschaftlichen [X.]ätigkeit mit eigener Zielsetzung bzw. zur Verfolgung eines betrieblichen [X.]eilzwecks gebildet haben. [X.]o fehlte es bereits auf [X.]eiten der [X.] an einer entsprechenden funktionellen Verknüpfung, etwa in Form einer „Abteilung“. Das übernommene Personal und die übergegangenen [X.]achen können somit nicht einer „Untereinheit“ der [X.] zugeordnet werden. Vielmehr erstreckte sich deren [X.]ätigkeit und Einsatz auf den gesamten Betrieb und den allgemeinen [X.]. Die übernommenen Arbeitskräfte waren nicht für eine bestimmte Einheit der [X.] „identitätsprägend“. Ohne die Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und Mitarbeiter der [X.] konnten sie die für die [X.] charakteristischen Leistungen nicht erbringen. Der Kläger trägt im Übrigen selbst vor, als „Gabelstaplerfahrer“ auch in anderen Funktionen, nämlich zu sonstigen Fahrdiensten eingesetzt worden zu sein.

h) In der Gesamtschau ist nach alledem sowohl ein Betriebsübergang als auch ein Betriebsteilübergang von der [X.] auf die [X.] zu verneinen. Daher ist das Arbeitsverhältnis des [X.] nicht auf die [X.] übergegangen. [X.]eine Klage auf Feststellung des (Fort-)Bestehens seines Arbeitsverhältnisses mit dieser (Feststellungsantrag zu 2.) ist daher unbegründet. Da der Kläger den Antrag zu 3. auf Weiterbeschäftigung nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 2. gestellt hatte, war über diesen Antrag nicht zu entscheiden.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 [X.]atz 1, § 92 Abs. 1 [X.]atz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Volz    

        

    R. Kandler    

                 

Meta

8 AZR 521/12

22.08.2013

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 27. Oktober 2011, Az: 5 Ca 1083 b/11, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB, § 528 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2013, Az. 8 AZR 521/12 (REWIS RS 2013, 3271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 AZR 567/09 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsübergang - Übernahme des Personals


3 Ca 1986/08 (Arbeitsgericht Duisburg)


8 AZR 709/09 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsübergang - Übernahme des Personals


8 AZR 618/13 (Bundesarbeitsgericht)


8 AZR 150/14 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller Betriebsmittel


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.